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Kinder haften für Schrammen


pedrino

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Das Problem ist, daß Kinder auch unter Aufsicht jede Menge Scheiß machen können. Und dann?

Solange der Aufsichtspflichtige seinen Pflichten genügt, dürfen Kinder beschädigen was sie wollen, ohne das irgendjemand dafür aufkommen muß.

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Genau das wollte ich damit sagen, Squire.

 

Wenn Eltern z.B. ihren bisher in diesem Sinne "unauffälligen" 5-jährigen auf der Straße in einem ruhigen Wohnviertel spielen lassen, von Zeit zu Zeit mal danach gucken, dann genügen sie ihrer Aufsichtspflicht. Falls der Knirps in einer der "Zwischenzeiten" mit einem Stein Autos zerkratzt oder mit dem Fahrrad Rambo spielt, dann ist das Problem, dass wirklich niemand den Geschädigten diesen Schaden bezahlt.

 

Nur, wenn man nachweisen kann, dass die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben, tritt die Haftpflichtversicherung ein.

 

Deshalb ist es meist für die Beteiligten günstiger, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Denn peinlich dürfte es den meisten Eltern sein, wenn ihre Kinder Unfug treiben und dabei fremde Sachen beschädigen.

 

Grüße von Ute

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Wenn die Kinder klein sind, sollte man jede Steckdose im Haus

mit ne Kindersicherung ausstatten. So teuer ist das ja nicht....

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Und die meisten Unfälle passieren in der Küche, nicht im Straßenverkehr, obwohl im letzteren Fall die Gefahren sehr groß sind.

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Wenn die Kinder klein sind, sollte man jede Steckdose im Haus

mit ne Kindersicherung ausstatten. So teuer ist das ja nicht....

Das ist eine tolle Idee... ohne Dich wäre da bestimmt keiner drauf gekommen.

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Carlos, *seufz* es geht hier nicht um häusliche Unfälle, es geht um Schäden, die Kinder den Sachen ANDERER Leute zufügen!

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Carlos, *seufz* es geht hier nicht um häusliche Unfälle, es geht um Schäden, die Kinder den Sachen ANDERER Leute zufügen!

Wenn die Kinder klein sind, sollte man jede Steckdose im Haus von ANDEREN Leuten mit ner Kindersicherung ausstatten, damit sie sie nicht kaputtmachen können. So teuer ist das ja nicht....

 

 

:blink:

bearbeitet von lissie
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Kinder bis 7 Jahre, Demente und geistig Behinderte gelten als "deliktsunfähig"

Ich bezweifele nicht was Du hier sagst, verstehe aber nicht, wie das gesetzlich geregelt sein koennte. Also aus reiner Neugier: Wo steht das im BGB?

 

Wenn ich mich noch an meine Zivilrecht-Vorlesungen erinnere, steht da nur: Paragraph 1, eine natuerliche Person beginnt bei Vollendung der Geburt (nicht am 7ten Geburtstag). Paragraph 1922: Eine natuerliche Person endet durch Tod (Tote pflegen ja normalerweise wenig Schaden anzurichten). Und schliesslich, und am wichtigsten: Paragraph 823: Wer einem anderen vorsaetzlich, fahrlaessig, oder illegalerweise einen Schaden anrichtet ist dafuer haftbar.

 

Ich kann mich nicht an einen Paragraphen erinnern, in dem steht, dass Kinder und Demenzkranke vom Paragraphen 823 ausgeschlossen sind. Das waere auch extrem schwierig: Wenn man Kinder unter 7 vom der Personenschaft ausschliesst, dann waeren ihre Rechte extrem eingeschraenkt: sie koennten z.B. nicht mehr Aktien besitzen, was ganz offensichtlich eine Katastrophe waere :blink:

bearbeitet von Baumfaeller
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§ 828 Minderjährige

 

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

 

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

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Nur, wenn man nachweisen kann, dass die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben, tritt die Haftpflichtversicherung ein.

Hee, habt ihr mich alle auf ignore gesetzt? Ich sach dat jetz zun letztn mal. Wer kleine Kinder hat sollte sich eine Versicherung zulegen, die eine entsprechende Verzichtsklausel für die Prüfung der Aufsichtspflicht enthält. Damit ist das Thema gegessen. Machen nicht alle Versicherer. Aber manche eben doch.

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Nur, wenn man nachweisen kann, dass die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben, tritt die Haftpflichtversicherung ein.

Hee, habt ihr mich alle auf ignore gesetzt? Ich sach dat jetz zun letztn mal. Wer kleine Kinder hat sollte sich eine Versicherung zulegen, die eine entsprechende Verzichtsklausel für die Prüfung der Aufsichtspflicht enthält. Damit ist das Thema gegessen. Machen nicht alle Versicherer. Aber manche eben doch.

Ich fürchte, an einfachen Lösungen ist hier niemand interessiert ...

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Wenn die Kinder klein sind, sollte man jede Steckdose im Haus von ANDEREN Leuten mit ner Kindersicherung ausstatten,

Richtig. Sonst steckt das Kind was in die Steckdose, kriegt einen Schlag und muß dann für den Stromverbrauch haften!

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Hee, habt ihr mich alle auf ignore gesetzt? Ich sach dat jetz zun letztn mal. Wer kleine Kinder hat sollte sich eine Versicherung zulegen, die eine entsprechende Verzichtsklausel für die Prüfung der Aufsichtspflicht enthält. Damit ist das Thema gegessen. Machen nicht alle Versicherer. Aber manche eben doch.

Joh, mit G'walt! Des kann a jeder!

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§ 828 Minderjährige

 

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

 

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Ich haette wohl 5 Minuten lang nach einer Online-Version des BGB suchen sollen (meine gedruckte Ausgabe ist erstens >20 Jahre alt, und zweitens irgendwo in einer Kiste im Keller).

 

Damit entsteht aber sofort die naechste hochinteressante Frage. Nach 827 und 828 sind Geisteskranke und Kinder nicht deliktfaehig. Nach 832 haftet der Aufsichtspflichtige, aber nur im Rahmen seiner Aufsichtspflicht. Dies ist schon oben angesprochen worden: Wenn ein Deliktunfaehiger Schaden anrichtet, aber der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, dann haben wir einen rechtlosen Raum. Beispiel: 6-jaehriges Kind spielt alleine im Garten (eingezaeunt). Dies ist m.E. kein Verstoss gegen die Aufsichtspflicht. Kind wirft Stein in Nachbar's Fenster, Fenster ist kaputt. Meines Erachtens waere es logisch, dass entweder das Kind oder seine Eltern haften. Ich sehe aber im Grunde keinen Paragraphen, der dies erfordert.

 

Ausser wenn man 829 dazunimmt. Leider werden "Billigkeit" und "Umstaende" dort nicht definiert - und ich fuerchte, die Rechtsprechung hat diesen Rechtsfreien Raum geschaffen, in dem sie Paragraphen 829 zu sehr eingeschraenkt hat.

 

Natuerlich hat TomTom recht: In der Praxis ist eine Versicherung der beste Flicken fuer dieses Loch im Haftungsrecht. Meine Frage ist eher: Warum dieses Loch? Waere es nicht logischer, wenn man entweder den Paragraphen 832 ausweitet, dass die Aufsichtspflichtigen immer haften, oder die Paragraphen 827 und 828 entfernt?

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