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Urlaubsanspruch


asia

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Das ist auch logisch, denn wer würde als Arbeitgeber jemanden im November einstellen, der 30 Tage Resturlaubsanspruch vom vorherigen Job mitbringt?

Ja, find ich auch. Im Notfall muss halt ausgezahlt werden.
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Resturlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber?

 

Wie soll beim neuen Arbeitgeber ein Resturlaubsanspruch entstehen?

Genauer: Neuer Urlaubsanspruch, du hast ja recht, du hast ja recht.

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Das ist auch logisch, denn wer würde als Arbeitgeber jemanden im November einstellen, der 30 Tage Resturlaubsanspruch vom vorherigen Job mitbringt?

Hm, ja.

Der genannte Fall ist aber umgekehrt, nämlich so, dass eigentlich gar kein Urlaub zusteht- neue Stelle und noch keine 6 Monate, das Haus aber 10 Tage zu hat. Und wenn Urlaub zugestanden wird, wäre halt die Frage , wieviel Tage.

 

Aber erst ist X' fall dran.

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Das ist auch logisch, denn wer würde als Arbeitgeber jemanden im November einstellen, der 30 Tage Resturlaubsanspruch vom vorherigen Job mitbringt?

Hm, ja.

Der genannte Fall ist aber umgekehrt, nämlich so, dass eigentlich gar kein Urlaub zusteht- neue Stelle und noch keine 6 Monate, das Haus aber 10 Tage zu hat. Und wenn Urlaub zugestanden wird, wäre halt die Frage , wieviel Tage.

 

Aber erst ist X' fall dran.

Ich deutete es schon an anderer Stelle an. Wir sprechen von bezahlten Urlaub. Bei 24 Minimumtagen ist das ein ganzes Monatsgehalt. Aus dieser Sicht werden mMn die Dinge deutlicher. Hast Du beispielsweise schon zum Jahresanfang deine ganzen Tariftage verballert und wechselst zu einem neuen AG, dann hat Dein alter AG gegen dich Ansprüche wegen "Überzahlung". Minimal 2 Tage pro geleisteten (!) Arbeitsmonat stehen dir (oder ihm in deinem Fall) zu. Nur "eingelöst" werden können die erworbenen Tage erst später. In der Regel nach der Probezeit. Aber auch in der Probezeit sind Ausnahmen möglich. Ansonsten und wenn Du es mit dem AG gutkannst, darfst du unbezahlten Urlaub machen so lange du willst.

Am Rande eine kleine Falle: Jahresurlaub verballert, dann krank bis zur Krankengeldzahlung. Holla.

 

Der Fall für X ist mMn klar. Da der Anspruch im laufenden Jahr erdient wurde. Ich glaube diesen Sinn spiegelt auch der Beschluss des europäischen Gerichtshofs vom 13.6. wieder. Allerdings gings da umgekehrt rum; Vollzeit auf Teilzeit.

bearbeitet von teofilos
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Ja, ja. Aber wie heißt dann die konkrete Lösung für die Lösung mit dem geschlossenen Haus? Unbezahlter Urlaub ist ja arg unbefriedigend.Vor Allem, wenn man ja arbeiten würde, wenn man denn könnte.

Und wenn der 1. Arbeitgeber halt mehr Urlaub gewährt, ist das ja auch nicht die Schuld des Arbeitnehmers. Und zum Ende eines Jobs muss man ja den anteiligen Urlaub, evtl auch als Auszahlung, genommen haben.

Das führt dann schon mal zu nettem Geld, aber wenig Freizeit. Oder aber dazu, keine Ahnung zu haben, ob jetzt beim neuen Arbeitgeber der schon genommene Urlaub abgezogen wird (und 24 minus 19 ist 5, wohingegen 4 Monate mal 2 Tage immerhin 8 wären).

Ich finde weniger Urlaubstage, als das Haus, in dem man sitzt, geschlossen hat, ohnehin schwierig (und ich meine jetzt nicht nur den Rosenmontag und die zwei Freitage nach Himmelfahrt u. Fronleichnam, sondern so ca 12 Tage).

bearbeitet von mn1217
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Ja, ja. Aber wie heißt dann die konkrete Lösung für die Lösung mit dem geschlossenen Haus? Unbezahlter Urlaub ist ja arg unbefriedigend.Vor Allem, wenn man ja arbeiten würde, wenn man denn könnte.

Und wenn der 1. Arbeitgeber halt mehr Urlaub gewährt, ist das ja auch nicht die Schuld des Arbeitnehmers. Und zum Ende eines Jobs muss man ja den anteiligen Urlaub, evtl auch als Auszahlung, genommen haben.

Das führt dann schon mal zu nettem Geld, aber wenig Freizeit. Oder aber dazu, keine Ahnung zu haben, ob jetzt beim neuen Arbeitgeber der schon genommene Urlaub abgezogen wird (und 24 minus 19 ist 5, wohingegen 4 Monate mal 2 Tage immerhin 8 wären).

Ich finde weniger Urlaubstage, als das Haus, in dem man sitzt, geschlossen hat, ohnehin schwierig (und ich meine jetzt nicht nur den Rosenmontag und die zwei Freitage nach Himmelfahrt u. Fronleichnam, sondern so ca 12 Tage).

Geht ja nicht. Erstens decken die beiden Arbeitsverhältnisse sich nicht und zweitens besteht ja der Urlaubsanspruch nicht irgendwo sonder gegenüber dem jeweilen AG. Fängst du beispielsweise am 1.7. bei einem neuen AG an startest du bei Null und bringst ja keine Tage aus dem alten Verhältnis ein. Die Rechnung stimmt übrigens nicht ganz, da der gesetzliche Mindestanspruch von 24 Tagen sich auf Werktage (=6) und nicht auf tariflische Arbeitestage (meist 5) bezieht. Brauchtumstage und Betriebsferien sind übrigens keine Urlaubstage.

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Minimal 2 Tage pro geleisteten (!) Arbeitsmonat stehen dir (...) zu. Nur "eingelöst" werden können die erworbenen Tage erst später. In der Regel nach der Probezeit. Aber auch in der Probezeit sind Ausnahmen möglich.

Es stimmt nicht, dass während der Probezeit (die indiviuell vereinbar ist und meistens mit der 6-Monatsfrist des Kündigungsschutzgesetzes verwechselt wird, weil sie gewöhnlich auch 6 Monate dauert) kein Urlaub genommen werden kann.

Der Urlaubsanspruch besteht von Anfang an. Allerdings ist es immer eine Sache der Absprache mit dem Arbeitgeber, wann man Urlaub nimmt, man hat keinen Rechtsanspruch auf Urlaub zu einem bestimmten Termin, und es ist die Frage, ob man dem Chef schon nach einem Monat mit Urlaubswünschen kommen sollte.

Ich hab allerdings auch schon mal ein Arbeitsverhältnis mit einem Urlaubstag begonnen...

 

Werner

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Es stimmt nicht, dass während der Probezeit (die indiviuell vereinbar ist und meistens mit der 6-Monatsfrist des Kündigungsschutzgesetzes verwechselt wird, weil sie gewöhnlich auch 6 Monate dauert) kein Urlaub genommen werden kann.

Der Urlaubsanspruch besteht von Anfang an.

 

§ 4 BUrlG.

 

 

Ich hab allerdings auch schon mal ein Arbeitsverhältnis mit einem Urlaubstag begonnen...

 

Klar. § 4 BUrlG ist nachgiebiges Recht.

 

 

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Es stimmt nicht, dass während der Probezeit (die indiviuell vereinbar ist und meistens mit der 6-Monatsfrist des Kündigungsschutzgesetzes verwechselt wird, weil sie gewöhnlich auch 6 Monate dauert) kein Urlaub genommen werden kann.

Der Urlaubsanspruch besteht von Anfang an.

 

§ 4 BUrlG.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten. Ich habe nach 6 Monaten in ungekündigter Stellung Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub. Vorher nur anteilig, aber den anteiligen Anspruch hab ich gleich (vgl. §5, 1a)

 

Werner

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Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten. Ich habe nach 6 Monaten in ungekündigter Stellung Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub. Vorher nur anteilig, aber den anteiligen Anspruch hab ich gleich (vgl. §5, 1a)

 

 

Ähm nein, der Teilurlaubsanspruch entsteht ja nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a-c BUrlG. Keinesfalls kann die Rede davon sein, dass man in jedem Fall mit Beginn des Arbeitsverhältnis einen Teilurlaubsanspruch hätte, das ist nämlich nur dann richtig, wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1.7. eines Kalenderjahres begründet wird.

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Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten. Ich habe nach 6 Monaten in ungekündigter Stellung Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub. Vorher nur anteilig, aber den anteiligen Anspruch hab ich gleich (vgl. §5, 1a)

 

 

Ähm nein, der Teilurlaubsanspruch entsteht ja nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a-c BUrlG. Keinesfalls kann die Rede davon sein, dass man in jedem Fall mit Beginn des Arbeitsverhältnis einen Teilurlaubsanspruch hätte, das ist nämlich nur dann richtig, wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1.7. eines Kalenderjahres begründet wird.

Einspruch Euer Ehren.

Mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt man jeden Monat 1/12 des Jahresurlaubsanspruches. Nach 6 Monaten (nicht nach der Probezeit, die ja nicht 6 Monate dauern muss) hat man dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht nur auf 6/12, bzw., wenn das Arbeitsverhältnis nicht am 1.1. begonnen hat, auf den entsprechenden Anteil.

"Voller" Anspruch nach §4 BUrlG meint den vollen Jahresurlaub, sonst wäre es nämlich nicht möglich, z. B. im Juni 3 Wochen Urlaub zu machen, weil man im Juni erst 5/12 des Jahresurlaubs erworben hätte.

Für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gilt §5 Abs 1 lit. a BUrlG, das heißt, nach dem ersten Monat hat man Anspruch auf 1/12, nach dem 2 Monat auf 2/12 usw.

Hat man die ersten 6 Monate überstanden, hat man immer ab dem 1. Januar Anspruch auf den vollen Jahresurlaub

 

Werner

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Einspruch Euer Ehren.

Mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt man jeden Monat 1/12 des Jahresurlaubsanspruches. Nach 6 Monaten (nicht nach der Probezeit, die ja nicht 6 Monate dauern muss) hat man dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht nur auf 6/12, bzw., wenn das Arbeitsverhältnis nicht am 1.1. begonnen hat, auf den entsprechenden Anteil.

 

Das sehe ich anders. So auch Gallner (mit Nachweisen zur Gegenauffassung):

 

Das G bestimmt damit nicht, wann der Teilurlaub erworben wird und wann ihn der AN verlangen kann. Nach zutr. Auffassung entsteht der Anspruch mit dem Beginn des ArbVerh., wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass der AN die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllen kann, also in allen ArbVerh., die im Lauf des 1. 7. eines Jahrs oder danach anfangen (offengelassen von BAG 29. 7. 2003 AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 26; wie hier zB Leinemann/Linck Rn. 6). Für AN, deren ArbVerh. vor dem 1. Juli begonnen hat, entsteht kein Teilurlaubsanspruch, sondern nach Ablauf von sechs Monaten ein Vollurlaubsanspruch aus § 4 oder, wenn das Ende der Wartezeit nicht erreicht wird, ein Teilurlaubsanspruch aus § 5 I lit. B). Der Teilurlaub nach § 5 I lit. a) entsteht zu x/12insg., nicht sukzessiv mit Beginn eines jeden Monats zu 1/12 (aA Neumann/Fenski Rn. 10). Die gegenteilige Auffassung ist mit dem Teilungsverbot des § 7 II nicht vereinbar (Leinemann/Linck Rn. 7 f.).

 

Gallner, in Erfurter Kommentar, 13. Aufl. 2013, § 5 BUrlG Rn. 6 (Hervorhebung im Original).

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Einspruch Euer Ehren.

Mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt man jeden Monat 1/12 des Jahresurlaubsanspruches. Nach 6 Monaten (nicht nach der Probezeit, die ja nicht 6 Monate dauern muss) hat man dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht nur auf 6/12, bzw., wenn das Arbeitsverhältnis nicht am 1.1. begonnen hat, auf den entsprechenden Anteil.

 

Das sehe ich anders. So auch Gallner (mit Nachweisen zur Gegenauffassung):

 

Das G bestimmt damit nicht, wann der Teilurlaub erworben wird und wann ihn der AN verlangen kann. Nach zutr. Auffassung entsteht der Anspruch mit dem Beginn des ArbVerh., wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass der AN die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllen kann, also in allen ArbVerh., die im Lauf des 1. 7. eines Jahrs oder danach anfangen (offengelassen von BAG 29. 7. 2003 AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 26; wie hier zB Leinemann/Linck Rn. 6). Für AN, deren ArbVerh. vor dem 1. Juli begonnen hat, entsteht kein Teilurlaubsanspruch, sondern nach Ablauf von sechs Monaten ein Vollurlaubsanspruch aus § 4 oder, wenn das Ende der Wartezeit nicht erreicht wird, ein Teilurlaubsanspruch aus § 5 I lit. B). Der Teilurlaub nach § 5 I lit. a) entsteht zu x/12insg., nicht sukzessiv mit Beginn eines jeden Monats zu 1/12 (aA Neumann/Fenski Rn. 10). Die gegenteilige Auffassung ist mit dem Teilungsverbot des § 7 II nicht vereinbar (Leinemann/Linck Rn. 7 f.).

 

Gallner, in Erfurter Kommentar, 13. Aufl. 2013, § 5 BUrlG Rn. 6 (Hervorhebung im Original).

Die Auffassung des Herrn Gallner ist merkwürdig, bedeutet sie doch, dass jemand, der vor dem 1. Juli anfängt, sechs Monat warten muss und dann den ganzen Urlaubsanspruch des Jahres hat, während jemandm, der nach dem 1 Juli anfängt, gleich von Anfang und ohne Wartezeit den anteiligen Anspruch hat.

Wie es so ist, gibt es wohl auch hier unterschiedliche Auffassungen, die meine habe ich von zwei unterschiedlichen Arbeitsrichtern auf Betriebsratsseminaren vermittelt bekommen, sie scheint der Praxis also jedenfalls nicht unüblich zu sein.

 

Werner

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Wobei es wohl ziemlich egal ist, wie das nun tatsächlich vom Gesetzgeber gemeint ist, denn niemand wird während der ersten 6 Monate gegen seinen Arbeitgeber wegen des vermeintlichen oder tatsächlichen Urlaubsanspruches zu Gericht ziehen, jedenfalls niemand, dessen Beschäftigungsverhältnis über die 6 Monate hinaus andauert. Und wenn es nicht andauert, gilt ja wieder unstrittig der §5, Abs 1 b

 

Werner

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Wobei es wohl ziemlich egal ist, wie das nun tatsächlich vom Gesetzgeber gemeint ist, denn niemand wird während der ersten 6 Monate gegen seinen Arbeitgeber wegen des vermeintlichen oder tatsächlichen Urlaubsanspruches zu Gericht ziehen, jedenfalls niemand, dessen Beschäftigungsverhältnis über die 6 Monate hinaus andauert. Und wenn es nicht andauert, gilt ja wieder unstrittig der §5, Abs 1 b

 

Werner

Und nicht zu vergessen, dass Urlaub beantragt werden muss ... ;)

 

Die Umsetzung der jeweiligen Urlaubsregelungen sind sehr variantenreich und am Beispiel des ÖD im groben auch schon unterschiedlich bei Bund. Lander und Kommunen. Von Ständeregelungen möchte ich erst gar nicht anfangen. Zeitarbeitskräfte (z.B. in der Forschung) sind oftmals froh überhaupt einen Jahresvertrag zu bekommen. Da ist es mit dem Vollanspruch auch nicht so wie dargelegt. Hier mal dazu die Uni-Duisburg-Essen.. Ganz brutal ist es bei Vertretungslehrern die vielerorts nur ihre Verträge in der Schulzeit bekommen. Also sich in den Schulferien arbeitslos melden.

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