Gast Claudia Geschrieben 3. Juli 2004 Melden Share Geschrieben 3. Juli 2004 Liebe Rechtskundige, ich weiß, eigentlich sollte ich es wissen, aber vielleicht kann mir jemand definitives sagen: Hier flattert eine Rechnung ein, Name falsch geschrieben, Telefonnummer falsch, kein Absender auf dem Brief, ich kann nur ahnen, daß sie für uns war. Preis für einen Reparatur-Kostenvoranschlag 87 € inkl. MWST. Auf der Auftragsbestätigung bzw Ausführungsbestätigung fehlt meine Unterschrift, der Typ hatte es in den 15min, die er vor fast 3 Monaten hier war, versäumt. Wie stehen meine Chancen, diese Rechnung abzulehnen? Danke für Euren Rat, Claudia Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 3. Juli 2004 Melden Share Geschrieben 3. Juli 2004 Der hat eine Rechnung geschickt, obwohl er nur kostenvorangeschlagt hat? Ich würde einen Brief schreiben, daß es sich um ein Versehen handeln muß und daß der Auftrag nie ausgeführt wurde, was man ja auch an der fehlenden Unterschrift erkennen könne. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Thofrock Geschrieben 3. Juli 2004 Melden Share Geschrieben 3. Juli 2004 Wenn ein Vertrag über die Dienstleistung geschlossen wurde (mündlich reicht völlig) hat der Ausführende Anspruch auf das vereinbarte Entgeld. Fraglich ist natürlich, ob er diesen Anspruch beweisen kann. Wenn Du seinen Anspruch abstreitest, und er keinen Nachweis erbringen kann, wird es für ihn schwer, ihn durchzusetzen. Daß ändert aber natürlich nichts daran, daß ihm das Entgelt grundsätzlich zusteht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Claudia Geschrieben 3. Juli 2004 Melden Share Geschrieben 3. Juli 2004 Soweit ich mich erinnere, kann man Aufträge mündlich vereinbaren, eine erbrachte Leistung allerdings muß man nachweisen (Unterschrift). Oder nicht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Thofrock Geschrieben 3. Juli 2004 Melden Share Geschrieben 3. Juli 2004 Man muß sie nur dann nachweisen, wenn der Auftraggeber sie abstreitet. Da Du die Leistung hier selbst als "erbracht" bezeichnest, wäre es ziemlich bemerkenswert ( ), wenn Du sie an anderer Stelle abstreitest. Jedenfalls hat der Handwerker durch die vergessene Unterschrift ja keinesfalls den Anspruch auf seine Entlohnung verwirkt. Aber er hätte zugegebenermaßen ein Problem, wenn Du behauptest, er sein nie bei euch gewesen. Dann müßte er abschreiben oder sein Recht einklagen. Wenn er das kann (Zeugen, Fingerabdrücke an Quarkbällchen etc.), dann hast Du allerdings ein Problem. Unter Umständen sogar ein strafrechtliches. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.