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Verhalten bei Bekanntwerden von Missbrauch


Eifelgeist

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Leider bin ich bei Google nicht weitergekommen.

Es gibt ja eine schriftliche Dienstanweisung für die Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen für den Fall, dass sie von Missbrauch Kenntnis bekommen.

Gibt es diese Anweisung auch im Internet?

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Leider bin ich bei Google nicht weitergekommen.

Es gibt ja eine schriftliche Dienstanweisung für die Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen für den Fall, dass sie von Missbrauch Kenntnis bekommen.

Gibt es diese Anweisung auch im Internet?

 

Ja. Die gibt es. Ich nehme an, Du meinst die Leitlinien der DBK. Die sind mühelos über Google zu finden.

bearbeitet von Julius
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Leider bin ich bei Google nicht weitergekommen.

Es gibt ja eine schriftliche Dienstanweisung für die Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen für den Fall, dass sie von Missbrauch Kenntnis bekommen.

Gibt es diese Anweisung auch im Internet?

 

Ja. Die gibt es. Ich nehme an, Du meinst die Leitlinien der DBK. Die sind mühelos über Google zu finden.

Danke für den Hinweis.

Gibt es auch eine Anweisung darüber, wie im beschriebenen Fall von dem Mitarbeiter die Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden soll?

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Leider bin ich bei Google nicht weitergekommen.

Es gibt ja eine schriftliche Dienstanweisung für die Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen für den Fall, dass sie von Missbrauch Kenntnis bekommen.

Gibt es diese Anweisung auch im Internet?

 

Ja. Die gibt es. Ich nehme an, Du meinst die Leitlinien der DBK. Die sind mühelos über Google zu finden.

Danke für den Hinweis.

Gibt es auch eine Anweisung darüber, wie im beschriebenen Fall von dem Mitarbeiter die Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden soll?

 

Nein. Man kann das mündlich machen, man kann es auch schriftlich tun.

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Gibt es auch eine Anweisung darüber, wie im beschriebenen Fall von dem Mitarbeiter die Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden soll?

Was für ein beschriebener Fall? Ich bräuchte übrigens, um die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, keine besondere Anweisung, ich wüsste auch so, wie das geht.

Hast Du in den Richtlinien dazu nichts gefunden? Die hast Du doch sicher gelesen - oder wozu hast Du nachgefragt, wenn Du sie nicht lesen wolltest? :a050:

bearbeitet von Julius
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Gibt es auch eine Anweisung darüber, wie im beschriebenen Fall von dem Mitarbeiter die Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden soll?

Was für ein beschriebener Fall? Ich bräuchte übrigens, um die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, keine besondere Anweisung, ich wüsste auch so, wie das geht.

Hast Du in den Richtlinien dazu nichts gefunden? Die hast Du doch sicher gelesen - oder wozu hast Du nachgefragt, wenn Du sie nicht lesen wolltest? :a050:

Ein kirchlicher Mitarbeiter hat für ihn selbst sichere Hinweise darauf, dass ein anderer kirchlicher Mitarbeiter ein Kind missbraucht haben könnte.

Darf er sich mit diesem Verdacht an die Staatsanwaltschaft wenden?

bearbeitet von Eifelgeist
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Gibt es auch eine Anweisung darüber, wie im beschriebenen Fall von dem Mitarbeiter die Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden soll?

Was für ein beschriebener Fall? Ich bräuchte übrigens, um die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, keine besondere Anweisung, ich wüsste auch so, wie das geht.

Hast Du in den Richtlinien dazu nichts gefunden? Die hast Du doch sicher gelesen - oder wozu hast Du nachgefragt, wenn Du sie nicht lesen wolltest? :a050:

Ein kirchlicher Mitarbeiter hat für ihn selbst sichere Hinweise darauf, dass ein anderer kirchlicher Mitarbeiter ein Kind missbraucht haben könnte.

Darf er sich mit diesem Verdacht an die Staatsanwaltschaft wenden?

Warum sollte er nicht dürfen? Warum zögert er? "Missbraucht haben könnte" spricht allerdings nicht für "sichere Hinweise".

Was ziehst Du hier für eine komische Nummer ab?

bearbeitet von Julius
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Gibt es auch eine Anweisung darüber, wie im beschriebenen Fall von dem Mitarbeiter die Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden soll?

Was für ein beschriebener Fall? Ich bräuchte übrigens, um die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, keine besondere Anweisung, ich wüsste auch so, wie das geht.

Hast Du in den Richtlinien dazu nichts gefunden? Die hast Du doch sicher gelesen - oder wozu hast Du nachgefragt, wenn Du sie nicht lesen wolltest? :a050:

Ein kirchlicher Mitarbeiter hat für ihn selbst sichere Hinweise darauf, dass ein anderer kirchlicher Mitarbeiter ein Kind missbraucht haben könnte.

Darf er sich mit diesem Verdacht an die Staatsanwaltschaft wenden?

Warum sollte er nicht dürfen? Warum zögert er? "Missbraucht haben könnte" spricht allerdings nicht für "sichere Hinweise".

Was ziehst Du hier für eine komische Nummer ab?

Es wurde behauptet, dass die Mitarbeiter sich nicht direkt an die Staatsanwaltschaft wenden dürfen, sondern dass sie verpflichtet sind, ausschließlich den Arbeitgeber zu informieren. Dieser würde nach Prüfung entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft informiert werden muss.

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Ich vermute, er hat mal wieder in seiner Männergruppe einen hypothetischen Fall diskutiert und jetzt ist er zu faul, selber nachzuschlagen, ob er recht oder nicht recht gehabt hat.

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Ich vermute, er hat mal wieder in seiner Männergruppe einen hypothetischen Fall diskutiert und jetzt ist er zu faul, selber nachzuschlagen, ob er recht oder nicht recht gehabt hat.

Männergruppe ist richtig.

Da haben wir einen nebenberuflichen Hausmeister für einen katholischen Kindergarten.

Der behauptet, dass er bei Missbrauchsverdacht nicht die Staatsanwaltschaft informieren dürfte sondern ausschließlich den Arbeitgeber.

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Ich vermute, er hat mal wieder in seiner Männergruppe einen hypothetischen Fall diskutiert und jetzt ist er zu faul, selber nachzuschlagen, ob er recht oder nicht recht gehabt hat.

Männergruppe ist richtig.

Da haben wir einen nebenberuflichen Hausmeister für einen katholischen Kindergarten.

Der behauptet, dass er bei Missbrauchsverdacht nicht die Staatsanwaltschaft informieren dürfte sondern ausschließlich den Arbeitgeber.

 

Und ich habe Dir erstens gesagt, dass Du die Leitlinien der DBK, nach denen Du gefragt hast, online findest.

Selbstverständlich hast Du sie zweitens gefunden und noch selbstverständlicher

drittens auch gelesen.

Und jetzt kommst Du: wo steht das, was Euer Hausmeister behauptet?

Bist Du zu solch simplen Recherchen nicht fähig - oder warum willst Du unbedingt andere für Dich arbeiten lassen?

Warum druckst Du Dir die Leitlinien nicht aus, hältst sie dem Hausmeister unter die Nase oder forderst von ihm, Dir die schriftliche Anweisung zu seiner Behauptung vorzulegen?

Stattdessen schleichst Du Dich scheibchenweise mit einem hypothetischen Fall an ... ist ja nicht zum ersten Mal, dass Du so daherkommst.

bearbeitet von Julius
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Der behauptet, dass er bei Missbrauchsverdacht nicht die Staatsanwaltschaft informieren dürfte sondern ausschließlich den Arbeitgeber.

 

Es mag sein, dass der kirchliche Arbeitgeber wünscht, dass alle Fälle über den zuständigen Missbrauchsbeauftragten laufen; aber wie sollte er denn verbieten können, dass jemand Anzeige erstattet?

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Der behauptet, dass er bei Missbrauchsverdacht nicht die Staatsanwaltschaft informieren dürfte sondern ausschließlich den Arbeitgeber.

 

Es mag sein, dass der kirchliche Arbeitgeber wünscht, dass alle Fälle über den zuständigen Missbrauchsbeauftragten laufen; aber wie sollte er denn verbieten können, dass jemand Anzeige erstattet?

 

Tja, das sind halt die Dinge, die Eifelgeist in seiner Männerrunde erörtert.

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Es wurde behauptet, dass die Mitarbeiter sich nicht direkt an die Staatsanwaltschaft wenden dürfen, sondern dass sie verpflichtet sind, ausschließlich den Arbeitgeber zu informieren. Dieser würde nach Prüfung entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft informiert werden muss.

Wenn ich nicht eigenhändigäugig Zeuge eines Missbrauchs geworden bin sondern nur 'sichere' Hinweise hätte, dann würde ich mich tausendmal lieber an den diözesanen Missbrauchsbeauftragten wenden als an die Staatsanwaltschaft. Mit einer falschen Beschuldigung ist nämlich auch nicht zu spaßen, und im Breich Missbrauch schon gar nicht.

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Der behauptet, dass er bei Missbrauchsverdacht nicht die Staatsanwaltschaft informieren dürfte sondern ausschließlich den Arbeitgeber.

Es mag sein, dass der kirchliche Arbeitgeber wünscht, dass alle Fälle über den zuständigen Missbrauchsbeauftragten laufen; aber wie sollte er denn verbieten können, dass jemand Anzeige erstattet?

Vor allem: Einmal Abstand von allen schon angestellten Überlegungen nehmen und nochmal drauf schauen:

Da wird evtl. ein Kind missbraucht und wer das entdeckt, der soll das weitere Kindesschicksal dem Urteil des Arbeitgebers übergeben, ja nicht mal selbst tätig werden dürfen? Das widerspricht dem gesunden Menschenverstand. Was, wenn der Arbeitgeber zu dem Schluss kommt, dass da schon nichts sein wird - und es ist eben doch was dran? Der Arbeitgeber ist nicht in der Position, das festzustellen, dafür gibt es bestellte Profis.

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Der behauptet, dass er bei Missbrauchsverdacht nicht die Staatsanwaltschaft informieren dürfte sondern ausschließlich den Arbeitgeber.

 

Es mag sein, dass der kirchliche Arbeitgeber wünscht, dass alle Fälle über den zuständigen Missbrauchsbeauftragten laufen; aber wie sollte er denn verbieten können, dass jemand Anzeige erstattet?

So ein bischen erinnert mich die Fragestellung an den Fall des LKW Fahrers, der seinen Arbeitgeber anzeigt wg. überzogener Lenkzeiten.

 

Ja, die Anzeige kann der Arbeitgeber nicht verbieten, aber es ist legal dem angestellten LKW Fahrer zu kündigen wg. fehlender Loyalität.

 

Könnte das gemeint sein?

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Man muss den Missbrauchsbeauftragten informieren unbeschadet dessen, dass man eventuell zum Staatsanwalt gehen muss. Dieses Recht, bzw. diese Pflicht wird nicht bestritten.

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Es wurde behauptet, dass die Mitarbeiter sich nicht direkt an die Staatsanwaltschaft wenden dürfen, sondern dass sie verpflichtet sind, ausschließlich den Arbeitgeber zu informieren. Dieser würde nach Prüfung entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft informiert werden muss.

Wenn ich nicht eigenhändigäugig Zeuge eines Missbrauchs geworden bin sondern nur 'sichere' Hinweise hätte, dann würde ich mich tausendmal lieber an den diözesanen Missbrauchsbeauftragten wenden als an die Staatsanwaltschaft. Mit einer falschen Beschuldigung ist nämlich auch nicht zu spaßen, und im Breich Missbrauch schon gar nicht.

Wieso gehst du davon aus, dass der diözesane Missbrauchsbeauftragte mit den Hinweisen verantwortlicher umgeht als die Staatsanwaltschaft?

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Es wurde behauptet, dass die Mitarbeiter sich nicht direkt an die Staatsanwaltschaft wenden dürfen, sondern dass sie verpflichtet sind, ausschließlich den Arbeitgeber zu informieren. Dieser würde nach Prüfung entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft informiert werden muss.

Wenn ich nicht eigenhändigäugig Zeuge eines Missbrauchs geworden bin sondern nur 'sichere' Hinweise hätte, dann würde ich mich tausendmal lieber an den diözesanen Missbrauchsbeauftragten wenden als an die Staatsanwaltschaft. Mit einer falschen Beschuldigung ist nämlich auch nicht zu spaßen, und im Breich Missbrauch schon gar nicht.

Wieso gehst du davon aus, dass der diözesane Missbrauchsbeauftragte mit den Hinweisen verantwortlicher umgeht als die Staatsanwaltschaft?

Bauchgefühl.

Der Staatsanwalt muß ermittlen, auch wenn ich nur einen 'seltsamen' Vorgang schildere.

Die Missbrauchsbeauftragte kann (so sie vernünftig ausgewählt wurde, wovon ich ausgehe) meine Schilderungen einordnen, ohne gleich weiter aktiv werden zu müssen. Und sie kann, wenn sie zur selben Person mehrere 'seltsame' Berichte bekommt, trotzdem aktiv werden.

Sie kann auch, weit unterhalb der strafrechtlichen Verfolgung, Maßnahmen ergreifen. So kann ein Hinweis der Missbrauchsbeauftragten an den Kaplan, daß sein kumpelhafter Umgang mit den Messdienern doch etwas gezwungen rüberkommt, durchaus Wunder wirken.

Bei ernstzunehmenden Hinweisen kann über die diezösane Missbrauchsbeauftragte auch schneller reagiert werden. Ein Anruf beim Personalchef und der verdächtige Pfarrer wird unverzüglich ins Generalvikariat einbestellt wo er erfährt, daß er bis auf weiteres beurlaubt ist und nicht mehr in seiner Pfarrei auftauchen darf bis das die Anschuldigungen geklärt sind. Das schützt die Opfer, wenn was dran ist - und das schützt den Pfarrer, wenn nichts dran ist und er anschießend wieder unbelastet seinen Dienst aufnehmen kann. Der Staatsanwalt kann da nur mit einem Haftbefehl was erreichen, und den gibt's nur bei wirklich heftigen und schnell beweisbaren Vorfällen zügig.

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