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Erlaubtheit der Taufe


Absalom

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Hallo,

 

ich habe hier ein kleines kirchenrechtliches Problem.

Im Falle einer Taufe müssen gemäß CIC 1983 c. 873 ein(e) Pat(in)

berufen werden, falls zwei, dann Mann und Frau. Im vorliegend Fall wurden aber drei berufen; davon 2 Patinnen und ein Taufzeuge (nicht-kath). Wie bewertet ihr Erlaubtheit und Gültigkeit der erfolgten Taufe.

 

Der Fall bezieht sich aber noch auf das Jahr 1976, gibt es abweichende Bestimmungen im CIC 1917??

 

Vielen dank für Eure Hilfe

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Eine Taufe ist immer gültig, wenn dabei Wasser verwendet wurde und die Taufe auf den dreifaltigen Gott erfolgt ist.

 

Alles andere ist Luxus.

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"Luxus" ist vielleicht nicht das richtige Wort.

 

Einfach nur Wasser drüber und ein Kreuzzeichen dazu (im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes) reichen zwar für eine formale Gültigkeit aus. Aber das ist ja nur das Skelett. Ein totes Skelett. Nix, was lebt und blüht.

 

Die Taufe ist die Entscheidung zum christlichen Leben - auch wenn durch die Babytaufe diese Entscheidung auf die Eltern und Paten erst mal abgeschoben ist. (Deshalb wird auch im Baby-Taufritus

a) noch einmal auf die Verantwortung hingewiesen, das Kind christlich zu erziehen

B) nach dem Glauben der Eltern und Paten (Taufbekenntnis) ausdrücklich gefragt.

 

Eine noch so formal gültige Taufe ist ein Nichts, wenn es keine Folgen hat.

Die Taufe ist das Eintrittsportal für die anderen Sakramente und normalerweise auch für die Kirche. Wenn jemand nach der Taufe keinerlei Sakramente empfangen will, wenn jemand weder Gottesdienste mitfeiert, noch betet, noch sich Gedanken macht über "Gott und die Welt", dann ist er zwar durch ein Portal gegangen, aber das Portal sieht dann aus wie eine Türe, die man mitten in die Landschaft gestellt hat. Ohne jeden Sinn.

 

Aus diesem Grund ist es sehr sinnvoll, die Firmung als endgültig vollständigen Taufabschluss zu sehen. Ich wäre sogar dafür, das Firmalter auf mindestens 18 Jahre.

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Für den ernsthaften Leser:

 

CIC = Corpus iuris canonici

 

Und im übrigen: Öl (und Salbe) ist bei der Taufe nebensächliches Beiwerk. Auf die Materie kommt es an, und das ist reines Wasser.

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Hallihallo,

 

" A. Codex Iuris Canonici (1917)

 

Der Codex Iuris Canonici von 1917 stellt mit seiner "universalkirchlichen Festschreibung" des Sonntagsgebotes durch Gesetz einen "Markstein" in dessen Geschichte dar und bildet gleichsam den "Abschluß der mit der Gründung des Staatskirchentums durch Konstantin einhergehenden Verrechtlichung". In ihm macht sich "eine Art Ordnungsprinzip bemerkbar, nämlich jenes gewisse Kategorisierungsbestreben und Konklusionsdenken, das die konkreten Gegebenheiten und Verhaltensweisen am liebsten unter gewisse Oberbegriffe subsumieren und in ein möglichst überschaubares und einprägsames Denksystem einordnen möchte." So wird der Sonntag - wohl nicht zuletzt aus gesetzestechnischen Gründen - in dem der Sectio II "De temporibus sacris" untergeordneten Titulus XIII "De diebus festis" behandelt, durch seine Einordnung in die Kategorie der Feste jedoch seiner einzigartigen Stellung aufgrund des Gedächtnisses von Jesu Tod und Auferstehung beraubt. "

 

aus http://mitglied.tripod.de/tilles/diplom.htm

 

Vielleicht hilft das ein wenig weiter..

 

viele Grüße

 

Olli

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>> Codex Iuris Canonici (1917) << (Olli)

 

 

Ein wertvoller Hinweis, Olli,

 

auch wenn der CIC von 1917 nicht mehr aktuell ist.

 

Ich habe "Corpus" geschrieben und "Codex" gemeint.

 

'Corpus iuris canonici' gibt's auch, wird aber üblicherweise mit "CorpIC" abgekürzt. Es handelt sich dabei um eines Sammlung mehrerer älterer kirchlicher Rechtsbücher.

 

 

 

(Geändert von Cano um 20:24 - 23.Juli.2001)

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