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Frage an die Juristen


Aristippos

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Ich habe eine - wie ich finde interessantes - Rechtsproblem für die Juristen hier im Forum, bei deren Lösung ich mir sehr unsicher bin. Hierbei handelt es sich um keine Rechtsberatung, da der Fall vollkommen abstrakt ist und auch aus einem BGB-Lehrbuch stammen könnte. Also den Thread bitte nicht vorschnell löschen!

 

Los geht's:

 

A erteilt dem V eine wirksame Vollmacht zum Verkauf eines dem A gehörigen PKW. Kurze Zeit später verstirbt A. Am Tag nach seinem Tod schließt V, in völliger Unkenntnis des Dahinscheidens des A, im Namen des A einen Vertrag über den Verkauf des PKW mit dem Käufer K. Als K das Fahrzeug abholen will, teilt ihm der Alleinerbe E des A mit, dass A noch vor Vertragsschluss verstorben sei und er, E, nicht daran denke, den PKW zu verkaufen.

 

Ist ein Kaufvertrag über den PKW mit K zustandegekommen, und wenn ja, mit wem (A, E, V)? Wenn es keinen Kaufvertrag gibt, hat K irgendwelche Ansprüche gegen V aus § 179 BGB? Oder sonstige?

 

Meine Überlegungen: Da A bei Vertragsschluss tot ist und Tote nicht rechtsfähig sind, kann A nicht Vertragspartner des K geworden sein. Die Vollmacht des V wirkt zwar über den Tod des A hinaus, allerdings als Vollmacht für den Alleinerben E. V schließt den Kaufvertrag aber im Namen des A und nicht des E ab. Also ist auch E nicht Vertragspartner des K. Ich bin mir aber unsicher, ob V als Verterter ohne Vertretungsmacht angesehen werden kann. Wenn ja, müsste dem K zumindest ein Schadensersatzanspruch nach § 179 II zustehen (wir nehmen mal an, dass K vor lauter Vorfreude bereits einen Stellplatz für das Fahrzeug angemietet hat).

 

Ich finde die Lösung aber irgendwie unbefriedigend, da V ja vollkommen schuldlos ist und jetzt K's Garagenmiete bezahlen soll. Kriegt er das Geld eventuell von E aus § 670 wieder (eher abwegig, und E ist ja auch schuldlos)? Oder bleibt K auf seiner Garagenmiete hocken?

 

Danke für jede Anregung!

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da möcht ich grad noch eine frage anhängen – kann E überhaupt den verkauf des wagens verweigern? wer eine erbschaft antritt übernimmt doch das erbe mit allen rechten und pflichten, oder nicht? und wenn der auftrag von A über seinen tod hinauswirkt dann ist auch die verpflichtung von A vorhanden.

 

grund für meine frage, eine bekannte von mir hat kürzlich das vermögen ihres vaters geerbt, es ist ihr aber gesagt worden, dass nach hausverkauf uä womöglich mehr schulden als guthaben vorliegen, und sie dieses defizit zu tragen habe falls sie die erbschaft annehme. daraufhin hat sie abgelehnt. wer erbt schon gerne defizite? B)

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V schließt den Kaufvertrag aber im Namen des A und nicht des E ab. Also ist auch E nicht Vertragspartner des K.

 

 

Das sähe ich nicht so. Ein Fall einer "falsa demonstratio". - Wenn die Übergabe des Briefes schon erfolgt war, könnte man auch bona fide Erwerb prüfen. Nur so auf die Schnelle.

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V schließt den Kaufvertrag aber im Namen des A und nicht des E ab. Also ist auch E nicht Vertragspartner des K.

 

 

Das sähe ich nicht so. Ein Fall einer "falsa demonstratio". - Wenn die Übergabe des Briefes schon erfolgt war, könnte man auch bona fide Erwerb prüfen. Nur so auf die Schnelle.

Ich hätte jetzt auch auf gutgläubigen Erwerb getippt.

 

Werner

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K kann von E die Herausgabe des Kfz gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn V den E wirksam vertreten hat. Das setzt voraus, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirken soll. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der Vollmacht und der sie begleitenden Rechtsgeschäfte zu ermitteln. Eine Vollmacht im Rahmen eines Auftrags oder ähnlichen Kausalgeschäfts ist regelmäßig über den Tod hinaus wirksam (vgl. §§ 672 Satz 1, 168 BGB). Die isolierte Vollmacht erlöscht hingegen regelmäßig mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Für einen Anspruch auf Entlastung des V hinsichtlich der Haftung aus § 179 II BB gegenüber dem E käme m.E. nur ein Anspruch aus GoA in Betracht.

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Für Ö wäre es einfach:

Vollmacht endet mit Tod des Machtgebers (es sei denn, sie wird ausdrücklich darüber hinaus erteilt).

V würde zu dem Zeitpunkt die Vollmacht der Verlassenschaft brauchen, die hat er aber nicht (und kann sie nicht haben, weil es noch niemanden gibt, der die Verlassenschaft gültig vertreten könnte.)

Gutglaubenserwerb würde auch ausscheiden.

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Über gutgläubigen Erwerb brauchen wir ja nicht zu reden, solange nur das Kausalgeschäft in Rede steht.

Ja, da hab ich ungenau gelesen. K hat das Fahrzeug ja noch gar nicht.

Aber hätte er es bereits, wäre es dann gutgläubiger Erwerb?

 

Werner

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Über gutgläubigen Erwerb brauchen wir ja nicht zu reden, solange nur das Kausalgeschäft in Rede steht.

Ja, da hab ich ungenau gelesen. K hat das Fahrzeug ja noch gar nicht.

Aber hätte er es bereits, wäre es dann gutgläubiger Erwerb?

 

Werner

Das ist zumindest zweifelhaft, weil Bezugspunkt des guten Glaubens (jedenfalls bei Nicht-Handelsgeschäften, vgl. § 366 HGB) bei § 932 II BGB der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers, nicht aber an das Fortbestehen einer Vollmacht oder das Eigentum eines nicht-besitzenden Dritten ist (vgl. auch BGHZ 10, 81 ff.).

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Über gutgläubigen Erwerb brauchen wir ja nicht zu reden, solange nur das Kausalgeschäft in Rede steht.

Ja, da hab ich ungenau gelesen. K hat das Fahrzeug ja noch gar nicht.

Aber hätte er es bereits, wäre es dann gutgläubiger Erwerb?

 

Werner

Das ist zumindest zweifelhaft, weil Bezugspunkt des guten Glaubens (jedenfalls bei Nicht-Handelsgeschäften, vgl. § 366 HGB) bei § 932 II BGB der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers, nicht aber an das Fortbestehen einer Vollmacht oder das Eigentum eines nicht-besitzenden Dritten ist (vgl. auch BGHZ 10, 81 ff.).

BGB hat da offenbar die gleiche Regelung wie ABGB.

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K kann von E die Herausgabe des Kfz gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn V den E wirksam vertreten hat. Das setzt voraus, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirken soll. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der Vollmacht und der sie begleitenden Rechtsgeschäfte zu ermitteln. Eine Vollmacht im Rahmen eines Auftrags oder ähnlichen Kausalgeschäfts ist regelmäßig über den Tod hinaus wirksam (vgl. §§ 672 Satz 1, 168 BGB). Die isolierte Vollmacht erlöscht hingegen regelmäßig mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Für einen Anspruch auf Entlastung des V hinsichtlich der Haftung aus § 179 II BB gegenüber dem E käme m.E. nur ein Anspruch aus GoA in Betracht.

Danke für de hilfeichen Antworten.

 

Die Vollmacht ist eine ganz gewöhnliche, wirkt also über den Tod hinaus. Mein Punkt ist eher, ob überhaupt ein Vertrag zwischen K und E zustandekommt, wenn V den Vertrag im Namen des A schließt.

 

Es ist mMn auch keine falsa demonstratio, denn V will den Vertrag ja auch für den A abschließen und nicht für den E. Ferner geht auch K davon aus, dass er mit A einen Vertrag schließt und nicht mit E. Der Wille, mit A zu kontrahieren, ist vollkommen offensichtlich, da wird nichts falsch bezeichnet.

 

Ist E also trotzdem Vertragspartner?

 

Zu dem Punkt mit der GoA: Wieso ohne Auftrag? V ist Beauftragter des A, und nach dessen Tod automatisch des E. Oder nicht?

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