Flo77 Geschrieben 19. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 19. Januar 2005 (bearbeitet) Hallo zusammen, gilt eine im zusammenhang mit can. 877 abgegebene Vaterschaftsanerkennung auch vor einem weltlichen Gericht? Can. 877 — § 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der Eltern einzutragen. bearbeitet 19. Januar 2005 von Flo77 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 19. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 19. Januar 2005 Bei der fett zitierten Variante liegt mangels Beurkundung keine rechtlich verbindliche Vaterschaftsanerkennung vor. Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bedarf es im übrigen der beurkundeten Zustimmung der Mutter und des Kindes bzw. seines Vertreters. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 19. Januar 2005 Autor Melden Share Geschrieben 19. Januar 2005 Bei der fett zitierten Variante liegt mangels Beurkundung keine rechtlich verbindliche Vaterschaftsanerkennung vor.Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bedarf es im übrigen der beurkundeten Zustimmung der Mutter und des Kindes bzw. seines Vertreters. Also gilt in D nichts ohne notariellen Stempel. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 19. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 19. Januar 2005 (bearbeitet) Ein Notar ist nicht erforderlich. Die Beurkundung erfolgt in der Regel durch das Jugendamt. bearbeitet 19. Januar 2005 von Cano Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 19. Januar 2005 Autor Melden Share Geschrieben 19. Januar 2005 (bearbeitet) Ein Notar ist nicht erforderlich. Die Beurkundung erfolgt durch das Jugendamt. Auch gut. D.h. aber, daß die Mutter im Streitfall nicht mit der vom Pfarrer und den Zeugen unterschriebenen Erklärung zum Jugendamt bzw. zum Gericht rennen und den Vater auf Unterhalt verklagen - oder? bearbeitet 19. Januar 2005 von Flo77 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 19. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 19. Januar 2005 Ein Notar ist nicht erforderlich. Die Beurkundung erfolgt durch das Jugendamt. Auch gut. D.h. aber, daß die Mutter im Streitfall nicht mit der vom Pfarrer und den Zeugen unterschriebenen Erklärung zum Jugendamt bzw. zum Gericht rennen und den Vater auf Unterhalt verklagen - oder? Du bringst hier zwei Dinge durcheinander, Flo. Wenn das Standesamt einen Vater eingetragen hat, dann ist er der Vater, mit allen Rechten und Pflichten, da muß die Mutter ja keinen Prozess anstrengen. Anders ist es, wenn jemand nicht beim Standesamt als Vater eingetragen ist und die Kindsmutter will Unterhalt von ihm In diesem Fall muss sie ihn auf Feststellung der Vaterschaft verklagen, und da würde die Eintragung im Taufbuch samt den Zeugen und Pfarrer ganz sicher von Nutzen sein als Beleg dafür, dass die nicht nur irgendjemand verklagt, weil der z. B. Geld hat. Ob das Gericht das aber als letzten Beweis akzeptieren würde, wage ich zu bezweifeln, weil ja ein genetischer Vaterschaftstest heutzutage kein Aufwand mehr ist. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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