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Politik für Alle


mn1217

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vor 9 Minuten schrieb Shubashi:

Mal wieder ein bisschen politische Grundsatzkritik, klassisch liberal, von Josef Joffe, und überraschenderweise nicht in der „Zeit“

(ist er da weg?)

https://www.nzz.ch/feuilleton/josej-joffe-ueber-wokness-wohlfahrtsstaat-und-liberalismus-ld.1608066

 

 

Das wundert einige Kommentatoren auch. Die ZEIT scheint nicht nur mir als ein Teil des Problems. 

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vor 15 Stunden schrieb Shubashi:

Mal wieder ein bisschen politische Grundsatzkritik, klassisch liberal, von Josef Joffe, und überraschenderweise nicht in der „Zeit“

(ist er da weg?)

https://www.nzz.ch/feuilleton/josej-joffe-ueber-wokness-wohlfahrtsstaat-und-liberalismus-ld.1608066

 

 

Die letzte lesenswerte deutschsprachige Zeitung.

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Putin bereitet verbal schon mal die Invasion vor. 'Völkermord' an Russen meint er in der Ostukraine erkennen zu können... könnte ein heisser Winter werden.

bearbeitet von rince
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Frau Harris' Umfragewerte kennen in den USA aktuell bekanntlich nur eine Richtung: Nach unten. 

 

Ihre Erwiderung klingt fast genau so, wie die Verteidigungsreden von Trump: Alles nur Schuld der pösen Presse, quasi Fake-News...

 

«Lächerlich!»: Kamala Harris reagiert auf Negativ-Schlagzeilen - Blick

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Russland soll Entschädigung zahlen meint der EGMR in Straßburg.

 

Was macht der EGMR eigentlich, wenn in den VAE die Hand aufgrund der Scharia abhanden kommt? Befehl zum Einmarsch?

 

Haben die alle Lack gesoffen?

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vor 3 Minuten schrieb Soulman:

Russland soll Entschädigung zahlen meint der EGMR in Straßburg.

 

Was macht der EGMR eigentlich, wenn in den VAE die Hand aufgrund der Scharia abhanden kommt? Befehl zum Einmarsch?

 

Haben die alle Lack gesoffen?

Naja, wenn man den Artikel liest, geht es nicht um die abgehakten Hände. Die sind ja nur das extreme Ergebnis nach der unglaublichen polizeilichen Untätigkeit. 
 

Werner

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vor 13 Minuten schrieb Werner001:

Naja, wenn man den Artikel liest, geht es nicht um die abgehakten Hände. Die sind ja nur das extreme Ergebnis nach der unglaublichen polizeilichen Untätigkeit. 
 

Werner

Ok, worum geht es? Dass die EU z.B. Ohrfeigen zählt und z.B. bei Rohstofflieferungen aus Kackstaaten den akkumulierten Schadenersatz treuhänderisch einbehält?

bearbeitet von Soulman
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Gerade eben schrieb Soulman:

Ok, worum geht es?

Nicht um barbarische Rechtsakte.

 

Die Körperstrafen in den VAE mögen uns archaisch, grausam und unzivilisiert erscheinen, sie sind aber letztlich im dortigen Rechtsrahmen verankert und unterliegen trotzallem bestimmten Regeln.

 

Soweit ich das Problem in Russland verstehe, hat dort die Polizei den Rechtsrahmen eben nicht eingehalten

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vor 2 Minuten schrieb Flo77:

Nicht um barbarische Rechtsakte.

 

Die Körperstrafen in den VAE mögen uns archaisch, grausam und unzivilisiert erscheinen, sie sind aber letztlich im dortigen Rechtsrahmen verankert und unterliegen trotzallem bestimmten Regeln.

 

Soweit ich das Problem in Russland verstehe, hat dort die Polizei den Rechtsrahmen eben nicht eingehalten

Wessen Rechtsrahmen? Nicht ohne Grund fanden die Nürnberger Prozesse nicht in Nuremberg, Pennsylvania statt.

bearbeitet von Soulman
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Es geht auch um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der ist keine Institution der EU

 

Werner

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vor 5 Minuten schrieb Werner001:

Es geht auch um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der ist keine Institution der EU

 

Werner

Ja, dann ist alles in Ordnung. Wieviel muss GB an Assange zahlen?

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Gerade eben schrieb Soulman:

Ja, dann ist alles in Ordnung. Wieviel muss GB an Assange zahlen?

Keine Ahnung. Russland wird auch nichts zahlen, nehme ich an.

 

Werner

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vor 42 Minuten schrieb Werner001:

Keine Ahnung. Russland wird auch nichts zahlen, nehme ich an.

 

Werner

Sie haben stattdessen den Täter zu 14 Jahren Haft verurteilt. Hier gäbe es maximal 10 Jahre nach §226 StGB. Eigentlich hätt ich jetzt Lust die ganzen Versäumnisse in den Missbrauchsskandalen nach Geld umzurechnen. Meine Laune wird dadurch aber nicht besser. Also, was soll so ein Scheiß? Irgendwann könnte ich mich sogar darüber freuen, wenn uns die rote Armee nochmal von unserer Weltschmerzzuständigkeit erlöst.

bearbeitet von Soulman
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vor 34 Minuten schrieb Soulman:

Sie haben stattdessen den Täter zu 14 Jahren Haft verurteilt. Hier gäbe es maximal 10 Jahre nach §226 StGB. Eigentlich hätt ich jetzt Lust die ganzen Versäumnisse in den Missbrauchsskandalen nach Geld umzurechnen. Meine Laune wird dadurch aber nicht besser. Also, was soll so ein Scheiß? Irgendwann könnte ich mich sogar darüber freuen, wenn uns die rote Armee nochmal von unserer Weltschmerzzuständigkeit erlöst.

Ja wie gesagt, da hätte man viel früher eingreifen können und müssen. Und weil man das nicht getan hat, dafür gab es den Schadenersatz.

 

Werner

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"Man" kann so eine Justiz nicht mehr für voll nehmen. Für mich ein starkes Indiz für kommende Probleme.

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46 minutes ago, Soulman said:

Hier gäbe es maximal 10 Jahre nach §226 StGB.

 

?

 

Es handelt sich um eine Körperverletzung gem. Absatz 2. Das müssten dann bis zu 15 Jahre Haft sein (§ 38 Abs. 2), es sei denn, es handelt sich um einen minder schweren Fall gem. Abs. 3. Warum sollte das aber ein minder schwerer Fall sein?

bearbeitet von Domingo
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vor 9 Minuten schrieb Domingo:

 

?

 

Es handelt sich um eine Körperverletzung gem. Absatz 2. Das müssten dann 3-15 Jahre Haft sein, es sei denn, es handelt sich um einen minder schweren Fall gem. Abs. 3. Warum sollte das aber ein minder schwerer Fall sein?

?

 

§ 226
Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

Macht bei mir 3-10. Mit Anerkennung der kulturellen Eigenarten maximal 5. (§ 38 Abs. 2)?

bearbeitet von Soulman
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9 minutes ago, Soulman said:

?

 

§ 226
Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

Macht bei mir 3-10. Mit Anerkennung der kulturellen Eigenarten maximal 5.

 

"Bis zu zehn Jahren" steht in Abs. 1. Da es sich hier (nehme ich an nach dem, was ich im verlinkten Artikel gelesen habe) um eine absichtliche Verstümmelung, greift hier nicht Abs. 1, sondern 2. 

 

Paragraph 38 Abs. 2 besagt, dass 

 

Quote

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

 

Da in § 226 Abs. 2 kein Höchstmaß der Freiheitsstrafe angegeben ist, gehe ich doch stark davon aus, dass es bei 15 Jahren liegt, wie der allgemeine Strafzumessungsparagraph bestimmt.

bearbeitet von Domingo
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Abs. 2 ändert die untere Schranke aus Abs. 1, ich denke nicht die obere. Wenn ich heute noch was lernen kann, gerne.

bearbeitet von Soulman
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15 minutes ago, Soulman said:

Abs. 2 ändert die untere Schranke aus Abs. 1, ich denke nicht die obere.

 

Es würde aber mMn kaum Sinn machen, wenn der besonders schwere Fall kein erhöhtes Höchstmaß nach sich ziehen würde... Eine wirklich wasserdichte Begründung kann ich im Moment aber zugegebenermaßen nicht liefern; im Tröndle/Fischer (StGB-Kommentar) steht unter § 38: "Wenn die einzelne Strafdrohung kein (Mindest-) Maß bestimmt, so gilt das des Abs. II (von § 38)." § 226 Abs. 2 enthält nun eine "einzelne Strafdrohung". Keine Ahnung aber, warum sie "(Mindest-)" hinzufügen.

Mit anderen Worten: Ich habe keine wasserdichte Begründung. Aber irgendwo muss das Problem schon behandelt worden sein, ich weiß nur nicht, wo.

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Ich denke, dass eine Erhöhung der oberen Schranke niemals durch weglassen erfolgen kann. Der 38 regelt nur, was lebenslang konkret bedeutet. Ohne die Konkretisierung wäre lebenslang nicht art1 konform.

bearbeitet von Soulman
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