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Bischof auf der Anklagebank - und es geht nicht um Kinder


Chrysologus

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vor einer Stunde schrieb Lothar1962:

 

Oha. Das ist ja mehr als eindeutig.

 

Wobei es sicherlich sinnvoll(er) gewesen wäre, wenn (Auxiliar)Bischof Bündgens die Sache nicht nur mit seinem Diözesanbischof, sondern auch mit einem Notar vorab besprochen hätte.

Beides wäre klug gewesen, das Gespräch mit dem Bischof sogar vorgeschrieben. Denn der Bischof muss das genehmigen und er hätte das wohl auch getan, der damalige Bischof womöglich sogar mit dem Hinweis, dass ein Gespräch mit dem Justitiar nicht falsch wäre.

 

Aktuell wäre es empfehlenswert, wenn die Bischöfe einen entsprechenden Hinweis in die Amtsblätter aufnehmen würden.

 

 

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vor 4 Stunden schrieb Chrysologus:

Aktuell wäre es empfehlenswert, wenn die Bischöfe einen entsprechenden Hinweis in die Amtsblätter aufnehmen würden.

 

Was meiner Erfahrung nach auch nicht notwendig "ankommt"...

 

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vor 2 Stunden schrieb gouvernante:

Was meiner Erfahrung nach auch nicht notwendig "ankommt"...

 

 

Das ist wohl wahr. Allerdings ist gegen eine Mischung von Ignoranz und Dummheit nicht wirklich praktikabel anzukommen.

 

Da hoffe ich dann doch eher auf die abschreckende Wirkung eines Gerichtsprozesses bzw. der unschönen Diskussionen in der Öffentlichkeit.

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vor 14 Stunden schrieb ultramontanist:

ich denke zurzeit hat man als Bischof eher einen Malus :evil:

 

Eher dann, wenn der Moralverstoß offensichtlicher ist als in diesem Fall.

 

Der Bischof ist hier eher der Problematik aufgesessen, die man bei uns in der Verwaltung als "wer schreibt, der bleibt" bezeichnet: Alles, was auch nur den Anschein von Wichtigkeit haben könnte, ist schriftlich zu dokumentieren und - sofern möglich und notwendig - in Verträgen festzulegen. Hätte der Bischof im Jahr 2016 sinngemäß dokumentiert, dass er eine private Investition in ein Wohngebäude macht, hierfür noch Kofinanzierer benötigt und mit der Frau notariell beurkundet vereinbart, dass sie 128.000 Euro in das Investment einzahlt und dafür das lebenslange Wohnrecht in einer Wohnung erhält und die Geldübergabe aus einem Treuhandkonto Zug um Zug gegen die dingliche Sicherung erfolgt, dann wäre das vom Bischof gewünschte Ergebnis rechtssicher erreicht gewesen (gut, abzüglich von vielleicht 10.000 Euro Notarkosten plus Hebegebühren) und selbst ihre Demenz hätte hier nichts mehr ausgehebelt.

 

Unterstellt man hier ausschließlich Blödheit, ist die Vorgehensweise des Bischofs absolut stimmig. Natürlich kann das auch ein Versuch der illegalen Bereicherung gewesen sein. Kann man ja nicht reinschauen, in des Bischofs Kopf. Aber dann war er - sorry - auch noch zu blöd dazu, diese Bereicherung legal zu formulieren.

 

So etwas nennt man Organisationsverstoß oder Verwaltungsfehler. Und der kann durchaus strafbar sein, steht aber in seinem moralischen Defizit weit weniger schlimm da als ein bewusstes "Ausnehmen" der Frau.

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Wie heute eine Regionalzeitung berichtete, wird das Amtsgericht Kerpen einen Prozess gegen den Aachener Weihbischof führen. Das Gericht habe nach mehrmonatiger Prüfung die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln wegen des Verdachts der Untreue zugelassen. Mit dem Prozess sei im März zu rechnen.

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Am ‎17‎.‎12‎.‎2019 um 21:21 schrieb Alfons:

Wie heute eine Regionalzeitung berichtete, wird das Amtsgericht Kerpen einen Prozess gegen den Aachener Weihbischof führen. Das Gericht habe nach mehrmonatiger Prüfung die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln wegen des Verdachts der Untreue zugelassen. Mit dem Prozess sei im März zu rechnen.

 

Das wird kompliziert: Untreue ohne echten finanziellen Schaden, mit lediglich einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Klingt nach einer sehr moderaten Geldstrafe. Oder einer Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage, möglicherweise nach sehr kurzer Verhandlung und einem Deal. Und dann wird es auch wieder heißen: "Tja, ein Bischof..."

 

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vor 17 Stunden schrieb ultramontanist:

 

Oslo, Dänemark - egal, Hauptsache Skandinavien.
Die protestantische Welt scheint für den Vatikan ja doch ein anderer Planet zu sein.

 

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Am 20.12.2019 um 18:52 schrieb ultramontanist:

 

Nun, wie in der FAZ bereits am 19.12. berichtet,  hat er eine Gesetzesänderung erkämpft und geht nicht ins Gefängnis.
https://www.fr.de/politik/norwegen-bischof-gunnar-stalsett-muss-nicht-haft-13357018.html

bearbeitet von Julius
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Am 17.12.2019 um 21:21 schrieb Alfons:

Wie heute eine Regionalzeitung berichtete, wird das Amtsgericht Kerpen einen Prozess gegen den Aachener Weihbischof führen. Das Gericht habe nach mehrmonatiger Prüfung die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln wegen des Verdachts der Untreue zugelassen. Mit dem Prozess sei im März zu rechnen.

 

Das Amtsgericht Kerpen hat heute einen Strafbefehl gegen den Weihbischof erlassen: 9 Monate Haft auf Bewährung und 5000 Euro. Bündgens blieb der Verhandlung fern, zum Ärger vieler Reporter bzw. Fotografen. Er muss sich jetzt entscheiden, ob er den Strafbefehl akzeptiert - dann würde dieser rechtskräftig - oder ob er sich einer öffentlichen Hauptverhandlung stellt.

 

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In meiner Heimatzeitung steht dazu der schöne Satz:
 

Zitat

Sollte dem Einspruch stattgegeben werden, könnte es zu einer Hauptverhandlung kommen.

Da gibt es nichts stattzugeben, wenn Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird muss das Gericht Hauptverhandlung anberaumen. 

 

Ob diese juristische Meisterleistung von der Journalistin oder von KNA stammt ist unklar. Aber es gibt auch Fernsehsendungen, in denen falsche Rechsmittelbelehrungen erteilt werden oder das Amtsgericht über Sachen entscheidet die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gehören. So etwas muss man halt ertragen, genauso wie manche von jeglicher Kenntnis unbeleckte Forenbeiträge. 

Vielleicht schreibe ich in Kurioses, was nirgendwo hinpasst noch etwas dazu.

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vor einer Stunde schrieb Wunibald:

Da gibt es nichts stattzugeben, wenn Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird muss das Gericht Hauptverhandlung anberaumen

 

oder nach 153 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen. Das geht immer.

 

Mir kommt die Strafe etwas "seltsam" vor: 9 Monate auf Bewährung, erscheint mir ziemlich hoch, kombiniert mit einer eher geringen Geldstrafe (dürfte im Bereich eines Monatsgehalts liegen). Ist der Mann jetzt vorbestraft (im Sinne eines entsprechenden Registereintrags)?

 

Sind solche Kombinationen von Freiheits- und Geldstrafe weit verbreitet?

 

Wie sieht das eigentlich im Strafbefehlsverfahren aus? Ist es da überhaupt üblich, dass der Angeschuldigte persönlich anwesend ist? Das ist doch üblicherweise kein mündliches Verfahren.

 

Ach ja, und noch was: Beim Strafbefehlsverfahren reicht der hinreichende Tatverdacht, die Schuld des Angeschuldigten muss nicht klar belegt sein.

 

Meine frühere Vermutung, dass die Strafe hier zu verschmerzen sein wird, hat sich ja wohl bestätigt.

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§ 407 StPO

2) 1Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
  3. Absehen von Strafe.

2Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

 

Da soll auch ein Verteidiger noch überprüfen können, ob eine Freiheitsstrafe angemessen ist.

 

§ 408 StPO

(2) 1Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. 2Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

Ob ein hinreichender Tatverdacht besteht hat der Richter schon geprüft, sonst hätte er den Erlass eines Strafbefehls ablehnen können.

 

Die Verbindung von Geld- und Freiheitsstrafe kommt durchaus  vor, ist aber nicht die Regel. 
 

Im weiteren Lauf des Verfahrens kann natürlich bis zum Ende nach § 153 StPO (eher allenfalls § 153 a gegen Auflagen) eingestellt werden

Wenn er so wie im Strafbefehl verurteilt wird ist er vorbestraft. Die Höhe der Geldbuße berücksicht wohl, dass der Bischof dann mit dem Makel der Freiheitsstrafe leben muss (und im Falle der Verurteilung) wohl auch den erheblichen Schaden wieder begleichen muss.

 

In den von mir nach Einspruch verhandelten Strafbefehlsverfahren sind geschätzt mindestens 95 % der Angeklagten persönlich anwesend gewesen. Er, sie,divers kann sich aber durch einen Verteidiger vertreten lassen wenn man sich nicht persönlich dem Publikum und der Presse aussetzen will.

 

Ein Bürgermeister, der das auch nicht wollte, eine Rücknahme des Einspruchs nicht wollte, weil ein ein deutliches Schuldeingeständnis vermeiden wollte hat das Problem dann dahingehend gelöst, dass er, mir angekündigt, zum Termin nicht erschienen ist, so dass ich nach einer Viertelstunde Wartezeit dem gespannten Publikum im vollbesetzten Sitzungssaal  verkünden konnte, dass er Einspruch verworfen wird. Er hat dann später auf seine Frau geschimpft, weil ihn die blöde Kuh nicht an seinen Termin erinnert habe.

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Gerhard Ingold

Bei uns in der Schweiz muss Diebstahl (Wegnahme fremden Eigentums) in der Höhe ab 300 SFr. von Amtes wegen verfolgt werden. Strafmaß bis 5 Jahre.

 

Es ist mir dabei neu, dass ein solcher Straftäter sich von einem Verteidiger vertreten lassen kann. 

Nun wird Erschleichen eines Vorteils zum eigenen Nutzen und Steuerhinterziehung nicht gleich wie Diebstahl "Wegnahme fremden Eigentums" behandelt. Das, obschon Erschleichen eines Vorteils und Steuerhinterziehung im Endeffekt eine Wegnahme bedeutet.

 

Aber die gesetzgebenden Politiker hatten selbst oft Dreck am Stecken gehabt. Darum haben sie unterschiedliche Gesetze und Bestrafungen geschaffen. So wird ein Lump, der der Allgemeinheit Millionen an Steuern vorenthält, letztlich milder bestraft, als eine kleiner Dieb mit ca. 300 SFr.  

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Am 14.7.2021 um 09:11 schrieb Wunibald:

So etwas muss man halt ertragen

 

Manche Leute sind auch der Auffassung, in deutschen Gerichtverfahren würde regelmäßig "Einspruch, Euer Ehren" gesagt - muss ja so sein, kommt ja im Fernsehen.

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vor 5 Stunden schrieb Lothar1962:

 

Manche Leute sind auch der Auffassung, in deutschen Gerichtverfahren würde regelmäßig "Einspruch, Euer Ehren" gesagt - muss ja so sein, kommt ja im Fernsehen.

Aber doch nur im "Königlich bairischen Amtsgericht" oder?

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Gerade da nicht; vom schlitzohrigen Vizehausl der Postbrauerei wird der Herr Rat aber gerne als "Euer Gestrengen" tituliert und mich hat ein altes Weiblein als Zeugin einmal zum "Hochwürden Herr Richter" befördert.

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vor 22 Stunden schrieb Flo77:

Der Einspruch wurde wohl eingelegt, aber wie ist das Verfahren jetzt eigentlich ausgegangen?

 

Meine jüngste Information ist vom 15. Oktober. Das Amtsgericht Kerpen teilte damals auf Anfrage einer Zeitung mit, dass durch einen Gutachter ermittelt werden soll, ob Weihbischof Bündgens verhandlungsfähig ist. Welcher medizinische Sachverständige damit beauftragt wird, sei Verhandlungssache zwischen Staatsanwaltschaft Köln und dem Verteidiger des Geistlichen. Darüber, wie lange diese Begutachtung dauern könne, wollte das AG Kerpen nichts sagen.

Seitdem: Still ruht der See, die Fischlein schlafen.

 

 

bearbeitet von Alfons
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Am 26.2.2022 um 13:09 schrieb Alfons:

Seitdem: Still ruht der See, die Fischlein schlafen.

 

Und sind jetzt mit einem Donnerschlag aufgewacht.

 

Das Urteil des Amtsgerichtes Kerpen ist jetzt gültig. Weihbischof Bündgens ist nun wegen Veruntreuung von 128.000 Euro rechtskräftig zu neun Monaten Haft und der Zahlung von 5000 Euro Geldbuße verurteilt. Die Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Aachener Weihbischof gilt damit als vorbestraft.

Der bereits einmal aus Gesundheitsgründen verschobene Prozess gegen den Weihbischof sollte eigentlich am Freitag, also in drei Tagen, beginnen. Bündgens zog nun den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück und vermied dadurch einen öffentlichen Prozess.


Ein zweiter Donnerschlag ist meiner Ansicht nach die Reaktion des Aachener Bischofs Helmut Dieser. Er forderte seinen Weihbischof auf, selber dem Papst seinen Rücktritt anzubieten. Ohnehin, so zitiert eine regionale Zeitung in der morgigen Ausgabe den Bischof, werde "Weihbischof Dr. Johannes Bündgens bis auf Weiteres keine bischöflichen Aufgaben im Bistum Aachen wahrnehmen". Bündgens werde auch sofort sein Amt als 1. Vorsitzender des Diözesancaritasverbandes Aachen niederlegen.

bearbeitet von Alfons
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vor 13 Stunden schrieb Alfons:

Ein zweiter Donnerschlag ist meiner Ansicht nach die Reaktion des Aachener Bischofs Helmut Dieser. Er forderte seinen Weihbischof auf, selber dem Papst seinen Rücktritt anzubieten.

 

Könnte es sein, dass Bischof Dieser auch andere Probleme mit Bündgens hat ?

Irgendwie hat diese Aufforderung ein Gschmäckle, meiner Meinung nach.

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vor 3 Stunden schrieb Lothar1962:

 

Könnte es sein, dass Bischof Dieser auch andere Probleme mit Bündgens hat ?

Irgendwie hat diese Aufforderung ein Gschmäckle, meiner Meinung nach.

Einem Vorbestraften nicht mehr in Leitungspositionen haben zu wollen, hat für mich kein Geschmäckle. Ob es des Weges über die Öffentlichkeit bedurfte, kann ich nicht beurteilen, wenn derjenige aber bereits die mangelnde Einsicht gezeigt hätte, sich zurückzuziehen, muss man sich als Chef eben mindestens weitestmöglich distanzieren, um nicht in Mithaftung genommen zu werden. Vergleiche den Geschäftsführer eines deutschen E-Werkes, der im Donbass „Wahlbeobachter“ des Referendums zum Anschluss an Russland gespielt hatte, und noch vor seiner Rückkehr die sofortige Freistellung auf dem Schreibtisch hatte. 

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