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CIC 1071 §2 - Ehehindernis


Woge

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Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß ... eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließdenen in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.

 

Das ist übrigens eine Durchbrechung des von dir genannten Grundsatzes: "semel catholicus, semper catholicus"

ist es nicht! es ist hier nur von den anzuwendenden rechtsvorschriften die rede, nicht davon, daß die typen nicht mehr katholisch sind. man kann vom glauben abfallen und von der kirche, aber nicht davon, katholisch getauft zu sein.

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Wo studierst du?

ich hab studiert... bin dipl.theol.

ich hab in frankfurt am main bei den jesuiten und in münchen studiert.

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Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß ... eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließdenen in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.

 

Das ist übrigens eine Durchbrechung des von dir genannten Grundsatzes: "semel catholicus, semper catholicus"

ist es nicht! es ist hier nur von den anzuwendenden rechtsvorschriften die rede, nicht davon, daß die typen nicht mehr katholisch sind. man kann vom glauben abfallen und von der kirche, aber nicht davon, katholisch getauft zu sein.

Jedenfalls wird bei einer grammatikalischen Interpretation die Möglichkeit eines Abfalls durch formalen Akt eingeräumt. Die Taufe ist natürlich unverlierbar, hinsichtlich der Rechtsfolgen sind diese "Abgefallenen" aber wie andere nicht katholisch Getaufte zu behandlen. Und das schaut mir schon sehr verdächtig nach "Getauft aber nicht mehr katholisch" aus.

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Wenn ich mir die sehr fundierten Hinweise betrachte, leitet sich für mich u.a. folgendes ab: Wenn zwei Katholiken heiraten, haben sie die "besten Chancen" auf eine Annullierung der Ehe, weil sie

1) beide an die Formpflicht gebunden sind (so dass standesamtlich allein nicht sakramental ist)

2) beide stärker in der Verantwortung des Ehekonsenses stehen (wenn ich Kryztow richtig verstanden habe)

Ganz nach dem Motto (für die Nicht-Katholiken): Denn sie wissen nicht, was sie tun!

 

Außerdem hängt die (offizielle) Annullierung von der Argumentationsstärke des Annullierungsanwalts ab, wenn dieser nachweisen will, dass der vom Glauben Abgefallene nicht an die Unauflösbarkeit der Ehe geglaubt hat - er muss nicht nur nicht daran geglaubt haben (was bei Katholiken schon ausreicht), sondern schon zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer späteren Trennung ausgegangen sein (und diese nicht nur in Erwägung gezogen haben).

 

Trifft diese Zusammenfassung den korrekten Sachverhalt?

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1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

 

2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

Frage: Was wäre, wenn diese beiden Punkte erfüllt wären, der "abgefallene" aber zusätzlich (und im Einvernehmen mit dem katholischen Partner) erklären würde, daß er seinerseits alles tun würde, um die Kinder ebenfalls zum "Abfall" zu erziehen. Das wäre doch ein fairer Wettbewerb? :blink:

In einem solchen Fall würd ich die beiden fragen, ob sie sich bei vorproigrammierten Streit in einer so wesentlichen Frage des ehelichen (familiären) Zusammenlebens nicht lieber nochmal überlegen wollen, ob die Ehe wirklich Sinn macht.

 

Die Verpflichtung zur "katholischen Erziehung" ist übrigens nicht so hart, das der Katholik hierbei den Bestand der Ehe aufs Spiel setzen muss. Es muss lediglich alles in seinen Kräften stehende tun.

 

Franz-Xaver

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Außerdem hängt die (offizielle) Annullierung von der Argumentationsstärke des Annullierungsanwalts ab, wenn dieser nachweisen will, dass der vom Glauben Abgefallene nicht an die Unauflösbarkeit der Ehe geglaubt hat - er muss nicht nur nicht daran geglaubt haben (was bei Katholiken schon ausreicht), sondern schon zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer späteren Trennung ausgegangen sein (und diese nicht nur in Erwägung gezogen haben).

 

Trifft diese Zusammenfassung den korrekten Sachverhalt?

Vermutlich ist das "nicht ausschließen" die Frage. Ich hab keine Ahnung wie das in der Praxis angewandt wird. Wenn man eine Annulierung betreiben will wird man wohl sagen: Es reicht aus wenn einer der Partner die Unauflösichkeit als solche nicht gewollt (=ausgeschlossen) hat - was wahrscheinlich oft der Fall sein wird. Wenn man das Eheband verteidigen will, wird man sagen "Er muß die konkrete Beziehung mit der Einstellung eingegangen sein dass sie eines Tages aufgelöst werden werden wird (=die Unauflöslichkeit im konkreten Fall ausgeschlossen haben). Das sind aber Spitzfindigkeiten, die in der Praxis meines Erachtens auch immer an einem Beweisproblem scheitern werden und jedenfalls eher in der Argumentationskunst der Beteiligten als im Willen des kirchlichen Gesetzgebers liegen.

 

Jedenfalls ist es pastoral eine spannende Situation wenn sich zwei standesamtlich getraute und geschiedene Ausgetrene plötzlich vor einem kirchlichen Gericht wiedersehen müssen weil einer der beiden vorhat einen anderen katholischen Partner zu ehelichen .....

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Jedenfalls ist es pastoral eine spannende Situation wenn sich zwei standesamtlich getraute und geschiedene Ausgetrene plötzlich vor einem kirchlichen Gericht wiedersehen müssen weil  einer der beiden vorhat einen anderen katholischen Partner zu ehelichen .....

Man sieht sich vor dem Offizialat nicht wieder. Die früheren Partner werden getrennt gehört.

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Ich hab mir das jetzt noch einmal genauer angesehen:

 

Can. 1099 Ein Irrtum jüber die Einheit oder die Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt.

 

Hier geht es um einen Wissensmangel. Dieser führt in den zitierten Fällen dann nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn der irrende Partner (oder die irrenden Partner) ihre Ehe auch dann geschlossen hätten wenn sie über die zitierten Wesenseigenschaften bescheid gewusst hätten.

 

Can. 1101 § 2

Wenn aber ein oder beide Partner durch positive Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Ehe ungültig.

 

Hier geht es um einen Willensmangel. Der Partner (die Partner) weiß um die Wesenselemente einer Ehe, schließt sie aber durch einen positiven Willensakt aus. Er muss sie also ausschließen wollen, eine positive Zustimmung zu den einzelnen Elementen ist nicht gefordert.

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In unserem Beispiel war das Wissen bzgl. der Unauflösbarkeit vorhanden. Wird der Wollensmangel allein schon dadurch ausgedrückt, dass man eine mögliche spätere Trennung vom Partner plus neue zivilrechtliche Trauung zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ausschließt? Oder muss man direkt sagen, dass ich mich später wieder trennen will (was wohl in den seltensten Fällen vorkommt)?

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In unserem Beispiel war das Wissen bzgl. der Unauflösbarkeit vorhanden. Wird der Wollensmangel allein schon dadurch ausgedrückt, dass man eine mögliche spätere Trennung vom Partner plus neue zivilrechtliche Trauung zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ausschließt? Oder muss man direkt sagen, dass ich mich später wieder trennen will (was wohl in den seltensten Fällen vorkommt)?

Hallo Wolfgang,

 

hier kommt es wohl darauf an, was b ei einem evtl. Prozess genau aktenkundig wird. Wenn man vor Zeugen die Unauflöslichkeit der Ehe bewusst ausschließt, dann kann m.E. kein Ehekonsens zusande kommen. Dann wird es aber auch schwierig, noch einmal kirchlich zu heiraten,

 

viele Grüße,

 

Matthias

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Wenn man vor Zeugen die Unauflöslichkeit der Ehe bewusst ausschließt, dann kann m.E. kein Ehekonsens zustande kommen. Dann wird es aber auch schwierig, noch einmal kirchlich zu heiraten,

 

viele Grüße,

 

Matthias

 

Lieber Mat,

 

Du schreibst, dass es schwierig wird, noch einmal kirchlich zu heiraten.

Gibt es solche Fälle, in denen eine kirchliche Heirat abgelehnt wurde, weil bei der ersten Ehe kein Ehekonsens zustande gekommen war?

 

Fragende Grüße, Gabriele

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Wenn man vor Zeugen die Unauflöslichkeit der Ehe bewusst ausschließt, dann kann m.E. kein Ehekonsens zustande kommen. Dann wird es aber auch schwierig, noch einmal kirchlich zu heiraten,

 

viele Grüße,

 

Matthias

 

Lieber Mat,

 

Du schreibst, dass es schwierig wird, noch einmal kirchlich zu heiraten.

Gibt es solche Fälle, in denen eine kirchliche Heirat abgelehnt wurde, weil bei der ersten Ehe kein Ehekonsens zustande gekommen war?

 

Fragende Grüße, Gabriele

Hallo Gabriele,

 

ja, die gibt es. Allerdings kenne ich niemanden, dem es so gegangen wäre. Ich kenne solche Fälle nur vom Hörensagen,

 

viele Grüße,

 

Matthias

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Lieber Matthias,

 

es kann aber doch durchaus sein, dass der den Ehekonsens verletzt habende Partner nach der kirchlichen Trauung und seiner zivilrechtlichen Scheidung zur Überzeugung gelangt, dass die Ehe doch unauflösbar ist (salopp formuliert, durch plötzliche Glaubensüberzeugung => wäre ja wünschenswert). In diesem Fall kann man es ihm ja kaum verweigern (z.B. nach einer entsprechenden Beichte), oder doch?

 

Das ist jetzt zwar mächtig theoretisiert, aber ...

 

Liebe Grüße,

Wolfgang

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Lieber Matthias,

 

es kann aber doch durchaus sein, dass der den Ehekonsens verletzt habende Partner nach der kirchlichen Trauung und seiner zivilrechtlichen Scheidung zur Überzeugung gelangt, dass die Ehe doch unauflösbar ist (salopp formuliert, durch plötzliche Glaubensüberzeugung => wäre ja wünschenswert). In diesem Fall kann man es ihm ja kaum verweigern (z.B. nach einer entsprechenden Beichte), oder doch?

 

Das ist jetzt zwar mächtig theoretisiert, aber ...

 

Liebe Grüße,

Wolfgang

Hallo Wofgang:

 

wenn die kirchliche Trauung bisher nicht annuliert ist, wird sie das vermutlich auch nicht mehr. Denn dann ist der Ehekonsens ja zustande gekommen (sozusagen der Vollzug der Ehe im Nachinein).

 

 

Wenn die Ehe annulliert wurde, brauchst Du schon gewaltig gute argumente, um eine neue Ehe kirchlich eingehen zu können.

 

1. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die Annulierung der Ehe in diesem Fall ungültig sein könnte, da nach neuen Erkenntnissen der Ehekonsens doch zustande gekommen ist

 

2. Wenn dies nicht der Fall ist, dann würde ich mich immer noch fragen, warum jetzt im zweiten Versuch sozusagen, ein Ehekonsens zustande zustande kommen sollte, wenn dies in erster ehe nicht möglich sein sollte.

 

Viele Grüße,

 

Matthias

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Lieber Matthias,

 

es kann aber doch durchaus sein, dass der den Ehekonsens verletzt habende Partner nach der kirchlichen Trauung und seiner zivilrechtlichen Scheidung zur Überzeugung gelangt, dass die Ehe doch unauflösbar ist (salopp formuliert, durch plötzliche Glaubensüberzeugung => wäre ja wünschenswert). In diesem Fall kann man es ihm ja kaum verweigern (z.B. nach einer entsprechenden Beichte), oder doch?

 

Das ist jetzt zwar mächtig theoretisiert, aber ...

 

Liebe Grüße,

Wolfgang

Hallo Wofgang:

 

wenn die kirchliche Trauung bisher nicht annuliert ist, wird sie das vermutlich auch nicht mehr. Denn dann ist der Ehekonsens ja zustande gekommen (sozusagen der Vollzug der Ehe im Nachinein).

 

 

Wenn die Ehe annulliert wurde, brauchst Du schon gewaltig gute argumente, um eine neue Ehe kirchlich eingehen zu können.

 

1. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die Annulierung der Ehe in diesem Fall ungültig sein könnte, da nach neuen Erkenntnissen der Ehekonsens doch zustande gekommen ist

 

2. Wenn dies nicht der Fall ist, dann würde ich mich immer noch fragen, warum jetzt im zweiten Versuch sozusagen, ein Ehekonsens zustande zustande kommen sollte, wenn dies in erster ehe nicht möglich sein sollte.

 

Viele Grüße,

 

Matthias

Lieber Matthias,

 

Du sprichst da einen Aspekt an, über den ich bislang noch nicht nachgedacht hatte: Für mich war bei der Frage der Gültigkeit einer Ehe nur der Zeitpunkt der Eheschließung ausschlaggebend. Ist es tatsächlich der Fall, dass es Ehekonsens "im nachhinein" gibt, und die eigentlich ungültig geschlossene Ehe dadurch nachträglich gültig wird?

 

Liebe Grüße,

Wolfgang

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Es gibt eine nachträgliche Gültigmachung nichtiger Ehen. Sogar in 2 Formen: Die einfache Gültigmachung (cc. 1156-1160) und die Heilung in der Wurzel (cc. 1161-165)

 

In Bezug auf den (ursprünglich) fehlenden Konsens:

 

Bei der nachträglichen Gültigmachung muss der (nun vorhandene) Konsens vor einem assistenzberechtigten Amtsträger und 2 Zeugen nachgeholt werden. Die Rechtswirkunen der Gültigkeit treten "ex nunc" mit dem Zeitpunktder rechtmäßigen Konsensleistung ein. Allerdings muss auch der Ehewillen vom anderen Teil noch fortbestehen. (c. 1159)

 

Ist der frühere Konsensmangel nicht beweisbar, reicht die Leistung eines integren Ehewillens in privater und geheimer Form. (c. 1159 § 3)

 

Bei der Heilung in der Wurzel wird (bei nun vorhandenem Konsens) die Ehe durch einen hoheitlichen Akt gültig gemacht und zwar rückwirkend ex tunc ab den Zeitpunkt an dem der Konsens vorhanden war. (c. 1162 §2) Zuständig ist der Apostolische Stuhl bzw in diesem Fall auch der Diözesanbischof (ein bisschen umstritten).

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Zuständig ist der Apostolische Stuhl bzw in diesem Fall auch der Diözesanbischof (ein bisschen umstritten).

naja.... das kann der bischof schon allein entscheiden.

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1. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die Annulierung der Ehe in diesem Fall ungültig sein könnte, da nach neuen Erkenntnissen der Ehekonsens doch zustande gekommen ist

Aha! Eine Annulierung der Annulierung sozusagen.

 

Juristerei ist doch was Feines.

 

"Vor Gericht und auf See sind wir alle in Gottes Hand."

(scheint auch für kirchliche Gerichte zu gelten)

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