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Frage zum kath. Eherecht


Georg65

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Ich packe es mal hier rein, da es am besten passt:

 

Ich hätte eine praxisrelevante Frage zum Eherecht, vielleicht deshalb direkt an @Chrysologus als Praktiker.

 

Der Fall liegt folgendermaßen:

 

Frau (römisch-katholisch) und Mann (Angehöriger einer nichtkatholischen Ostkirche) heiraten nach katholischem Ritus. Die Trauung hat ein Diakon vorgenommen. 

 

Die Ehe bleibt trotz Bemühen (auch künstliche Reproduktion stand im Raum) kinderlos und nach einiger Zeit trennen sich die beiden und lassen sich zivilrechtlich scheiden. 

 

Die katholische Frau hat jetzt allerdings einen neuen, ebenfalls katholischen Mann kennengelernt und für beide kommt nur eine kirchliche Hochzeit in Frage. 

 

Nun wäre die Frage, ob das geht? 

 

Meine (erstmal nicht juristischen) Überlegungen haben mich dahin geführt, dass ich annehme, dass die Ehe der katholischen Frau und des orthodoxen Mannes nach katholischem Eherecht gültig, sakramental und vollzogen (wenn auch ohne Nachkommen, darauf dürfte es nicht ankommen) ist. Wenn, da konfessionsverschiedene Ehe (Mischehe), noch die Erlaubnis des Bischofs eingeholt wurde, ist sie sogar erlaubt gewesen (aber das dürfte die Gültigkeit, wenn sie denn gegeben ist, nicht tangieren).

 

Oder macht das Fehlen eines Priesters bei der katholischen Eheschließung die Ehe ungültig (c. 1127)? Wenn ja, wie würde man einen solchen Klagegrund im Ehenichtigkeitsverfahren nennen? Mangel an der Eheschließungsform aufgrund fehlenden Ministers (Priester)? 

 

Nach orthodoxem Recht dürfte die Ehe, da ein Diakon assistierte und kein Priester, ungültig sein. Das Mysterium der Krönung ist, anders als im katholischen Verständnis, in dem sich die Nupturienten gegenseitig das Sakrament spenden und der Eheassistenz lediglich den Konsens entgegen nimmt, in der Orthodoxie dem Priester zur Spendung vorbehalten. 

 

Für die Frage, ob die katholische Frau nach der zivilrechtlichen Scheidung wieder kirchlich katholisch heiraten kann, müsste das doch erstmal bedeuten, dass sie das nicht kann, da die Ehe (mit dem orth. Mann) fortbesteht. Ist das der Endpunkt oder gibt es hier noch Möglichkeiten? 

 

Ich denke da an ein Ehenichtigkeitsverfahren oder sonstiges Trennungsverfahren, aber mir will da kein rechter Zugang einfallen. 

 

 

Weiß jemand hierzu etwas? Vielen Dank. 

 

 

 

 

bearbeitet von Studiosus
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vor 6 Minuten schrieb Studiosus:

Wenn, da konfessionsverschiedene Ehem (Mischehe), noch die Erlaubnis des Bischofs eingeholt wurde, ist sie sogar erlaubt gewesen (aber das dürfte die Gültigkeit nicht tangieren). 

Soweit ich weiß schon.

 

Wenn die Katholikin die Formpflicht nicht erfüllt hat - sprich die Dispens ihres Ortsordinarius nicht eingeholt haben sollte - wäre die Ehe von vorneherein ungültig.

 

Da die Trauung aber im Rechtskreis der Katholischen Kirche vorgenommen wurde, dürfte diese Dispens wohl ohnehin vorliegen.

 

Die Bewertung der betreffenden orthodoxen Kirche spielt - das würde mich zumindest sehr wundern - für die innerkatholische Betrachtung dieser Ehe keine Rolle.

 

Insofern ist ein Nichtigkeitsverfahren wohl die einzige Möglichkeit.

Oder das Ableben des ersten Gatten, der sich hoffentlich sonst guter Gesundheit erfreut

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vor 7 Minuten schrieb Flo77:

Soweit ich weiß schon.

 

Wenn die Katholikin die Formpflicht nicht erfüllt hat - sprich die Dispens ihres Ortsordinarius nicht eingeholt haben sollte - wäre die Ehe von vorneherein ungültig.

 

Da die Trauung aber im Rechtskreis der Katholischen Kirche vorgenommen wurde, dürfte diese Dispens wohl ohnehin vorliegen.

 

 

Vielen Dank schon jetzt für die Antwort. 

 

Wie das genau ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Die Einhaltung der kanonischen Formpflicht scheint bei Mischehen nur für die Erlaubtheit, nicht aber für die Gültigkeit ausschlaggebend zu sein (c. 1127 § 1). Allerdings sind Mischehen grundsätzlich genehmigungspflichtig und unterliegen evtl. Auflagen (c. 1124, c. 1125). 

 

Als Ehenichtigkeitsgrund fällt mir dann tatsächlich nur c. 1127 ein, der sagt, dass bei Mischehen "zur Gültigkeit [...] die Mitwirkung eines Priesters erforderlich" sei. 

 

 

Wahrscheinlich weiß Chrysologus da mehr. 

bearbeitet von Studiosus
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vor 1 Minute schrieb Studiosus:

Als Ehenichtigkeitsgrund fällt mir dann tatsächlich nur c. 1127 ein, der sagt, dass bei Mischehen "zur Gültigkeit [...] die Mitwirkung eines Priesters erforderlich" sei. 

Ja, eben.

 

c. 1127 i.V.m. c. 1108 § 3 ist doch eindeutig. Zur Gültigkeit wäre ein Priester erforderlich gewesen, davon konnte auch der Ordinarius nicht dispensieren (nur von den sonstigen Formvorschriften). Also waren die beiden nie kirchlich verheiratet.

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Stimmt, vielen Dank, @Aristippos.

 

Ein Gerichtsverfahren wird es dazu wahrscheinlich nicht brauchen. Wer bei der Ehe assistiert hat dürfte ja leicht anhand der Beurkundung zu ermitteln sein. 

 

Löst man das dann per Dekretverfahren oder auf dem Verwaltungsweg? In der Praxis, vielleicht Chrysologus. 

bearbeitet von Studiosus
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Kein Diakon würde eine Trauung vornehmen, wenn er nicht eine entsprechende Vollmacht hätte!

 

Die Trauung durch einen bevollmächtigten Diakon als Aufhebungsgrund zu akzeptieren, wird kein Ordinariat riskieren - dafür kommt das mittlerweile zu oft vor.

 

C. 1127,2

bearbeitet von Flo77
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vor 2 Minuten schrieb Flo77:

Kein Diakon würde eine Trauung vornehmen, wenn er nicht eine entsprechende Vollmacht hätte!

Tja, da kannte der Herr Ordinarius wohl seinen CIC nicht. Vollmachten, Orthodoxe durch Nichtpriester zu verheiraten, kann er nicht erteilen. Peinlich, wenn er es trotzdem getan hat.

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vor 7 Minuten schrieb Aristippos:

Tja, da kannte der Herr Ordinarius wohl seinen CIC nicht. Vollmachten, Orthodoxe durch Nichtpriester zu verheiraten, kann er nicht erteilen. Peinlich, wenn er es trotzdem getan hat.

Nun spricht 1127, 1 nicht von einem "Priester" sondern von einem "geistlichen Amtsträger".

 

Kann man drauf ankommen lassen (klingt für mich allerdings nach Strohhalm).

 

(Amüsant übrigens, daß hier mal wieder nach einem Schlupfloch gesucht werden muss, nur weil es nach Lehre und Recht keine Option des Scheiterns in der Ehe gibt. )

bearbeitet von Flo77
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vor 15 Minuten schrieb Aristippos:

Hm?

 

Ich weiß ja nicht, wo Du so schaust, aber der Vatikan übersetzt anders:

 

https://www.vatican.va/archive/cod-iuris-canonici/deu/documents/cic_libro4_cann1124-1129_ge.html

bearbeitet von Flo77
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vor einer Stunde schrieb Studiosus:

Oder macht das Fehlen eines Priesters bei der katholischen Eheschließung die Ehe ungültig (c. 1127)? Wenn ja, wie würde man einen solchen Klagegrund im Ehenichtigkeitsverfahren nennen? Mangel an der Eheschließungsform aufgrund fehlenden Ministers (Priester)? 

Die Frage ist positiv zu beantworten (Formmangel) - das zu wählende Verfahren wäre das Urkundenverfahren nach 1688 CIC, für die weiteren Details  einfach an das Offizialat entweder der Wohnsitzes oder der Eheschließung wenden. Das geht ziemlich schnell.

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Gerade eben schrieb Chrysologus:

Die Frage ist positiv zu beantworten (Formmangel) - das zu wählende Verfahren wäre das Urkundenverfahren nach 1688 CIC, für die weiteren Details  einfach an das Offizialat entweder der Wohnsitzes oder der Eheschließung wenden. Das geht ziemlich schnell.

Ernsthaft der Diakon ist kein "geistlicher Amtsträger"?

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vor 1 Minute schrieb Flo77:
vor 2 Minuten schrieb Chrysologus:

Die Frage ist positiv zu beantworten (Formmangel) - das zu wählende Verfahren wäre das Urkundenverfahren nach 1688 CIC, für die weiteren Details  einfach an das Offizialat entweder der Wohnsitzes oder der Eheschließung wenden. Das geht ziemlich schnell.

Ernsthaft der Diakon ist kein "geistlicher Amtsträger"?

Doch, das ist er - aber in c. 1127 § 1 steht - aristippos hat recht - sacerdos, also jemand, der die Priesterweihe empfangen hat. Die vatikanische Übersetzung ist schlicht falsch - die auf CIC-online ist deutlich besser.

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vor 2 Minuten schrieb Chrysologus:

Doch, das ist er - aber in c. 1127 § 1 steht - aristippos hat recht - sacerdos, also jemand, der die Priesterweihe empfangen hat. Die vatikanische Übersetzung ist schlicht falsch - die auf CIC-online ist deutlich besser.

Insofern interessant,  als das die englische Übersetzung auf Vatica.va von "Sacred Minister" spricht und hier von "ministri sacris" die Rede ist.

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vor 11 Minuten schrieb Flo77:
vor 18 Minuten schrieb Chrysologus:

Doch, das ist er - aber in c. 1127 § 1 steht - aristippos hat recht - sacerdos, also jemand, der die Priesterweihe empfangen hat. Die vatikanische Übersetzung ist schlicht falsch - die auf CIC-online ist deutlich besser.

Insofern interessant,  als das die englische Übersetzung auf Vatica.va von "Sacred Minister" spricht und hier von "ministri sacris" die Rede ist.

Da ist die Textfassung vor dem MP De concordia inter Codices vom 31. Mai  2016, mit dem ministri sacri durch sacerdotis ersetz wurde. Sich an Rom zu orientieren kann auch in die Irre führen.

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vor einer Stunde schrieb Chrysologus:

Da ist die Textfassung vor dem MP De concordia inter Codices vom 31. Mai  2016, mit dem ministri sacri durch sacerdotis ersetz wurde. Sich an Rom zu orientieren kann auch in die Irre führen.

Da kommt mir doch eine ganz fiese Frage: Hängt damit die Gültigkeit der Ehe vom Eheschließungsdatum ab oder sind damit vormals gültige Ehen in einen Formfehler gerutscht? (Letzteres würde ganz neue Möglichkeitn eröffnen...)

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vor 41 Minuten schrieb Moriz:

Da kommt mir doch eine ganz fiese Frage: Hängt damit die Gültigkeit der Ehe vom Eheschließungsdatum ab oder sind damit vormals gültige Ehen in einen Formfehler gerutscht? (Letzteres würde ganz neue Möglichkeitn eröffnen...)

Antwort ganz einfach: Davon hängt es nicht direkt ab, im CCEO war das für den Ostkirchler immer schon so geregelt, insofern konnte man auch vor 2016 einen Ostkirchler nicht ohne Priester heiraten, auch wenn der CIC diesen Eindruck erweckte.

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vor 16 Minuten schrieb Chrysologus:

Antwort ganz einfach: Davon hängt es nicht direkt ab, im CCEO war das für den Ostkirchler immer schon so geregelt, insofern konnte man auch vor 2016 einen Ostkirchler nicht ohne Priester heiraten, auch wenn der CIC diesen Eindruck erweckte.

 

Da muss ich nachfragen: Der CCEO ist das Gesetzbuch für die unierten Ostkirchen. In c. 1127 § 1/CIC1983 geht es allerdings um die Ehe zwischen Katholik und Nichtkatholik eines orientalischen Ritus, also vulgo eines "echten", nicht mit Rom verbundenen Orthodoxen?

 

Oder steht Nichtkatholik eines orientalischen Ritus synonym sowohl für unierte als auch nicht unierte Ostkirchler? Das wäre denkbar, aber sind nicht auch unierte Ostkirchler "Katholiken" im Vollsinne? 

bearbeitet von Studiosus
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vor 19 Minuten schrieb Studiosus:

Da muss ich nachfragen: Der CCEO ist das Gesetzbuch für die unierten Ostkirchen. In c. 1127 § 1/CIC1983 geht es allerdings um die Ehe zwischen Katholik und Nichtkatholik eines orientalischen Ritus, also vulgo eines "echten", nicht mit Rom verbundenen Orthodoxen?

Juristisch werden Orthodoxe so wie Ostkirchler behandelt. Eien Rituskirche (ich vereinfache jetzt sehr) gibt es einmal in ihrer Form in Einheit mit dem römischen und einmal in ihrer Form in Einheit mit dem konstantinopolitanischen Bischof, ihre Tradition, ihr Ritus und ihre Theologie ist jedoch mehr oder minder dieselbe.

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vor 1 Minute schrieb Chrysologus:

Juristisch werden Orthodoxe so wie Ostkirchler behandelt.

Na ja, nicht ganz, denn um einen katholischen Ostkirchler zu heiraten, braucht die Katholikin keine Dispens.

 

Um zum Ausgangsfall zurückzukommen: Wenn die beiden statt mit Dispens vor katholischem Diakon ohne Dispens vor orthodoxem Priester geheiratet hätten, wäre die Ehe unerlaubt, aber gültig gewesen (c. 1127 § 1). So war sie erlaubt, aber ungültig. Lustig!

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vor 10 Minuten schrieb Aristippos:

Na ja, nicht ganz, denn um einen katholischen Ostkirchler zu heiraten, braucht die Katholikin keine Dispens.

Das ist richtig - aber wenn ich (warum auch imme) den Status eines Orthodoxen prüfen will,  dann muss ich mich am Recht seiner "Parallelkirche" orientieren. Im Detail etwas komplizierter, aber als erste Annäherung taugt das.

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vor 5 Stunden schrieb Gerhard Ingold:

Schwache Menschen können sich das nicht leisten.

Die prozessgebühr beträgt in Deutschland 200€, zzgl. Gutachter- und Übersetzerkosten. Bei Bedürftigkeit erlassen wir diese auch.

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Am 8.3.2023 um 16:03 schrieb Flo77:

Amüsant übrigens, daß hier mal wieder nach einem Schlupfloch gesucht werden muss, nur weil es nach Lehre und Recht keine Option des Scheiterns in der Ehe gibt.

Die einen nennen das „amüsant“, andere sagen dazu „bigott und scheinheilig“

Werner

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