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Kirchenrechtliches


gouvernante

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vor 33 Minuten schrieb Chrysologus:

Etwas wacher als letzte Nacht kann ich die Frage dann doch mit einem hohen Maß an Sicherheit beantworten (die Datenbank des IKR wirft nichts brauchbares aus): Eine ökumenische geistliche Gemeinschaft, in der ein Katholik oder in nichtkatholischer Christ Prior sein können,  ist kanonisch ziemlich unmöglich zu errichten, so dass hier bestenfalls ein privater Verein von Gläubigen als kanonische Rechtsform in Frage kommt. Ich nehme aber nicht an, dass Taizé sich in irgend eine kanonische Rechtsaufsicht begeben hat - das ist aber nur eine Vermutung. 

 

Danke, das ist schonmal informativ! Ich nehme an, dann gibt es auch kein Errichtungsdekret? Zumindest nicht als Orden, aber womöglich für die pia unio? Wobei ich nicht weiß, ob das in diesem so speziellen Fall der richtige Begriff wäre. Aber dass Rom oder die Diözese Autun die Gemeinschaft von Taize gewissermaßen als nullum betrachten - wenn man das ökumenistische Engagement der Kirche seit Vatikanum II beachtet - überrascht mich dann doch. Schließlich gibt es ja dezidiert sich weiterhin als Katholiken verstehende Mitglieder und Katholiken bleibende (das ist ja einer der Reize Taizes: Ökumenische Gemeinschaft über die Grenzen der Konfessionen hinaus unter Wahrung der je eigenen Tradition - zumindest in der Theorie). Was mich allerdings aus rechtsgeschichtlicher Perspektive, die Gemeinschaft von Taize ist, soweit ich weiß, ja älter als Konzil und neuer Codex, interessieren würde, ist, ob sich früher katholische Mitglieder irgendeine Art von kanonischer Strafe zugezogen haben, wenn sie der Gemeinschaft beitraten. Ich kann mir persönlich kaum vorstellen, dass in vorkonziliarer Betrachtungsweise das Mitwirken oder Eintreten in eine nichtkatholische Gemeinschaft durch einen Katholiken folgenlos blieb. Wenn ich hier an die Haltung des Lehramts bis einschließlich Pius XI. und Pius XII. hinsichtlich der "wahren Einheit der Christen" denke? Heute ist das wahrscheinlich so?

 

 

Saluti cordiali, 

Studiosus. 

bearbeitet von Studiosus
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vor 8 Minuten schrieb Studiosus:

Ich nehme an, dann gibt es auch kein Errichtungsdekret? Zumindest nicht als Orden, aber womöglich für die pia unio?

Das würde mich mehr als erstaunen - allerdings leben wir gut mit Organisationen, die kirchenrechtlich gar nicht existieren. So sind etwas außerhalb von Köln die Caritasverbände kirchenrechtlich keine juristischen Personen, und doch zweifelsohne vorhanden. Auch neue geistliche Gemeinschaften sind zunächst einmal einfach "freie  Zusammenschlüsse von Gläubigen", so eine Art kirchenrechtlichem Pendant zur GBR. 

 

Das ganze Erichtungsrecht ist einigermaßen absonderlich. Der Grundgedanke geht so (und wird im Recht auch so dargestellt): Der Bischof entdeckt einen Aufgabenbereich, der gut von einer Assoziation abgedeckt werden könnte, wenn es diese denn gäbe. Also eine Lücke in der pastoralen Versorgung. Um diese Lücke zu schließen, errichtet er ein entsprechendes Institut oder einen Verein, dessen Rechtsform er klug passend zum Aufgabenbereich auswählt. Dann bestellt er geeignete Personen, die die Leitung dieses Institutes übernehmen. Hernach schließen sich geeignete Gläubige diesem Institut oder Verein an. Das ist vermutlich noch nie irgendwo so abgelaufen!

 

Aber dieses Muster prägt das Vorgehen - die meist ja doch schon bestehende Gemeinschaft muss den Bischof angehen und um die eigene Errichtung bitten. Das geht je nach Anliege mehr oder minder schnell, je nachdem, wie gut die Gemeinschaft ins kirchliche Regelwerk passt. Die Communauté de Taizé wurde zu Zeiten gegründet, in denen Katholiken die Teilnahme an nichtkatholischen Gottesdienst weitgehend untersagt war, und für den Fall, dass eine solche Teilnahme nicht vermieden werden konnte, durften sie zumindest nicht den Eindruck des Mitbetens erzeugen. An eine kanonische Anerkennung dessen, was da in Taizé lief, was dahernicht nur nicht vorstellbar, ein beitrittswilliger Katholik konnte bestenfalls mit einem Exkommunikationsdekret rechnen, wenn er diesen Wunsch seinem Bischof mitteilte. 

 

Und auch wenn Johannes-Paul II. Taizé und Frére Roger persönlich sehr geschätzt haben soll, der CIC von 1983 sieht nach wie vor keinen interkonfessionellen Vereine, Verbände oder gar dem Ordensrecht unterliegenden Institute vor. Das wäre ja nun aufsichtsrechtlich auch abenteuerlich. Entweder man hätte eine ökumenische Gemeinschaft, deren Aufsicht alleine beim römischen Bischof läge, oder dieser müßte sich die Aufsicht gleichberechtigt mit den zuständigen aus der Reformation hervorgegangen kirchlichen Strukturen teilen. Bei der "Kleinen provisorischen Gemeinschaft“, die es in Aschaffenburg gab oder gibt, wären das dann faktisch die Ordenskongregation zusammen mit dem zuständigen Referat der Evangelischen Landeskirche in Bayern. Natürlich könnte man das der Einfachheit halber dann an die lokalen Pfarrer delegieren (der katholische Pfarrer von Aschaffenburg in Vertretung des Präfekts der Kongregation für die Ordensleute in Vertretung des Bischofs von Rom, also der Pfarrer als Vikar des Vikars des Vikars Christi), aber ich denke nicht, das wir im Moment so weit sind.

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Nach längerer Zeit wieder einmal eine kirchenrechtliche Frage mit Praxisbezug:

 

Kann ein Jugendlicher auch in einem anderen Bistum (etwa dem Nachbarbistum) die Firmvorbereitung durchlaufen und sich dort firmen lassen? 

 

Bisher ist mir diese Frage noch nicht real begegnet. Was ich dem Recht (nur dem Codex, da ich gerade keinen Zugriff auf den MKCIC habe) bisher entnehmen konnte, sieht wie folgt aus:

 

Eigentlicher Ort für Firmvorbereitung und Firmung ist die Wohnortpfarrei, zumindest aber die eigene Diözese. Die Pfarrer, das wird an verschiedenen Stellen betont, sollen dafür sorgen, dass ihre Pfarrkinder zum Sakrament geführt werden und auch eine entsprechende Vorbereitung erhalten. Sie entscheiden auch über die Zulassung. 

 

Der Bischof (hier ist auch an die zur Firmspendung beauftragten Weihbischöfe zu denken) spendet die Firmung in seiner Diözese seinen Untergebenen und auch Fremden erlaubt (gültig wohl sowieso), sofern der Ordinarius der Fremden das nicht ausdrücklich verbietet. 

 

Also würde ich als Zwischenergebnis festhalten, dass es prinzipiell möglich ist, dass ein Jugendlicher aus dem Bistum A in Bistum B die Firmung empfängt. 

 

Nun stellen sich nur einige Detailfragen: Wie kommunizieren die Pfarrer untereinander? Teilt der Pfarrer aus der fremden Diözese, bei dem der Jugendliche die Vorbereitung machen will, dem Pfarrer der Wohnortpfarrei einfach formlos mit "der Jugendliche X macht bei mir die Firmvorbereitung und wird auch hier gefirmt, Du bist aus der Verantwortung raus" oder wie geht das? Gibt es dazu eine einschlägige Norm oder Partikularrecht? 

 

Und zum Firmverbot: Wie muss dieses aussehen? Allgemein oder einzelfallbezogen? Reicht es, dass der Ordinarius mitteilt, er möchte nicht, dass seine Diözesanen in der fremden Diözese gefirmt werden oder muss er explizit verbieten, dass Person X in Bistum B vom dortigen Bischof gefirmt wird? Wenn der Bischof in B es trotzdem tut, hat er dann Konsequenzen zu erwarten? Auch wenn er evtl. gar nicht weiß, dass er gerade einen fremden Firmling firmt?

 

Mit der Eintragung der Firmung ins Taufbuch sollte es sich ähnlich verhalten wie bei auswärtigen Taufen, Ehen etc.? 

 

Vielleicht hatte jemand, evtl. @Chrysologus, ja schon mit so einem oder einem ähnlichen Fall zu tun. 

 

 

 

bearbeitet von Studiosus
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Am 6.10.2019 um 13:52 schrieb Studiosus:

 

Danke, das ist schonmal informativ! Ich nehme an, dann gibt es auch kein Errichtungsdekret? Zumindest nicht als Orden, aber womöglich für die pia unio? Wobei ich nicht weiß, ob das in diesem so speziellen Fall der richtige Begriff wäre. Aber dass Rom oder die Diözese Autun die Gemeinschaft von Taize gewissermaßen als nullum betrachten - wenn man das ökumenistische Engagement der Kirche seit Vatikanum II beachtet - überrascht mich dann doch. Schließlich gibt es ja dezidiert sich weiterhin als Katholiken verstehende Mitglieder und Katholiken bleibende (das ist ja einer der Reize Taizes: Ökumenische Gemeinschaft über die Grenzen der Konfessionen hinaus unter Wahrung der je eigenen Tradition - zumindest in der Theorie). Was mich allerdings aus rechtsgeschichtlicher Perspektive, die Gemeinschaft von Taize ist, soweit ich weiß, ja älter als Konzil und neuer Codex, interessieren würde, ist, ob sich früher katholische Mitglieder irgendeine Art von kanonischer Strafe zugezogen haben, wenn sie der Gemeinschaft beitraten. Ich kann mir persönlich kaum vorstellen, dass in vorkonziliarer Betrachtungsweise das Mitwirken oder Eintreten in eine nichtkatholische Gemeinschaft durch einen Katholiken folgenlos blieb. Wenn ich hier an die Haltung des Lehramts bis einschließlich Pius XI. und Pius XII. hinsichtlich der "wahren Einheit der Christen" denke? Heute ist das wahrscheinlich so?

 

 

Saluti cordiali, 

Studiosus. 

Als der erste Katholik um Aufnahme in die Communauté de Taizé bat, befanden wir uns schon in der Zeit nach dem 2. Vaticanum. Meines Wissens wurde jeder  Schritt der Communauté, was in irgend einer Form die katholische Kirche betraf, mit den zuständigen Verantwortlichen abgesprochen. Der erste Katholik konnte erst dann Ende der 60er Jahre eintreten, nachdem der zuständige Ortsbischof ( = Autun ) die Erlaubnis gegeben hatte. Dasselbe gilt auch für den Empfang der Eucharistie. Frere Roger war es sehr wichtig, hier in Übereinstimmung mit dem Bischof von Autun zu handeln. Der Rest ist Geschichte: frere Roger empfängt beim der Trauerfeier für JPII auf dem Petersplatz aus der Hand Ratzingers die Kommunion. 

 

Frere Roger hat Zeit seines Lebens immer darauf geachtet, dass seine jeweilgen Schritte mit "Rom" abgestimmt waren. Außerdem konnte er sich eine reale und lebendige Einheit unter den Christen nie ohne den Bischof von Rom als universales Dienstamt vorstellen....

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vor 59 Minuten schrieb Studiosus:

Kann ein Jugendlicher auch in einem anderen Bistum (etwa dem Nachbarbistum) die Firmvorbereitung durchlaufen und sich dort firmen lassen?

Ja. Kommt gar nicht so selten vor.

Wichtig ist die gute Absprache zwischen Pfarrei, in der die Vorbereitung läuft und Pfarrei, in der dann gefirmt wird (bezüglich Vergleichbarkeit der. Vorbereitung etc - das bezieht sich weniger auf juristische Kategorien als auf Verhinderung von Unmut). Eingetragen wird die Firmung bestenfalls in beiden Kirchenbüchern.

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vor 16 Minuten schrieb gouvernante:

zwischen Pfarrei, in der die Vorbereitung läuft und Pfarrei, in der dann gefirmt wird

 

Danke erstmal. Ich meinte aber eigentlich den Fall, dass ein Jugendlicher, sagen wir im Erzbistum Freiburg lebt und wohnhaft ist, aber die Firmvorbereitung und die Firmung selbst in Rottenburg-Stuttgart erfolgen sollen (erfundenes Beispiel). 

bearbeitet von Studiosus
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Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Kann ein Jugendlicher auch in einem anderen Bistum (etwa dem Nachbarbistum) die Firmvorbereitung durchlaufen und sich dort firmen lassen? 

Ja. Geht implizit aus cc. 886 § 1 und 887 CIC hervor. Bei der Firmung gibt es weder Diözesan- noch Pfarrzwang.

 

Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Die Pfarrer, das wird an verschiedenen Stellen betont, sollen dafür sorgen, dass ihre Pfarrkinder zum Sakrament geführt werden und auch eine entsprechende Vorbereitung erhalten. Sie entscheiden auch über die Zulassung. 

Das erstere ist richtig, das zweite nur bedingt - de jure entscheidet der Sakramentenspender über die Zulassung (im Zweifel hat er zu spenden), er sollte hierbei die Ansichten der Seelsorger am Ort ernsthaft anhören. Ein Entscheidungsrecht der (an der Vorbereitung oft unbeteiligten) Pfarrer hingegen gibt es nicht.

 

Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Also würde ich als Zwischenergebnis festhalten, dass es prinzipiell möglich ist, dass ein Jugendlicher aus dem Bistum A in Bistum B die Firmung empfängt. 

Korrekt.

 

Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Nun stellen sich nur einige Detailfragen: Wie kommunizieren die Pfarrer untereinander? Teilt der Pfarrer aus der fremden Diözese, bei dem der Jugendliche die Vorbereitung machen will, dem Pfarrer der Wohnortpfarrei einfach formlos mit "der Jugendliche X macht bei mir die Firmvorbereitung und wird auch hier gefirmt, Du bist aus der Verantwortung raus" oder wie geht das? Gibt es dazu eine einschlägige Norm oder Partikularrecht? 

 

Kommunikation vor der Firmung ist nicht direkt vorgesehen, aber sicher sinnvoll, vor allem um zu vermeiden, dass es hier zu Verärgerungen kommt. Verpflichtendes findet sich erst nach der Firmung, siehe c. 895 CIC. Der hier genannte Pfarrer dürfte der Pfarrer des Firmortes sein (vgl. c. 896 CIC).  Ich meine, hierzu gibt es Vordrucke.

Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Und zum Firmverbot: Wie muss dieses aussehen?

Das Verbot zum Empfang der Firmung beschränkt ein Grundrecht in schwerwiegender Weise, daher ist c. 18 CIC alles eng auszulegen. Ein entsprechendes Verbot (das an der Gültigkeit nichts ändert) muss klar und bestimmt sein. Ich denke, dass ein Bischof seien Kompetenzen weit überstrapazierte, wenn er seinen Gläubigen dem Empfang der Firmung außerhalb seiner Diözese grundsätzlich verböte. Aber als Strafmaßnahme im Einzelfall wäre das denkbar.

 

Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Auch wenn er evtl. gar nicht weiß, dass er gerade einen fremden Firmling firmt?

Bei einem standesverändernden Sakrament solle man schon wissen, wessen Stand man da verändert. Allen die Hand aufzulegen, die da gerade herum stehen und sich nicht wehren, ist kein sinnvoller Weg. Es genügt aber, darauf zu vertrauen, das der/die Leiter:in der Formvorbereitung das schon im Blick hat und bei unbekannten Bewerbern nachfragt.

 

Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Mit der Eintragung der Firmung ins Taufbuch sollte es sich ähnlich verhalten wie bei auswärtigen Taufen, Ehen etc.? 

Ja, siehe oben. Der Ortspfarrer des Firmortes muss das sicher stellen.

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@Chrysologus

 

Vielen herzlichen Dank schon einmal! 

 

vor 16 Minuten schrieb Chrysologus:

Das Verbot zum Empfang der Firmung beschränkt ein Grundrecht in schwerwiegender Weise, daher ist c. 18 CIC alles eng auszulegen. Ein entsprechendes Verbot (das an der Gültigkeit nichts ändert) muss klar und bestimmt sein. Ich denke, dass ein Bischof seien Kompetenzen weit überstrapazierte, wenn er seinen Gläubigen dem Empfang der Firmung außerhalb seiner Diözese grundsätzlich verböte. Aber als Strafmaßnahme im Einzelfall wäre das denkbar.

 

Und auf der Spenderseite: Also wenn der Bischof von Bistum A dem Bischof von Bistum B mitteilt, er wünsche nicht, dass seine Diözesanen in Bistum B von Bischof B gefirmt werden? 

 

Das müsste ausreichen, um die Unerlaubtheit der Firmspendung zu bewirken (c. 886 § 1)? Oder müsste es als direktes Verbot formuliert sein a la "Ich verbiete allen Firmspendern in Bistum B meine Diözesanen zu firmen". Ich denke, Verbote müssen hinreichend konkret und eindeutig sein. 

 

Meine Anschlußfrage wäre dann: Wenn der Firmspender im Bistum B dieses Verbot absichtlich, er erkennt es als Verbot, oder unabsichtlich, er erkennt das Verbot nicht bzw. weiß nicht, dass er einen fremden Firmling firmt, übergeht, kann das Konsequenzen haben? Also außer Verstimmungen zwischen zwei Bischöfen, etwa aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vernachlässigung der Amtspflichten? 

bearbeitet von Studiosus
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Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Mit der Eintragung der Firmung ins Taufbuch sollte es sich ähnlich verhalten wie bei auswärtigen Taufen, Ehen etc.? 

Bei der heutigen Mobilität ist die Taufpfarrei wohl eher selten die Firmpfarrei, manchmal ist das nicht mal das gleiche Bistum. Dennoch werden, soweit ich weiß, alle wichtigen Ereignisse (Taufe, Firmung, Ehe, Weihe) einheitlich im Taufbuch der Taufpfarrei vermerkt. Und das wird vor der Firmung eingesehen: Bei einer Bekannten von mir fiel erst vor der Firmung auf, daß sie evangelisch (getauft) war.

 

Am 28.10.2023 um 13:26 schrieb Studiosus:

Der Bischof (hier ist auch an die zur Firmspendung beauftragten Weihbischöfe zu denken) spendet die Firmung in seiner Diözese seinen Untergebenen und auch Fremden erlaubt (gültig wohl sowieso), sofern der Ordinarius der Fremden das nicht ausdrücklich verbietet. 

Ich denke, hierbei geht es nicht um bischöflichen Eigensinn wie in deinem Beispiel, sondern um vom Bischof ausgesprochene Kirchenstrafen, die vom Empfang der Sakramente ausschließen und bistumsübergreifend gelten.

 

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vor 1 Stunde schrieb Studiosus:

Und auf der Spenderseite: Also wenn der Bischof von Bistum A dem Bischof von Bistum B mitteilt, er wünsche nicht, dass seine Diözesanen in Bistum B von Bischof B gefirmt werden? 

Dann ist das eine ernst zu nehmende Bitte, aber kein Verbot iSd c. 886 § 1 CIC, selbst wenn die Mitteilung in Dekretform erfolgte.

vor 1 Stunde schrieb Studiosus:

Meine Anschlußfrage wäre dann: Wenn der Firmspender im Bistum B dieses Verbot absichtlich, er erkennt es als Verbot, oder unabsichtlich, er erkennt das Verbot nicht bzw. weiß nicht, dass er einen fremden Firmling firmt, übergeht, kann das Konsequenzen haben?

Nehmen wir an, der Firmspender in B ist der dortige Diözesanbischof, dann kann nur Rom hier etwas tun. Man kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Amtsführung hegen, wenn er bestehende Verbote wissentlich ignoriert. Der richtige Weg wäre es, die Sache kirchenrechtlich zu klären, in dem in Rekurs geht.

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vor 1 Minute schrieb Chrysologus:

Der richtige Weg wäre es, die Sache kirchenrechtlich zu klären, in dem in Rekurs geht.

 

In hierarchischen Rekurs? Da könnte dann herauskommen, dass die Spendung erlaubt oder unerlaubt erfolgte. An der Gültigkeit änderte das nichts. Und "geheilt" werden müsste diese Firmspendung dann wohl auch nicht, indem man nachträglich die Erlaubnis doch noch erteilt. Das fände ich zumindest komisch, wenn es so wäre. 

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Meine Jüngste wurde zwar in 'ihrer' Diözese gefirmt, aber nicht in ihrer Heimatpfarrei. Sie zog es vor dies zusammen mit ihrem Cousin in dessen Pfarrei zu machen. Andernfalls hätte sie sich nicht firmen lassen. Ihre persönlichen Erfahrungen mit ihrer Erstkommunion haben ihr gereicht.

 

Sie wurde allerdings auch nicht in ihrer Heimatpfarrei getauft, sondern zusammen mit ihrer Zwillingsschwester in deren Krankenhaus auf der Neurologischen Kinderstation. Die im Pfarrsprengel irgendeiner Pfarrei stand, dessen Pfarrer man darob nicht fragte, weil der 'komisch' sei, sondern der Krankenhausseelsorger (ein Diakon) ganz einfach seinen eigenen Heimatpfarrer organisierte und die Taufe in dessen Pfarrei eingetragen wurde.

 

Ich glaube, das war ein bisschen nicht ganz nach Vorschrift...

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vor 9 Stunden schrieb Chrysologus:

Man sollte vorher in den Rekurs gehen, statt einfach zu spenden, wenn man denn den Eindruck hat, dass hier rechtswidrig etwas verboten wurde. Danach ist der Zug abgefahren.

Wie lange dauert so ein Rekurs?

Ich fürchte, länger als die Zeit zwischen Anmeldung und Firmung...

Schon doof, wenn dann ein Firmbewerber erfährt, daß er nicht in der Wunschpfarrei gefirmt werden darf...

Wobei ich davon ausgehe, daß es triftige Gründe gibt, wenn jemand in einem anderen als dem Heimatbistum gefirmt werden will. (Realistisches Szenario: Firmung in der KHG am Studienort, aber Hauptwohnsitz noch bei den Eltern. Oder Verbleib in der 'alten' Pfarrgemeinde nach Umzug in den Nachbarort - der dummerweise im Nachbarbistum liegt.)

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vor 4 Stunden schrieb Moriz:

Wie lange dauert so ein Rekurs?

Ich fürchte, länger als die Zeit zwischen Anmeldung und Firmung...

Das könnte in der tat knapp werden - aber so ein  Verbot wird ja nicht anläßlich der Anmeldung ausgesprochen, und in der Frage ging es um ein generelles Verbot, da sind die Zeiten dann etwas länger.

vor 4 Stunden schrieb Moriz:

Schon doof, wenn dann ein Firmbewerber erfährt, daß er nicht in der Wunschpfarrei gefirmt werden darf...

Das kann nun auch aus andren Gründen passieren, z.B. weil man mehrere Gemeidnen zu einer Feier zusammen legt.

vor 4 Stunden schrieb Moriz:

Wobei ich davon ausgehe, daß es triftige Gründe gibt, wenn jemand in einem anderen als dem Heimatbistum gefirmt werden will. (Realistisches Szenario: Firmung in der KHG am Studienort, aber Hauptwohnsitz noch bei den Eltern. Oder Verbleib in der 'alten' Pfarrgemeinde nach Umzug in den Nachbarort - der dummerweise im Nachbarbistum liegt.)

Am Studienort kann man problemlos den kirchlichen Hauptwohnsitz nach c. 102 § 1 CIC oder den Nebenwohnsitz nach c. 102 § 2 CIC erwerben, dann ist der Herkunftsbioschof nicht mehr zuständig.

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Also zu meiner Zeit war das überhaupt kein Problem uns hat der Schul Geistliche den Firmunterricht erteilt und der Rektor der Wallfahrtskirche hat das mit dem Pfr meiner Heimatpfarre abgemacht  abgemacht

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vor 21 Minuten schrieb Chrysologus:
vor 5 Stunden schrieb Moriz:

Wie lange dauert so ein Rekurs?

Ich fürchte, länger als die Zeit zwischen Anmeldung und Firmung...

Das könnte in der tat knapp werden - aber so ein  Verbot wird ja nicht anläßlich der Anmeldung ausgesprochen, und in der Frage ging es um ein generelles Verbot, da sind die Zeiten dann etwas länger.

Allerdings dürfte der Firmbewerber davon erst bei seiner Anmeldung erfahren.

 

vor 22 Minuten schrieb Chrysologus:
vor 5 Stunden schrieb Moriz:

Schon doof, wenn dann ein Firmbewerber erfährt, daß er nicht in der Wunschpfarrei gefirmt werden darf...

Das kann nun auch aus andren Gründen passieren, z.B. weil man mehrere Gemeidnen zu einer Feier zusammen legt.

Wobei ich hier eher an die Teilnahme an einer geplanten Firmung dachte. Deswegen schrieb ich auch 'Pfarrei' und nicht 'Gemeinde'.

 

vor 23 Minuten schrieb Chrysologus:

Am Studienort kann man problemlos den kirchlichen Hauptwohnsitz nach c. 102 § 1 CIC oder den Nebenwohnsitz nach c. 102 § 2 CIC erwerben, dann ist der Herkunftsbioschof nicht mehr zuständig.

Was es nicht alles gibt... Danke!

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vor 1 Stunde schrieb Moriz:
vor 2 Stunden schrieb Chrysologus:
vor 6 Stunden schrieb Moriz:

Wie lange dauert so ein Rekurs?

Ich fürchte, länger als die Zeit zwischen Anmeldung und Firmung...

Das könnte in der tat knapp werden - aber so ein  Verbot wird ja nicht anläßlich der Anmeldung ausgesprochen, und in der Frage ging es um ein generelles Verbot, da sind die Zeiten dann etwas länger.

Expand  

Allerdings dürfte der Firmbewerber davon erst bei seiner Anmeldung erfahren.

Im wie ich annehme theoretischen Fall verbot Bischof A dem Nachbarbischof B das Firmen seiner Gläubigen. Dagegen könnte  man schon bei diesem Verbot vorgehen statt zu warten, bis es einen konkreten Fall gibt.

vor 1 Stunde schrieb Moriz:
vor 2 Stunden schrieb Chrysologus:

Am Studienort kann man problemlos den kirchlichen Hauptwohnsitz nach c. 102 § 1 CIC oder den Nebenwohnsitz nach c. 102 § 2 CIC erwerben, dann ist der Herkunftsbioschof nicht mehr zuständig.

Was es nicht alles gibt... Danke!

Es gibt (fast) immer eine Lösung.

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Man kann bei dem Thema nicht vorsichtig genug sein.

“Falsche“ Firmungen haben in die Gründung der Alt-Katholischen Kirche von Utrecht gemündet 😂

 

Werner

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Was mich an der Firmvorbereitung, so wie sie komplett als Programm durchorganisiert oftmals erfolgt, etwas irritiert, ist dass sie von den Verantwortlichen manchmal als conditio sine qua non dargestellt wird. Wer die pfarrliche oder überpfarrliche Vorbereitung nicht absolviert, eventuell die dazugehörigen Projekte mitmacht, der könne nicht zur Firmung zugelassen werden. 

 

Mal abgesehen davon, dass dem Empfang der Sakramente als Grundrecht der Gläubigen gemäß c. 213 und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (c. 843 § 1) keine unnötigen Steine in den Weg gelegt werden sollten, spricht das allgemeine Recht lediglich davon, dass die Firmkandidaten gehörig für den Empfang des Sakraments unterrichtet werden sollen, wenn auch nach Maßgabe der zuständigen kirchlichen Autorität (c. 843 § 2, was in der Regel Bischofskonferenz oder Ortsbischof sein werden). 

 

Allerdings gibt es auch römische Judikatur, die recht deutlich macht, dass der Empfang der Firmung nicht allein von der peinlichen Erfüllung aller örtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Der schon genannte Anspruch der Gläubigen auf Sakramentenempfang sowie der Umstand, dass die Gläubigen nicht ungebührlich lange von der Gnade des Sakraments ferngehalten werden sollen, wenn sie zum Empfang bereit sind, wiegt da mehr als bestimmte durchlaufene Firmkurse. Im Übrigen kommt, neben den geistlichen Hirten, auch den Eltern eine bedeutende Rolle dabei zu, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder recht auf die Sakramente vorbereitet werden. 

 

Ich kann da u. a. an meine eigene Firmvorbereitung zurückdenken: Ob man jetzt besser oder schlechter für den Empfang des Heiligen Geistes präpariert ist, weil man die Fahrradtour zum Kloster (war tatsächlich ein wählbarer Pflicht-Baustein des Firmkurses) mitgemacht hat, halte ich für sehr fraglich. Da sollte man lieber Wert auf eine profunde katechetische Unterweisung legen. 

bearbeitet von Studiosus
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Ich bin heute auf der Suche nach einem Literaturhinweis bzw. Tipp: 

 

Gibt es irgendeine gute Grundlagenliteratur, die den kanonischen Ehenichtigkeitsprozess, insbesondere mit Blick auf das Prozessrecht und praktische Hinweise (Wie verfasse ich ein Dekret, ein Anschreiben an die Parteien, Animadversiones, oder auch wie müssen Beweisangebot und -würdigung formal gestaltet sein), gut darstellt? 

 

Oder gilt da sozusagen learning by doing

 

Vielleicht eher wieder eine Frage an den Praktiker, @Chrysologus

bearbeitet von Studiosus
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Vieles ist learning by doing, zumal jedes Gericht seine Sachen ein wenig anders macht - eine Formularsammlung würde ich für das Eheverfahren nicht kennen, für das Strafverfahren (da kann man das ein oder andere als Vorlage mitnehmen) der Strafrechtskommentar von Lüdicke/Althaus in den BzMKCIC.

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