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Politik für Alle


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An Hand dieses Artikels:

 

https://www.n-tv.de/24432808

 

eine naive Frage. Zitat:

 

"Ein Beispiel: Im letzten Jahr kamen 21.000 Ägypter mit Schiffen nach Italien. Die allermeisten bekommen keinen Schutz, Italien kann aber im gesamten letzten Jahr nur 300 Ägypter zurückschicken. Was bringen dann Verfahren an den Grenzen, wenn ohnehin alle bleiben, weil es keine Abkommen zu Rückführungen gibt?"

 

Wozu genau braucht es Abkommen? Warum genau kann man illegal eingereiste Ägypter nicht einfach in ein Boot oder ein Flugzeug setzen, dass sie schlicht und ergreifend zurück nach Ägypten bringt?

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vor 10 Minuten schrieb rince:

An Hand dieses Artikels:

 

https://www.n-tv.de/24432808

 

eine naive Frage. Zitat:

 

"Ein Beispiel: Im letzten Jahr kamen 21.000 Ägypter mit Schiffen nach Italien. Die allermeisten bekommen keinen Schutz, Italien kann aber im gesamten letzten Jahr nur 300 Ägypter zurückschicken. Was bringen dann Verfahren an den Grenzen, wenn ohnehin alle bleiben, weil es keine Abkommen zu Rückführungen gibt?"

 

Wozu genau braucht es Abkommen? Warum genau kann man illegal eingereiste Ägypter nicht einfach in ein Boot oder ein Flugzeug setzen, dass sie schlicht und ergreifend zurück nach Ägypten bringt?

Und wenn Ägypten nicht einmal seine eigenen Staatsbürger zurücknimmt, sehe ich schwarz für Abkommen mit sicheren afrikanischen Staaten, dass diese auf ihrem Territorium Bürger anderer Staaten auf ein Verfahren warten lassen.

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vor 3 Minuten schrieb MartinO:

Und wenn Ägypten nicht einmal seine eigenen Staatsbürger zurücknimmt, sehe ich schwarz für Abkommen mit sicheren afrikanischen Staaten, dass diese auf ihrem Territorium Bürger anderer Staaten auf ein Verfahren warten lassen.

Nochmal: in einen Flieger nach Kairo setzen und fertig ist. Wozu braucht es ein Abkommen?

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13 minutes ago, rince said:

An Hand dieses Artikels:

 

https://www.n-tv.de/24432808

 

eine naive Frage. Zitat:

 

"Ein Beispiel: Im letzten Jahr kamen 21.000 Ägypter mit Schiffen nach Italien. Die allermeisten bekommen keinen Schutz, Italien kann aber im gesamten letzten Jahr nur 300 Ägypter zurückschicken. Was bringen dann Verfahren an den Grenzen, wenn ohnehin alle bleiben, weil es keine Abkommen zu Rückführungen gibt?"

 

Wozu genau braucht es Abkommen? Warum genau kann man illegal eingereiste Ägypter nicht einfach in ein Boot oder ein Flugzeug setzen, dass sie schlicht und ergreifend zurück nach Ägypten bringt?

 

Möglicherweise trägt das zur Motivation bei, die Reisepapiere zu entsorgen - ohne Papiere hier keine Nachteile im Verfahren, gleichzeitig nimmt einen keine Airline mit.

Wenn ich als Einheimischer Vorteile davon hätte, weder Führerschein noch Perso mitzuführen, lägen die auch nur im Schreibtisch, allein, weil sie zu verlieren eine große Lauferei ist. Bringt der Nichtbesitz jedoch nur oder überwiegend Vorteile, fehlt auch der Anreiz, beim Verfahren mitzuwirken.

(Der Staat hat ansonsten erhebliche Machtmittel, die Identität der Person festzustellen, warum sollte das bei Personen, die ja auch erhebliche Leistungen von diesem Land nach ihrer Einreise erwarten, nicht möglich sein?)

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vor 22 Minuten schrieb Shubashi:

Möglicherweise trägt das zur Motivation bei, die Reisepapiere zu entsorgen - ohne Papiere hier keine Nachteile im Verfahren, gleichzeitig nimmt einen keine Airline mit.

 

Das läßt sich ändern - ohne Identitätsnachweis kein Asylverfahren möglich. Bringschuld der Antragsteller.

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Hier noch mal ein interessanter Artikel zum Thema (illegale) Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmöglichkeit - die Idee ist, bei den Zuwanderern das Interesse an einer legalen Einreise durch Erteilung von Arbeitsvisa zu wecken. Im Gegensatz sollen die betroffenen Staaten dann bei der evtl. Abschiebung aktiv mitwirken.

Wäre für beide Seiten ggf. eine Win-Win-Situation.

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vor 52 Minuten schrieb rince:
vor 56 Minuten schrieb MartinO:

Und wenn Ägypten nicht einmal seine eigenen Staatsbürger zurücknimmt, sehe ich schwarz für Abkommen mit sicheren afrikanischen Staaten, dass diese auf ihrem Territorium Bürger anderer Staaten auf ein Verfahren warten lassen.

Nochmal: in einen Flieger nach Kairo setzen und fertig ist. Wozu braucht es ein Abkommen?

Und was, wenn der Abschiebling sich in Kairo weigert, das Flugzeug zu verlassen? Die dortige Polizei holen? Und was, wenn die nicht eingreift?

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vor 13 Minuten schrieb rorro:

Das läßt sich ändern - ohne Identitätsnachweis kein Asylverfahren möglich. Bringschuld der Antragsteller.

Was den Kerngedanken des Asylrechts aushebelt. Haben alle Juden in D vor 80 Jahren Ausreisepapiere besessen?

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vor 1 Minute schrieb Moriz:

Was den Kerngedanken des Asylrechts aushebelt. Haben alle Juden in D vor 80 Jahren Ausreisepapiere besessen?

Die meisten besaßen wohl deutsche Ausweise mit "J".

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vor 43 Minuten schrieb Shubashi:

 

Möglicherweise trägt das zur Motivation bei, die Reisepapiere zu entsorgen - ohne Papiere hier keine Nachteile im Verfahren, gleichzeitig nimmt einen keine Airline mit.

 

Laut dem von Rince verlinkten Artikel scheint das nicht einmal das Problem zu sein. Offenbar wissen die italienischen Behörden ja, dass es sich um Ägypter handelt.

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vor 38 Minuten schrieb Moriz:

Was den Kerngedanken des Asylrechts aushebelt.

 

Nein, warum?

 

vor 38 Minuten schrieb Moriz:

Haben alle Juden in D vor 80 Jahren Ausreisepapiere besessen?

 

Das weiß ich nicht. Weißt Du es?

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vor 13 Minuten schrieb rorro:
vor 52 Minuten schrieb Moriz:

Was den Kerngedanken des Asylrechts aushebelt.

 

Nein, warum?

 

Weil man nicht davon ausgehen kann, daß Personen, die in ihren Heimatländern politisch verfolgt werden, dort einen Reisepass bekommen können.

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vor 1 Minute schrieb Moriz:

 

Weil man nicht davon ausgehen kann, daß Personen, die in ihren Heimatländern politisch verfolgt werden, dort einen Reisepass bekommen können.

 

Ich rede nicht von einem Reisepass, sondern ein Identifikationsdokument. Das kann ein Führerschein sein.

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vor 23 Minuten schrieb rorro:

Ich rede nicht von einem Reisepass, sondern ein Identifikationsdokument. Das kann ein Führerschein sein.

 

Es soll Leute geben, die haben keinen Führerschein. Und Länder, die keine Identitätsnachweise kennen (GB z.B.). Und mein Büchereiausweis hat z.B.kein Lichtbild und wenn er eins hätte wäre das total veraltet. Es kann sein (auch wenn das unwahrscheinlich ist), daß ein Asylberechtigter keinen Identitätsnachweis mit sich führen kann. Was, wie gesagt, bei politischer Verfolgung nunmal nicht gänzlich unmöglich ist.

Daß man es ohne Identitätsnachweis nicht bis nach D schafft ist ein anderes Thema. Für Flüge benötigt man einen, für die Einreise in die (allesamt sicheren) Nachbarländer auch und über die Nordsee kommt keiner.

 

bearbeitet von Moriz
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Es ist nicht viel verlangt, einen Nachweis für das Eröffnen eines Asylantrages, der die Identität erfordert, von den Antragstellern zu erwarten. Rechtlich möglich erscheint mir das durchaus, bestenfalls auf europäischer Ebene. Wer das bezweifelt kann dagegen klagen.

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vor 58 Minuten schrieb Moriz:

Es soll Leute geben

Und weil es vielleicht möglicherweise einen Einzelfall geben könnte, sollen wir ein paarhundertsusendmal die Augen zudrücken?

 

Dann werden Leute ohne ID halt interniert, bis das geklärt ist. So machen es Einwanderungsländer, und da kann dann plötzlich so gut wie jeder direkt ein Papier vorzeigen. Beim Rest dauert es halt etwas. 

 

Werner

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3 hours ago, Moriz said:

Was den Kerngedanken des Asylrechts aushebelt. Haben alle Juden in D vor 80 Jahren Ausreisepapiere besessen?

 

Der Kerngedanke des Asylrechts ist Schutz vor staatlicher Verfolgung, in den allermeisten berechtigten Fällen dürfte eine Glaubhaftmachung der Identität dabei helfen. Zudem findet bereits ausserhalb der deutschen Grenzen eine Registrierung statt. Im Extrem kann die Identitätsfeststellung Menschenleben retten, siehe Fälle wie Bundeswehr-Franco oder der Mordfall Ladenburger in Freiburg.

Das Asylrecht ist kein „Überrecht“, das alle verhältnismässigen Ansprüche des Staates neutralisiert, zudem besitzt der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht.

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vor 5 Stunden schrieb rorro:

 

Laut Grundgesetz ist es vor allem Aufgabe der Eltern, für die Erziehung zu sorgen. Von körperlicher Züchigung ist mir in dem Fall nichts bekannt - Dir? Findest Du es besser, wenn Schulen das übernehmen?

 

Selbst in Österreich ist Homeschooling erlaubt - was ist daran so schlimm? Gibt es jetzt in Ö mehr Parallelgesellschaften als in D....?

 

Für Homeschooling gibt es in Österreich ganz konkrete Bestimmungen, die nicht so ganz ohne sind und von der in D Homeschooling bevorzugenden Bevölkerungsschicht vermutlich nicht so ohne Widerspruch hingenommen würde. ICh zitiere §11 des österreichischen Schulgesetzes:

Zitat

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11.Paragraph 11,

(1)Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2)Absatz 2Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a)Absatz 2 aDie Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3)Absatz 3Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatDie Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1.Ziffer eins

jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2.Ziffer 2

jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)Litera a

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b)Litera b

den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c)Litera c

das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d)Litera d

den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e)Litera e

eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4)Absatz 4Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch istDer zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1.Ziffer eins

mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, undmit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2.Ziffer 2

mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Absatz 5Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Absatz 6Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennDie Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

1.Ziffer eins

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, odermit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2.Ziffer 2

gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, odergemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3.Ziffer 3

das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oderdas Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder

4.Ziffer 4

eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, odereine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5.Ziffer 5

Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oderUmstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6.Ziffer 6

der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

Quelle

 

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vor 4 Stunden schrieb rince:

Nochmal: in einen Flieger nach Kairo setzen und fertig ist. Wozu braucht es ein Abkommen?

 

Nun, die landen dann in Kairo, kommen dort nicht über die Grenzkontrolle und werden von dort wieder in einen Flieger zurück ins Zielland gesetzt, weil Ägypten sie nicht (mehr?) nimmt.

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vor 4 Stunden schrieb Shubashi:

 

Möglicherweise trägt das zur Motivation bei, die Reisepapiere zu entsorgen - ohne Papiere hier keine Nachteile im Verfahren, gleichzeitig nimmt einen keine Airline mit.

Wenn ich als Einheimischer Vorteile davon hätte, weder Führerschein noch Perso mitzuführen, lägen die auch nur im Schreibtisch, allein, weil sie zu verlieren eine große Lauferei ist. Bringt der Nichtbesitz jedoch nur oder überwiegend Vorteile, fehlt auch der Anreiz, beim Verfahren mitzuwirken.

(Der Staat hat ansonsten erhebliche Machtmittel, die Identität der Person festzustellen, warum sollte das bei Personen, die ja auch erhebliche Leistungen von diesem Land nach ihrer Einreise erwarten, nicht möglich sein?)

 

Und verlorene Reisepapiere führen auch dazu, dass das Heimatland sich doch auch nicht sicher sein kann, dass es sich wirklich um dessen Staatsbürger handelt. 

Der Nichtbesitz von Papieren bringt in diesem Fall dann nicht einfach nur Vorteile, sondern die Sicherheit, dass man nicht mehr zurück kann.

Wieso auch sollte Ägypten, Somalia oder welches Land auch immer die staatliche IDentitätsfeststellung der Person durch Deutschland anerkennen?

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vor 4 Stunden schrieb Shubashi:

Hier noch mal ein interessanter Artikel zum Thema (illegale) Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmöglichkeit - die Idee ist, bei den Zuwanderern das Interesse an einer legalen Einreise durch Erteilung von Arbeitsvisa zu wecken. Im Gegensatz sollen die betroffenen Staaten dann bei der evtl. Abschiebung aktiv mitwirken.

Wäre für beide Seiten ggf. eine Win-Win-Situation.

 

Fettung von mir

 

🤣

Also sorry, wenn ich mir das so ansehe, welche Nachteile ein Ausbildungsvisum (= ein Form des Arbeitsvisum) im Vergleich zur Ausbildungsduldung bringt, dann würde das bei mir wenigstens sicher nicht das Interesse an einer legalen Einreise wecken

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22 minutes ago, Die Angelika said:

 

Fettung von mir

 

🤣

Also sorry, wenn ich mir das so ansehe, welche Nachteile ein Ausbildungsvisum (= ein Form des Arbeitsvisum) im Vergleich zur Ausbildungsduldung bringt, dann würde das bei mir wenigstens sicher nicht das Interesse an einer legalen Einreise wecken

 

Da Du da sicherlich mehr aus eigener Anschauung zu erklären kannst, würde mich das sehr interessieren. Von der Idee her, habe ich den Artikel so verstanden, dass der legale Weg eher motivieren soll als der irreguläre - ein solcher Ansatz soll ja gerade diejenigen fördern, die geeignet sind und sich gesetzestreu um eine Zukunftsperspektive bewerben, statt nur mit mehr Geld, körperlicher Fitness und Risikobereitschaft in die Party zu crashen.

Der jetzige Weg belohnt ja eben nicht die größte Schutzbedürftigkeit oder Eignung, sondern den maximalen Ellenbogeneinsatz und das Investitionsvermögen, um den gefährlichen Weg nach Europa zu überstehen.

D.h. eine sinnvollere MIgrationspolitik sollte versuchen, das zu ändern, in dem bessere die falschen Anreize ersetzen.

bearbeitet von Shubashi
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vor einer Stunde schrieb Die Angelika:

 

Nun, die landen dann in Kairo, kommen dort nicht über die Grenzkontrolle und werden von dort wieder in einen Flieger zurück ins Zielland gesetzt, weil Ägypten sie nicht (mehr?) nimmt.

Es sind ägyptische Staatsbürger. Mit welcher Begründung sollte ihnen die Einreise verwehrt werden.

 

Und da sie keine gültigen Dukumente zur Einreise ins Zielland in Europa haben (Visum), sollten Fluglinien, die sie dennoch befördern, eine Strafe auferlegt werden.

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vor 5 Stunden schrieb rorro:

 

Das läßt sich ändern - ohne Identitätsnachweis kein Asylverfahren möglich. Bringschuld der Antragsteller.

Eben. Asyl erhält man ja, wenn man im Heimatland verfolgt wird. Dazu sollte das Heimatland eindeutig identifizierbar sein.

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