asia Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Nehmen wir rein hypothetisch an, X hätte einen Vertrag über 25h/Woche mit 4 Arbeitstagen und 24 Tagen Erholungsurlaub/Jahr. Nun erhöht X die Arbeitszeit ab 1.1.14 auf 29,25h/Woche bei weiterhin 4 Arbeitstagen. Was würde theoretisch mit dem Resturlaub aus 2013 passieren? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
OneAndOnlySon Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Nehmen wir rein hypothetisch an, X hätte einen Vertrag über 25h/Woche mit 4 Arbeitstagen und 24 Tagen Erholungsurlaub/Jahr. Nun erhöht X die Arbeitszeit ab 1.1.14 auf 29,25h/Woche bei weiterhin 4 Arbeitstagen. Was würde theoretisch mit dem Resturlaub aus 2013 passieren? Für den Urlaubsanspruch ist soweit ich weiß nur die Anzahl an Arbeitstagen von Bedeutung. Also soweit X ein Anrecht auf die Mitnahme von Resturlaub ins Folgejahr hat, spielt es keine Rolle, dass der Arbeitstag im Jahr 2013 weniger Stunden hatte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
asia Geschrieben 26. September 2013 Autor Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Nehmen wir rein hypothetisch an, X hätte einen Vertrag über 25h/Woche mit 4 Arbeitstagen und 24 Tagen Erholungsurlaub/Jahr. Nun erhöht X die Arbeitszeit ab 1.1.14 auf 29,25h/Woche bei weiterhin 4 Arbeitstagen. Was würde theoretisch mit dem Resturlaub aus 2013 passieren? Für den Urlaubsanspruch ist soweit ich weiß nur die Anzahl an Arbeitstagen von Bedeutung. Also soweit X ein Anrecht auf die Mitnahme von Resturlaub ins Folgejahr hat, spielt es keine Rolle, dass der Arbeitstag im Jahr 2013 weniger Stunden hatte. So hätte X das auch gesehen, aber Tante Google gibt da nix wirklich geeignetet her. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Warum sollte sich an der Mitnahme der Urlaubstage etwas ändern? Solange ganze Tage genommen werden, sollte das egal sein - bei halben Urlaubstagen allerdings weiß ich auch nicht, wie man das rechnen soll. Hat X schon mal mit seinem Chef gesprochen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Nehmen wir rein hypothetisch an, X hätte einen Vertrag über 25h/Woche mit 4 Arbeitstagen und 24 Tagen Erholungsurlaub/Jahr. Nun erhöht X die Arbeitszeit ab 1.1.14 auf 29,25h/Woche bei weiterhin 4 Arbeitstagen. Was würde theoretisch mit dem Resturlaub aus 2013 passieren? Grundsätzlich geht der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres unter (§ 7 BUrlG). Nur unter den Voraussetzungen des § 7 III BUrlG (oder bestimmter Fallgruppen, die auf Unionsrecht zurückgehen) kann der Resturlaub bis ins erste Quartal übernommen werden. Besonderheiten bei einer Aufstockung der Arbeitszeit sehe ich nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
teofilos Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Nehmen wir rein hypothetisch an, X hätte einen Vertrag über 25h/Woche mit 4 Arbeitstagen und 24 Tagen Erholungsurlaub/Jahr. Nun erhöht X die Arbeitszeit ab 1.1.14 auf 29,25h/Woche bei weiterhin 4 Arbeitstagen. Was würde theoretisch mit dem Resturlaub aus 2013 passieren? In der Regel ist das im Tarifvertrag geregelt. Im TVöD/TV-L usw., also im ÖD kann je nach Bereichsvereinbarung der Resturlaub bis zum 31.12. des Folgejahres genommen werden. Unabhängig von der Teilzeitsituation müsste jeder auf 6 Wochen Jahresurlaub auskommen, da ja (bezahlter) Urlaub sich auch nur auf bezahlte Arbeitstage bezieht. Rechnerisch und beispielhaft sieht das so aus: Vollzeit, 5 Tage Woche, 30 Arbeitstage Jahresurlaub = 6 Wochen. Samstag und Sonntag sind ja keine Arbeitstage. Halbzeit, z.B. 2 Tage, 15 Arbeitstage Jahresurlaub = 6 Wochen. Die Stundenverteilung bzw. Stundenzahl ist unerheblich. Es wird nur geguckt, wieviel ganze Tage bei einem Achtstundentag rauskommen. Also 5 halbe Tage die Woche werden auf Volltage umgerechnet. Es ist hier keine rechtsverbindliche Beratung nur Stellenfinanzierungsplanungen sind ein Teil meines täglich Brot Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
asia Geschrieben 26. September 2013 Autor Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Warum sollte sich an der Mitnahme der Urlaubstage etwas ändern? Solange ganze Tage genommen werden, sollte das egal sein - bei halben Urlaubstagen allerdings weiß ich auch nicht, wie man das rechnen soll. Hat X schon mal mit seinem Chef gesprochen? X Chef würde vielleicht gerne die alten Urlaubstage in Stunden umrechnen und diese Stunden dann im nächsten Jahr "abfeiern" lassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
teofilos Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 (bearbeitet) Warum sollte sich an der Mitnahme der Urlaubstage etwas ändern? Solange ganze Tage genommen werden, sollte das egal sein - bei halben Urlaubstagen allerdings weiß ich auch nicht, wie man das rechnen soll. Hat X schon mal mit seinem Chef gesprochen? X Chef würde vielleicht gerne die alten Urlaubstage in Stunden umrechnen und diese Stunden dann im nächsten Jahr "abfeiern" lassen. Das geht nicht. Da Jahresurlaub eine sog. geldwerte Leistung ist, sollte der Chef mal Urlaub Urlaub sein lassen und eine entsprechende Gehaltsrechnung aufmachen ... bearbeitet 26. September 2013 von teofilos Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
asia Geschrieben 26. September 2013 Autor Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Warum sollte sich an der Mitnahme der Urlaubstage etwas ändern? Solange ganze Tage genommen werden, sollte das egal sein - bei halben Urlaubstagen allerdings weiß ich auch nicht, wie man das rechnen soll. Hat X schon mal mit seinem Chef gesprochen? X Chef würde vielleicht gerne die alten Urlaubstage in Stunden umrechnen und diese Stunden dann im nächsten Jahr "abfeiern" lassen. Das geht nicht. Steht wo? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
asia Geschrieben 26. September 2013 Autor Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
teofilos Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Auch das regelt oft der Tarifvertrag. Also ob automatisch übertragen wird oder auf Antrag. Das BUrlG berücksichtig im Übrigen schon Umstände, die auf einen Übertrag hinauslaufe. Nur stundenmäßiges Umrechnen geht nicht. Selbst dann nicht, wenn sich beide Seiten darauf einigen sollten. Aber das würde mehr in den Bereich Wirtschaftsprüfung fallen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Dann müssen sich beide Seiten irgendwie einigen. Oder X muss die Tage alle noch im laufenden Jahr nehmen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
teofilos Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Dann müssen sich beide Seiten irgendwie einigen. Oder X muss die Tage alle noch im laufenden Jahr nehmen. Auf eine versteckte Gehaltskürzung einigen? Die Abwicklung im laufenden Jahr wäre allerdings ein Weg. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Dann müssen sich beide Seiten irgendwie einigen. Oder X muss die Tage alle noch im laufenden Jahr nehmen. Auf eine versteckte Gehaltskürzung einigen? Die Abwicklung im laufenden Jahr wäre allerdings ein Weg. Nun entweder gibt es eine Regelung im Tarifvertrag, dann kann man auf die zurückgreifen. Oder es gibt keine, dann müssen die Tarifparteien da verhandeln. Oder - wenn man es schneller haben will - man verhandelt selbst. Die Abwicklung noch in diesem Jahr mag dem Arbeitgeber so unangenehm sein, dass er sich darauf einlassen könnte. die Ansprüche als ganze Tage ins kommende Jahr zu nehmen, nicht aber als Stunden (also keine halben Urlaubstage). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
teofilos Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Dann müssen sich beide Seiten irgendwie einigen. Oder X muss die Tage alle noch im laufenden Jahr nehmen. Auf eine versteckte Gehaltskürzung einigen? Die Abwicklung im laufenden Jahr wäre allerdings ein Weg. Nun entweder gibt es eine Regelung im Tarifvertrag, dann kann man auf die zurückgreifen. Oder es gibt keine, dann müssen die Tarifparteien da verhandeln. Oder - wenn man es schneller haben will - man verhandelt selbst. Die Abwicklung noch in diesem Jahr mag dem Arbeitgeber so unangenehm sein, dass er sich darauf einlassen könnte. die Ansprüche als ganze Tage ins kommende Jahr zu nehmen, nicht aber als Stunden (also keine halben Urlaubstage). Hier mal ein paar Rechenbeispiele, die sich übrigens an den Minimalansprüchen orientieren. Klar kann man vieles mit und ohne Tarifpartner aushandeln, nur, und wem sag ich das, darf anderes Recht nicht gebrochen werden. Ein laufendes Urlaubsjahr sollte auch mal fiskalisch betrachtet werden. Um es ganz schlicht zu sagen, ich mache als Arbeitgeber Verluste geltend (u.a. Rückstellungen) und erhalte mehr Leistung (Ertrag). Wo so etwas häufig auffällig wird ist, wenn der Arbeitnehmer zwei Beschäftigungsverhältnisse hat. Aber wenn Du jetzt z.B. den Fall hier als Arbeitsstellewechsel ansehen würdest, wie würde dann verrechnet werden? Doch nach den geltenden Bedingungen im Anspruchsjahr, oder? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
asia Geschrieben 26. September 2013 Autor Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Nun entweder gibt es eine Regelung im Tarifvertrag, dann kann man auf die zurückgreifen. Die gibt es bestimmt, aber X findet sie nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Nehmen wir rein hypothetisch an, X hätte einen Vertrag über 25h/Woche mit 4 Arbeitstagen und 24 Tagen Erholungsurlaub/Jahr. Nun erhöht X die Arbeitszeit ab 1.1.14 auf 29,25h/Woche bei weiterhin 4 Arbeitstagen. Was würde theoretisch mit dem Resturlaub aus 2013 passieren? Der bleibt bestehen, d.h. er kann bis zur Verfallfrist (meist so April des Folgejahres) genommen werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Warum sollte sich an der Mitnahme der Urlaubstage etwas ändern? Solange ganze Tage genommen werden, sollte das egal sein - bei halben Urlaubstagen allerdings weiß ich auch nicht, wie man das rechnen soll. Hat X schon mal mit seinem Chef gesprochen? X Chef würde vielleicht gerne die alten Urlaubstage in Stunden umrechnen und diese Stunden dann im nächsten Jahr "abfeiern" lassen. Um wieviele Tage könnte es sich denn handeln, so theoretisch? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mn1217 Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 (bearbeitet) Müsste man ausrechnen. Auch nett: Y hatte beim alten Arbeitgeber 30 Tage/Jahr, wechselt und hat beim neuen Arbeitgeber nur 24 Tage/Jahr. Musste den anteiligen Resturlaub vor dem Wechsel noch nehmen (mitnehmen zum neuen AG geht nicht). Resturlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber? bearbeitet 26. September 2013 von mn1217 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mn1217 Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 (bearbeitet) Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Dann müssen sich beide Seiten irgendwie einigen. Oder X muss die Tage alle noch im laufenden Jahr nehmen. Auf eine versteckte Gehaltskürzung einigen? Die Abwicklung im laufenden Jahr wäre allerdings ein Weg. Nun entweder gibt es eine Regelung im Tarifvertrag, dann kann man auf die zurückgreifen. Oder es gibt keine, dann müssen die Tarifparteien da verhandeln. Oder - wenn man es schneller haben will - man verhandelt selbst. Die Abwicklung noch in diesem Jahr mag dem Arbeitgeber so unangenehm sein, dass er sich darauf einlassen könnte. die Ansprüche als ganze Tage ins kommende Jahr zu nehmen, nicht aber als Stunden (also keine halben Urlaubstage). Hier mal ein paar Rechenbeispiele, die sich übrigens an den Minimalansprüchen orientieren. Klar kann man vieles mit und ohne Tarifpartner aushandeln, nur, und wem sag ich das, darf anderes Recht nicht gebrochen werden. Ein laufendes Urlaubsjahr sollte auch mal fiskalisch betrachtet werden. Um es ganz schlicht zu sagen, ich mache als Arbeitgeber Verluste geltend (u.a. Rückstellungen) und erhalte mehr Leistung (Ertrag). Wo so etwas häufig auffällig wird ist, wenn der Arbeitnehmer zwei Beschäftigungsverhältnisse hat. Aber wenn Du jetzt z.B. den Fall hier als Arbeitsstellewechsel ansehen würdest, wie würde dann verrechnet werden? Doch nach den geltenden Bedingungen im Anspruchsjahr, oder? In dem verlinkten Beispiel stellt sich allerdings die Frage, was der arme Herr Sobetzko an Weihnachten und zwischen den Jahren 2007 macht, oder haben da 4 Tage gereicht? Kommt natürlich drauf an, wo er arbeitet. Restaurants, Kliniken u.ä. werden sich über Hr Sobetzko freuen. Arbeitgeber, bei denen die Hütte zu ist, sind ja meistens nicht so und lassen die zwölftel-Regel gelten- die aber auch knapp werden kann. bearbeitet 26. September 2013 von mn1217 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
teofilos Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Steht wo? § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaub ist grds. im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wenn das nicht geht? Bzw es im Interesse beider Parteien ist, den Urlaub "mit rüber zu nehmen"? Dann müssen sich beide Seiten irgendwie einigen. Oder X muss die Tage alle noch im laufenden Jahr nehmen. Auf eine versteckte Gehaltskürzung einigen? Die Abwicklung im laufenden Jahr wäre allerdings ein Weg. Nun entweder gibt es eine Regelung im Tarifvertrag, dann kann man auf die zurückgreifen. Oder es gibt keine, dann müssen die Tarifparteien da verhandeln. Oder - wenn man es schneller haben will - man verhandelt selbst. Die Abwicklung noch in diesem Jahr mag dem Arbeitgeber so unangenehm sein, dass er sich darauf einlassen könnte. die Ansprüche als ganze Tage ins kommende Jahr zu nehmen, nicht aber als Stunden (also keine halben Urlaubstage). Hier mal ein paar Rechenbeispiele, die sich übrigens an den Minimalansprüchen orientieren. Klar kann man vieles mit und ohne Tarifpartner aushandeln, nur, und wem sag ich das, darf anderes Recht nicht gebrochen werden. Ein laufendes Urlaubsjahr sollte auch mal fiskalisch betrachtet werden. Um es ganz schlicht zu sagen, ich mache als Arbeitgeber Verluste geltend (u.a. Rückstellungen) und erhalte mehr Leistung (Ertrag). Wo so etwas häufig auffällig wird ist, wenn der Arbeitnehmer zwei Beschäftigungsverhältnisse hat. Aber wenn Du jetzt z.B. den Fall hier als Arbeitsstellewechsel ansehen würdest, wie würde dann verrechnet werden? Doch nach den geltenden Bedingungen im Anspruchsjahr, oder? In dem verlinkten Beispiel stellt sich allerdings die Frage, was der arme Herr Sobetzko an Weihnachten und zwischen den Jahren 2007 macht, oder haben da 4 Tage gereicht? Kommt natürlich drauf an, wo er arbeitet. Restaurants, Kliniken u.ä. werden sich über Hr Sobetzko freuen. Arbeitgeber, bei denen die Hütte zu ist, sind ja meistens nicht so und lassen die zwölftel-Regel gelten- die aber auch knapp werden kann. Herr Sobetzko hat noch nicht wirklich einen Urlaubsanspruch. Der beginnt üblicherweise mit Ende der Probezeit (im Beispiel Wartezeit). Der Arbeitgebr kann natürlich davon abweichen. Im Falle von X (asias Beispiel) handelt es sich um eine Änderungskündigung. Da der Mitarbeiter sich schon bewährt hat, entfällt natürlich eine Wartezeit. Wäre ich Chef von X würde ich (weil faul) anordnen (Direktionsrecht) den Urlaub noch im laufenden Jahr zu nehmen und abwarten ob Widerstand kommt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 26. September 2013 Melden Share Geschrieben 26. September 2013 Resturlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber? Wie soll beim neuen Arbeitgeber ein Resturlaubsanspruch entstehen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
asia Geschrieben 27. September 2013 Autor Melden Share Geschrieben 27. September 2013 Müsste man ausrechnen. Auch nett: Y hatte beim alten Arbeitgeber 30 Tage/Jahr, wechselt und hat beim neuen Arbeitgeber nur 24 Tage/Jahr. Musste den anteiligen Resturlaub vor dem Wechsel noch nehmen (mitnehmen zum neuen AG geht nicht). Resturlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber? Musste ich beim letzten Stellenwechsel tun, hab zum 1.4. gewechselt und musste den anteiligen Urlaub noch beim alten Arbeitgeber in den 4 Monaten nehmen, auch wenn ich ihn da gar nicht gebrauchen konnte und eigentlich auch keine Zeit dafür war. Und ich hatte bei beiden AG die gleiche Anzahl von Urlaubstagen im Jahr. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
OneAndOnlySon Geschrieben 27. September 2013 Melden Share Geschrieben 27. September 2013 Das ist auch logisch, denn wer würde als Arbeitgeber jemanden im November einstellen, der 30 Tage Resturlaubsanspruch vom vorherigen Job mitbringt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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