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Neues Gericht


kam

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Mal gespannt, ob wieder ein Willi Wichtig meint, das verschieben zu müssen: die DBK hat die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung publiziert und zwei kirchliche Datenschutzgerichte (1. und 2. Instanz) eingerichtet. Grundlage ist Art. 91 DS-GVO.

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Tja, wie kann man wohl ein Taufregister mit der DSGVO in Einklang bringen?

 

Werner

bearbeitet von Werner001
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vor 12 Minuten schrieb Werner001:

Tja, wie kann man wohl ein Taufregister mit der DSGVO in Einklang bringen?

 

Werner

Art. 91: https://dsgvo-gesetz.de/art-91-dsgvo/

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Den Artikel kenne ich, aber den dort genannten Datenschutz gibt es nicht. Jede Pfarrsekretärin kann das Taufregister einsehen.

 

Werner

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vor 3 Minuten schrieb Werner001:

Den Artikel kenne ich, aber den dort genannten Datenschutz gibt es nicht. Jede Pfarrsekretärin kann das Taufregister einsehen.

 

Werner

Kann, aber darf nicht. Bzw. nur, wenn sie daraus eine statthafte Auskunft erteilt. 

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6 minutes ago, kam said:

Kann, aber darf nicht. Bzw. nur, wenn sie daraus eine statthafte Auskunft erteilt. 

Das reicht aber nicht. Alleine dass sie es kann ist schon ein verstoß gegen die DSGVO.

Und was ist mit Ausgetretenen? Die müssen strengenommen restlos gelöscht werden.

Zumindest können sie es verlangen (inklusive Nachweis der Löschung).

Das geschieht heute nicht.

 

Werner

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vor 45 Minuten schrieb Werner001:

Jede Pfarrsekretärin kann das Taufregister einsehen.

Ja sicher. In der Regel ist sie/er die Person, die es im Auftrag des Pfarrers führt. 

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Artikel 5 Abs 1, e

Es ist ausdrücklich nicht gestattet, Daten aufzuheben, weil man sie vielleicht einmal brauchen könnte.

Wenn jemand Pate werden will, muss er seinen Taufschein mitbringen.

Seine Daten in einem Taufregister vorrätig zu halten, weil er ja vielleicht in 30 Jahren kirchlich heiraten will, und man die Daten dann bräuchte, ist nicht zulässig.

 

Werner

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vor 2 Stunden schrieb Werner001:

Das reicht aber nicht. Alleine dass sie es kann ist schon ein verstoß gegen die DSGVO.

Und was ist mit Ausgetretenen? Die müssen strengenommen restlos gelöscht werden.

Zumindest können sie es verlangen (inklusive Nachweis der Löschung).

Das geschieht heute nicht.

 

Werner

Noch werden die Kirchenbücher in Papierform geführt. Da kann man nichts löschen. Und der Austritt wird ja vermerkt.

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vor 11 Minuten schrieb rorro:

 

Natürlich gilt die DSGVO überall. Das ist europäisches Recht.

Ja, aber aufgrund des zitierten Art. 91 darf die Kirche ihr eigenes Datenschutzrecht und auch eine eigene Gerichtsbarkeit haben. 

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vor 2 Stunden schrieb rince:

Aber da werden sich doch bestimmt ein paar gelangweilte und klagefreudige Mitmenschen mit einer guten Rechtsschutzversicherung finden lassen?

Ich glaube nicht, daß das eine Rechtsschutzversicherung im Leistungsumfang hat.

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vor 1 Stunde schrieb rorro:

 

Natürlich gilt die DSGVO überall. Das ist europäisches Recht.

Nein, innerhalb der Kirchen wird die DSGVO von den genannten kirchlichen Datenschutzgesetzen substituiert, da diese genau einen Tag vor Wirksamwerden der DSGVO ein Kraft getreten und wirksam geworden sind. Innerkirchliche Datenschutzverfahren müssen vor den jetzt eingerichteten kirchlichen Gerichten geführt werden.

Soweit die Theorie.

 

Was die Kirchenbücher angeht: natürlich fallen die unter das KDG, d.h. Löschwünschen muss auch da nachgekommen werden. Im Übrigen ist das kirchliche Meldewesen schon länger auch digital.

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Ich bin durchaus ein Verfechter des Anliegens des Datenschutzes: (Persönliche) Daten zu schützen. Nur frage ich mich, was Taufmatrikel und Kirchenbücher für schützenswerte Daten i. S. der DSGVO enthalten sollten? Ich selbst habe schon verschiedentlich Auszüge derselben angefordert. Was außer Geburtsdaten, Familien- und Vorname und das Datum und Ort von Sakramentenspendungen geben denn solche Verzeichnisse her, sodass sie besonders schützenswert wären? 

 

 

Saluti cordiali, 

Studiosus. 

bearbeitet von Studiosus
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2 hours ago, kam said:

Noch werden die Kirchenbücher in Papierform geführt. Da kann man nichts löschen. Und der Austritt wird ja vermerkt.

Es ist völlig egal, in welcher Form Daten gespeichert werden, es ist ein Irrtum, dass die DSGVO nur digital gespeicherte Daten betrifft. 

 

Werner

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vor 3 Stunden schrieb kam:

Ja, aber aufgrund des zitierten Art. 91 darf die Kirche ihr eigenes Datenschutzrecht und auch eine eigene Gerichtsbarkeit haben. 

 

Laut Abs. 1 nur, wenn sie vorher schon eigene explizite Regeln hatte und diese mit der Verordnung in Einklang zu bringen sind. Faktisch gilt die DSGVO also doch, denn "Einklang" bedeutet inhaltliche Übereinstimmung.

bearbeitet von rorro
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vor 1 Stunde schrieb gouvernante:

Was die Kirchenbücher angeht: natürlich fallen die unter das KDG, d.h. Löschwünschen muss auch da nachgekommen werden.

 

Das bedeutet, nach dem Austritt darf verangt werden, den Eintrag der Taufe ebenfalls zu löschen. Kirchenverwaltungstechnisch gilt man dann als ungetauft.

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vor 2 Stunden schrieb gouvernante:

Nein, innerhalb der Kirchen wird die DSGVO von den genannten kirchlichen Datenschutzgesetzen substituiert, da diese genau einen Tag vor Wirksamwerden der DSGVO ein Kraft getreten und wirksam geworden sind. Innerkirchliche Datenschutzverfahren müssen vor den jetzt eingerichteten kirchlichen Gerichten geführt werden.

Soweit die Theorie.

 

Was die Kirchenbücher angeht: natürlich fallen die unter das KDG, d.h. Löschwünschen muss auch da nachgekommen werden. Im Übrigen ist das kirchliche Meldewesen schon länger auch digital.

Das Prinzip ist, daß jeder Getaufte am Ort seiner Taufpfarrei geführt wird. Und kirchliche Zwecke verbieten jede Löschung. Man kann die Daten allenfalls sperren lassen. 

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vor 34 Minuten schrieb rorro:

 

Das bedeutet, nach dem Austritt darf verangt werden, den Eintrag der Taufe ebenfalls zu löschen. Kirchenverwaltungstechnisch gilt man dann als ungetauft.

Nein.

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vor 12 Minuten schrieb rorro:

 

Das entspricht nicht der DSGVO. Es geht ja gerade um das Recht aufs Vergessenwerden.

Das gilt nur so weit, wie es den Grundaufgaben der Institution nicht widerspricht. Da die Kirche die Wiedertaufe ablehnt, muss und darf sie ein Register der Getauften führen. Du kannst dich da so wenig raus löschen lassen wie du verlangen kannst, dass die Schule dein Abitur oder die Uni das Faktum der Zwangsexmatrikulation vergisst.

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