kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 Mal gespannt, ob wieder ein Willi Wichtig meint, das verschieben zu müssen: die DBK hat die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung publiziert und zwei kirchliche Datenschutzgerichte (1. und 2. Instanz) eingerichtet. Grundlage ist Art. 91 DS-GVO. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 (bearbeitet) Tja, wie kann man wohl ein Taufregister mit der DSGVO in Einklang bringen? Werner bearbeitet 20. Dezember 2018 von Werner001 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 12 Minuten schrieb Werner001: Tja, wie kann man wohl ein Taufregister mit der DSGVO in Einklang bringen? Werner Art. 91: https://dsgvo-gesetz.de/art-91-dsgvo/ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 Den Artikel kenne ich, aber den dort genannten Datenschutz gibt es nicht. Jede Pfarrsekretärin kann das Taufregister einsehen. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 3 Minuten schrieb Werner001: Den Artikel kenne ich, aber den dort genannten Datenschutz gibt es nicht. Jede Pfarrsekretärin kann das Taufregister einsehen. Werner Kann, aber darf nicht. Bzw. nur, wenn sie daraus eine statthafte Auskunft erteilt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 6 minutes ago, kam said: Kann, aber darf nicht. Bzw. nur, wenn sie daraus eine statthafte Auskunft erteilt. Das reicht aber nicht. Alleine dass sie es kann ist schon ein verstoß gegen die DSGVO. Und was ist mit Ausgetretenen? Die müssen strengenommen restlos gelöscht werden. Zumindest können sie es verlangen (inklusive Nachweis der Löschung). Das geschieht heute nicht. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
gouvernante Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 Innerkirchlich gilt die DSGVO ja nicht, sondern das KDG oder KDG-O oder zB das DSG-EKD. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rince Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 Aber da werden sich doch bestimmt ein paar gelangweilte und klagefreudige Mitmenschen mit einer guten Rechtsschutzversicherung finden lassen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
gouvernante Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 45 Minuten schrieb Werner001: Jede Pfarrsekretärin kann das Taufregister einsehen. Ja sicher. In der Regel ist sie/er die Person, die es im Auftrag des Pfarrers führt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 Artikel 5 Abs 1, e Es ist ausdrücklich nicht gestattet, Daten aufzuheben, weil man sie vielleicht einmal brauchen könnte. Wenn jemand Pate werden will, muss er seinen Taufschein mitbringen. Seine Daten in einem Taufregister vorrätig zu halten, weil er ja vielleicht in 30 Jahren kirchlich heiraten will, und man die Daten dann bräuchte, ist nicht zulässig. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rorro Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 1 Stunde schrieb gouvernante: Innerkirchlich gilt die DSGVO ja nicht, sondern das KDG oder KDG-O oder zB das DSG-EKD. Natürlich gilt die DSGVO überall. Das ist europäisches Recht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 2 Stunden schrieb Werner001: Das reicht aber nicht. Alleine dass sie es kann ist schon ein verstoß gegen die DSGVO. Und was ist mit Ausgetretenen? Die müssen strengenommen restlos gelöscht werden. Zumindest können sie es verlangen (inklusive Nachweis der Löschung). Das geschieht heute nicht. Werner Noch werden die Kirchenbücher in Papierform geführt. Da kann man nichts löschen. Und der Austritt wird ja vermerkt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 11 Minuten schrieb rorro: Natürlich gilt die DSGVO überall. Das ist europäisches Recht. Ja, aber aufgrund des zitierten Art. 91 darf die Kirche ihr eigenes Datenschutzrecht und auch eine eigene Gerichtsbarkeit haben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 2 Stunden schrieb rince: Aber da werden sich doch bestimmt ein paar gelangweilte und klagefreudige Mitmenschen mit einer guten Rechtsschutzversicherung finden lassen? Ich glaube nicht, daß das eine Rechtsschutzversicherung im Leistungsumfang hat. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
gouvernante Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 1 Stunde schrieb rorro: Natürlich gilt die DSGVO überall. Das ist europäisches Recht. Nein, innerhalb der Kirchen wird die DSGVO von den genannten kirchlichen Datenschutzgesetzen substituiert, da diese genau einen Tag vor Wirksamwerden der DSGVO ein Kraft getreten und wirksam geworden sind. Innerkirchliche Datenschutzverfahren müssen vor den jetzt eingerichteten kirchlichen Gerichten geführt werden. Soweit die Theorie. Was die Kirchenbücher angeht: natürlich fallen die unter das KDG, d.h. Löschwünschen muss auch da nachgekommen werden. Im Übrigen ist das kirchliche Meldewesen schon länger auch digital. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Studiosus Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 (bearbeitet) Ich bin durchaus ein Verfechter des Anliegens des Datenschutzes: (Persönliche) Daten zu schützen. Nur frage ich mich, was Taufmatrikel und Kirchenbücher für schützenswerte Daten i. S. der DSGVO enthalten sollten? Ich selbst habe schon verschiedentlich Auszüge derselben angefordert. Was außer Geburtsdaten, Familien- und Vorname und das Datum und Ort von Sakramentenspendungen geben denn solche Verzeichnisse her, sodass sie besonders schützenswert wären? Saluti cordiali, Studiosus. bearbeitet 20. Dezember 2018 von Studiosus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 2 hours ago, kam said: Noch werden die Kirchenbücher in Papierform geführt. Da kann man nichts löschen. Und der Austritt wird ja vermerkt. Es ist völlig egal, in welcher Form Daten gespeichert werden, es ist ein Irrtum, dass die DSGVO nur digital gespeicherte Daten betrifft. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 Mit anderen Worten die DSGVO ist völliger Humbug. Das war allerdings schon bei der Verabschiedung klar. Facebook und Whatsapp finden die Regelung ja geradezu wundervoll... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rorro Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 (bearbeitet) vor 3 Stunden schrieb kam: Ja, aber aufgrund des zitierten Art. 91 darf die Kirche ihr eigenes Datenschutzrecht und auch eine eigene Gerichtsbarkeit haben. Laut Abs. 1 nur, wenn sie vorher schon eigene explizite Regeln hatte und diese mit der Verordnung in Einklang zu bringen sind. Faktisch gilt die DSGVO also doch, denn "Einklang" bedeutet inhaltliche Übereinstimmung. bearbeitet 20. Dezember 2018 von rorro Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rorro Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 1 Stunde schrieb gouvernante: Was die Kirchenbücher angeht: natürlich fallen die unter das KDG, d.h. Löschwünschen muss auch da nachgekommen werden. Das bedeutet, nach dem Austritt darf verangt werden, den Eintrag der Taufe ebenfalls zu löschen. Kirchenverwaltungstechnisch gilt man dann als ungetauft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 2 Stunden schrieb gouvernante: Nein, innerhalb der Kirchen wird die DSGVO von den genannten kirchlichen Datenschutzgesetzen substituiert, da diese genau einen Tag vor Wirksamwerden der DSGVO ein Kraft getreten und wirksam geworden sind. Innerkirchliche Datenschutzverfahren müssen vor den jetzt eingerichteten kirchlichen Gerichten geführt werden. Soweit die Theorie. Was die Kirchenbücher angeht: natürlich fallen die unter das KDG, d.h. Löschwünschen muss auch da nachgekommen werden. Im Übrigen ist das kirchliche Meldewesen schon länger auch digital. Das Prinzip ist, daß jeder Getaufte am Ort seiner Taufpfarrei geführt wird. Und kirchliche Zwecke verbieten jede Löschung. Man kann die Daten allenfalls sperren lassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Dezember 2018 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 34 Minuten schrieb rorro: Das bedeutet, nach dem Austritt darf verangt werden, den Eintrag der Taufe ebenfalls zu löschen. Kirchenverwaltungstechnisch gilt man dann als ungetauft. Nein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rorro Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 17 Minuten schrieb kam: Nein. Das entspricht nicht der DSGVO. Es geht ja gerade um das Recht aufs Vergessenwerden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 20. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2018 vor 12 Minuten schrieb rorro: Das entspricht nicht der DSGVO. Es geht ja gerade um das Recht aufs Vergessenwerden. Das gilt nur so weit, wie es den Grundaufgaben der Institution nicht widerspricht. Da die Kirche die Wiedertaufe ablehnt, muss und darf sie ein Register der Getauften führen. Du kannst dich da so wenig raus löschen lassen wie du verlangen kannst, dass die Schule dein Abitur oder die Uni das Faktum der Zwangsexmatrikulation vergisst. 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rorro Geschrieben 21. Dezember 2018 Melden Share Geschrieben 21. Dezember 2018 Rein logisch stimme ich Dir natürlich zu. Doch es handelt sich um ein Gesetz, da spielt Logik nicht immer die erste Rolle. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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