orier Geschrieben 5. August 2003 Melden Share Geschrieben 5. August 2003 Jedem kirchlichen Gericht einer Diözese ist doch ein Gericht aus einer anderen Diözese, normalerweise aus dem betreffenden Erzbistum, als Berufungsinstanz zugeordnet. Wie aber werden die Berufungsinstanzen der Erzdiözesen selbst bestimmt? Sind das eher willkürliche Festlegungen, oder gibt es da eine Norm? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Juergen Geschrieben 5. August 2003 Melden Share Geschrieben 5. August 2003 Jedem kirchlichen Gericht einer Diözese ist doch ein Gericht aus einer anderen Diözese, normalerweise aus dem betreffenden Erzbistum, als Berufungsinstanz zugeordnet. Wie aber werden die Berufungsinstanzen der Erzdiözesen selbst bestimmt? Sind das eher willkürliche Festlegungen, oder gibt es da eine Norm? c. 1438 c. 1439 c. 1444 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
orier Geschrieben 5. August 2003 Autor Melden Share Geschrieben 5. August 2003 Danke Jürgen! Ich hätte eigentlich auch selber suchen können. in Verfahren, die in erster Instanz vor dem Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat Bei uns gab es die Situation, dass unser Offizial (Luxemburg) irgendwann auch noch Offizial in der Diözese wurde, die unsere Berufungsinstanz war (Metz). Deshalb wurde für so lange, wie dieser Zustand andauerte, ein anderes Bistum als Berufungsinstanz festgelegt (Strasburg). Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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