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Neues Gericht


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10 hours ago, rorro said:

 

Das bedeutet, nach dem Austritt darf verangt werden, den Eintrag der Taufe ebenfalls zu löschen. Kirchenverwaltungstechnisch gilt man dann als ungetauft.

Nein, du hast ja noch deine Taufurkunde. Aber es sind eben deine Daten, und du darfst bestimmen, wer sie speichern darf.

 

Werner

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9 hours ago, Chrysologus said:

Das gilt nur so weit, wie es den Grundaufgaben der Institution nicht widerspricht. Da die Kirche die Wiedertaufe ablehnt, muss und darf sie ein Register der Getauften führen.

gehört nicht zu den Ausnahmen nach Artikel 5 (1) b.

Weder öffentliches Interesse, noch wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, noch reine Statistik.

 

Werner

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DSGVO-Konform müsste die Kirche bei der Taufe die Eltern unterschreiben lassen, dass sie mit der Speicherung der Daten um Taufregister einverstanden sind. Mit dem 18. Geburtstag (evtl. schon vorher, das weiß ich nicht) muss die Zustimmung des Täuflings eingeholt werden (Anschreiben an diesen, wenn der nicht antwortet, ist zu löschen).

Jede Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, in diesem Fall ist der Eintrag zu löschen und auf Wunsch diese Löschung auch nachzuweisen.

 

Speicherung im Sinne der DSGVO ist jeden Art von Datenhaltung, auch eine Karteikarte, nicht etwa nur elektronisch.

 

Eine Ausnahme für Kirchen gibt es in dem Gesetz nicht.

 

Werner

 

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16 minutes ago, gouvernante said:

Na, auf jedem Fall erschließt sich hier für Gallow ein interessantes neues Betätigungsfeld ;)

Für alle Rechtsanwälte. Falls Gallowglas eine Löschung wünscht, ist das mit der DSGVO jetzt ganz einfach für ihn.

Und wenn man sich die vorgesehenen Strafen bei Verstößen ansieht, dürften die Bischöfe da auch sehr zuvorkommend sein, es geht da nämlich um viel Geld, und diese Sprache verstehen sie ja besser als Latein

 

Werner

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vor 22 Minuten schrieb Werner001:

Nein, du hast ja noch deine Taufurkunde. Aber es sind eben deine Daten, und du darfst bestimmen, wer sie speichern darf.

 

Werner

 

Wenn Du sie vernichtest, meine ich natürlich. Aber auch so: die Kirche darf dann von Deiner Taufe nichts wissen.

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3 minutes ago, gouvernante said:

Nochmal: innerkirchlich gilt KDG.

... nur wenn sie DSGVO-Konform ist. Wir werden demnächst mit Sicherheit die ersten Prozesse erleben, in denen das geklärt wird.

 

Werner

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vor 3 Minuten schrieb gouvernante:

Nochmal: innerkirchlich gilt KDG.

 

Es werden sicher irgendwann Gerichte entscheiden, ob die KDG und ähnliches mit der DSGVO "in Einklang" sind (Ein Klang = gleichstimmig und ohne Dissonanz).

 

Wenn's der EuGH sein wird, dann ahne ich schon jetzt das Ergebnis.

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vor 5 Minuten schrieb Werner001:

... nur wenn sie DSGVO-Konform ist. Wir werden demnächst mit Sicherheit die ersten Prozesse erleben, in denen das geklärt wird.

 

Werner

Oh, dann werde ich mal meine Abiturunterlagen bei meiner Schule löschen lassen - ich habe das Zeugnis ja noch.

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3 minutes ago, Chrysologus said:

Oh, dann werde ich mal meine Abiturunterlagen bei meiner Schule löschen lassen - ich habe das Zeugnis ja noch.

Da besteht öffentliches Interesse. Artikel 5 (1) b

 

Werner

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und ob ein Interesse der Kirchen ein öffentliches Interesse ist, werden mit Sicherheit die Gerichte klären müssen.

(wie so vieles bei dieser schlecht gemachten DSGVO)

 

Werner

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vor 32 Minuten schrieb Werner001:

und ob ein Interesse der Kirchen ein öffentliches Interesse ist, werden mit Sicherheit die Gerichte klären müssen.

(wie so vieles bei dieser schlecht gemachten DSGVO)

 

Werner

 

Zumal wenn die Kirchen immer mehr Mitglieder verlieren. Warum eine religiöse Minderheit öffentliches Interesse beurkundet, ist mir schleierhaft.

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Ich denke, viele Auseinandersetzungen werden sich um das Thema Mitgliedschaft drehen und damit wieder um den Sonderfall, dass man in Deutschland aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten, theologisch betrachtet aber die Gliedschaft am Leib Christi nicht rückgängig machen kann.

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10 minutes ago, gouvernante said:

theologisch betrachtet aber die Gliedschaft am Leib Christi nicht rückgängig machen kann.

diese Gliedschaft ist aber etwas rein metaphysisches, die Speicherung irgendwelcher Daten ist dafür nicht notwendig

 

Werner

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Ich sehe für die Kirchenbücher keine Gefahr. Schwierig könnte es für Familienforscher werden, wenn sich übereifrige Mitarbeiter vorschnell und aus Unsicherheit auf Datenschutz berufen. Wenn man Institutionen in Schwierigkeiten bringen möchte, reicht heute idR schon ein Verlangen auf Auskunft. Ich bin gerade dran für einen Mandanten gegen die DEKRA. Es hat sich herausgestellt, daß die Daten dort nicht nach Namen zuordenbar sind und keine Mitteilungen an gespeicherte Personen ergehen (sofern diese nicht selbst Vertragspartner sind, sondern zB in Gutachten ohne eigenes Zutun genannt werden).  

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vor 1 Minute schrieb Werner001:

diese Gliedschaft ist aber etwas rein metaphysisches, die Speicherung irgendwelcher Daten ist dafür nicht notwendig

 

Werner

Ereifere dich nicht, warte die ersten Gerichtsentscheidungen ab. - Da die metaphysische Eigenschaft, getauft zu sein, auch für zukünftige kirchliche Entscheidungen relevant ist, zB bei Ämtervergabe oder Wiederaufnahme, darf gespeichert werden. Eine Auskunftssperre gegenüber Dritten reicht völlig.

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vor 1 Minute schrieb rorro:

Alle supranationalen Entscheide der letzten Jahre gingen gegen die Kirchen aus. Warum sollte das hier anders sein?

Das war nur im Arbeitsrecht so. Das liegt daran, daß die deutsche verfassungsrechtliche Stellung der Kirchen nicht europarechtlich verankert ist. Beim Datenschutz ist die kirchliche Position jedoch europarechtlich geschützt.

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ich ereifere michj keineswegs.

ich halte die DSGVO für handwerklich schlecht gemacht, und die Prozesse habe ich ja schon vorhergesagt (was kein Kunststück ist)

 

Werner

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vor 7 Minuten schrieb Werner001:

ich ereifere michj keineswegs.

ich halte die DSGVO für handwerklich schlecht gemacht, und die Prozesse habe ich ja schon vorhergesagt (was kein Kunststück ist)

 

Werner

Da hast du recht. Das KDG scheint auf den ersten Blick qualitativ besser, da haben nicht so viele Köche den Brei verdorben. Und die Besetzung der kirchlichen Gerichte bürgt für Qualität. 

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vor 2 Stunden schrieb Chrysologus:

Und genau dieses öffentliche Interesse stellt  das KGD genau hier fest, und das wiederum durch das Selbstorganisationsrecht der Kirchen gedeckt. Ich bin da unbesorgt.

 

Ich würde sagen, je mehr die Kirchen schrumpfen, desto größer werden die Zweifel, ob bei dem, was sie sind und was sie tun, ein öffentliches Interesse besteht. Schließlich kann auch der Verein für Homöopathie oder jener der Kaninchenzüchter sich nicht auf öffentliches Interesse berufen. 

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