Baumfaeller Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Aus einem anderen Thread: So weit wollen wir ja hoffentlich nicht gehen wie manche Bischöfe früher, die sich auf Grund ungeliebter Äußerungen des jeweils anderen gegenseitig exkommuniziert haben. Ausserdem hatten wir gerade einen Thread, in dem diskutiert wurde, wer bei einer Abtreibung alles exkommuniziert werden soll. Und dann Diskussionen ueber die Dogmen von verschiedenen Konzilien, die alle mit "anathema sit" enden. Daher meine Frage: Wie oft wird in der heutigen Kirche ueberhaupt noch exkommuniziert? Ueberhaupt nicht mehr (der letzte war in 1890)? Oder alle Jubeljahre mal (Kueng und so, alle 5 Jahre mal)? Oder werden pro Bistum jeden Monat 50-100 Leute exkommuniziert? Die Frage ist nicht: Wie viele Leute sind (freiwillig oder unter Druck) nicht mehr praktizierendes Mitglied der katholischen Kirche, sondern: Wie oft wird von der Kirche offiziellerweise jemand ausgeschlossen. P.S. Ich weiss, dass Kueng nicht exkommuniziert wurde, ich verwende ihn hier nur als das Paradebeispiel eines sehr oeffentlichen Streites zwischen einer Person und der Kirche, bei der die Kirche obsiegt hat. Genauso ist 1890 nur ein Beispiel. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Wie oft wird von der Kirche offiziellerweise jemand ausgeschlossen. Das kommt ausgesprochen selten vor. Überwiegend tritt die Exkommunikation aufgrund allgemeiner Bestimmungen des Kirchenrechts von selbst ein (z.B. durch Glaubensabfall, Irrglauben, Abtrünnigkeit, Kirchenaustritt, Abtreibung, Verletzung des Beichtgeheimnisses). Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Platona Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Ausschluß von der Kommunion kommt relativ häufig vor. Man braucht nur geschieden und wiederverheiratet zu sein, oder mit einem Partner in "sündiger" Gemeinschaft zusammenzuleben. Da ich eine Heirat für mich selbst ablehne, ist das mir während meiner aktiven Zeit in der Kirche wirklich passiert: Mir wurde die Kommunion verweigert. (Ein Steinchen auf dem Weg zum Austritt ) Bei Küng, Drewermann und Frau Heinemann liegt die Sache anders: Auch sie wurden nicht aus der Kirche ausgeschlossen, sondern sie bekamen die Lehrerlaubnis entzogen. Darin liegt die Brisanz. Die Kirche trennt sich nicht so leicht von braven Steuerzahlern. Sie glaubt auch noch für die Ausgetretenen zuständig zu sein. Es liegt einfach an der sakramentalen Betrachtung der Taufe. Selbst wenn sie wollte, kann die Kirche niemanden so me nothing you nothing rausschmeissen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Einsteinchen Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Ich habe eine klitzekleine Erkenntnis gehabt, wer weiß, ob sie stimmt: Wir sind alle ausgeschlossen, weil wir sicher irgend ein Gesetz mißachten. Keiner ist in der Kirche. Außerhalb der Kirche ist aber kein Heil. Lösung: Es wird nicht so heiß gegessen, wie gekocht. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 (bearbeitet) Ausschluß von der Kommunion kommt relativ häufig vor. Man braucht nur geschieden und wiederverheiratet zu sein, oder mit einem Partner in "sündiger" Gemeinschaft zusammenzuleben. Das hat aber nichts mit der Exkommunikation (Kirchenbann) zu tun, von der hier die Rede ist. Der hier angesprochene Personenkreis ist nicht exkommuniziert, sondern lediglich vom Empfang der Kommunion (Eucharistie) ausgeschlossen, weil er sich aufgrund seines sündigen Lebenswandels nicht im Stande der Gnade befindet. bearbeitet 20. Januar 2005 von Cano Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Platona Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Also bei Wikipedia finde ich die Exkommunikation als Beugestrafe wieder, nicht als endgültigen Ausschluß. Sie kann verschieden schwere Grade haben und der Ausschluß von der Eucharistie ist einer davon. Es heißt für die Kirche nur, daß sich der betreffende Mensch im Augenblick nicht im Stande der Gnade befindet. Sobald der Hinderungsgrund beseitigt ist, wird das schwarze Schaf wieder in die Gemeinschaft aufgenommen. Ich hatte die Frage Baumfällers als die nach einem endgültigen Ausschluß verstanden. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Ich habe eine klitzekleine Erkenntnis gehabt, wer weiß, ob sie stimmt: Wir sind alle ausgeschlossen, weil wir sicher irgend ein Gesetz mißachten. Bei der Exkommunikation geht es nicht darum, ob ein Getaufter irgendein Gesetz mißachtet. Die Kirche sieht es zwar nicht gerne, wenn jemand sündigt, aber wenn es dennoch geschieht, führt dies nicht zur Exkommunikation. Die Exkommunikation (E.) ist eine Kirchenstrafe, die einen Getauften wegen schwerer Vergehen von der Gemeinschaft der Gläubigen ausschließt. Durch die E. verliert der Getaufte seine glaubensgemeinschaftsspezifischen Rechte und Privilegien. E darf z.B. die Sakramente nicht empfangen und bekommt kein kirchliches Begräbnis. Die neun zur E. führenden Tatbestände sind im CIC enumerativ aufgeführt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Mariamante Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 (bearbeitet) Also bei Wikipedia finde ich die Exkommunikation als Beugestrafe wieder, nicht als endgültigen Ausschluß. Sie kann verschieden schwere Grade haben und der Ausschluß von der Eucharistie ist einer davon. Es heißt für die Kirche nur, daß sich der betreffende Mensch im Augenblick nicht im Stande der Gnade befindet. Sobald der Hinderungsgrund beseitigt ist, wird das schwarze Schaf wieder in die Gemeinschaft aufgenommen. Ich hatte die Frage Baumfällers als die nach einem endgültigen Ausschluß verstanden. Das ist gut beobachtet! Die Kirche schließt niemand "endgültig" aus- das tut höchstens der Mensch selbst. So wie liebevolle Eltern durch die Strafe ihr Kind nicht ausschließen, sondern zum Umdenken und zur Besserung bewegen, so geht es m.El auch hier um Umkehr und Besinnung, welche durch die "Exkommunikation" als starkes Mittel erreicht werden soll. bearbeitet 20. Januar 2005 von Mariamante Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Also bei Wikipedia finde ich die Exkommunikation als Beugestrafe wieder, nicht als endgültigen Ausschluß. Sie kann verschieden schwere Grade haben und der Ausschluß von der Eucharistie ist einer davon. Es heißt für die Kirche nur, daß sich der betreffende Mensch im Augenblick nicht im Stande der Gnade befindet. Sobald der Hinderungsgrund beseitigt ist, wird das schwarze Schaf wieder in die Gemeinschaft aufgenommen. Was Wikipedia da verzapft, scheint mir ein ziemlicher Unsinn zu sein. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Also bei Wikipedia finde ich die Exkommunikation als Beugestrafe wieder, nicht als endgültigen Ausschluß. Sie kann verschieden schwere Grade haben und der Ausschluß von der Eucharistie ist einer davon. Es heißt für die Kirche nur, daß sich der betreffende Mensch im Augenblick nicht im Stande der Gnade befindet. Sobald der Hinderungsgrund beseitigt ist, wird das schwarze Schaf wieder in die Gemeinschaft aufgenommen. Ich hatte die Frage Baumfällers als die nach einem endgültigen Ausschluß verstanden. Das ist gut beobachtet! Die Kirche schließt niemand "endgültig" aus- das tut höchstens der Mensch selbst. So wie liebevolle Eltern durch die Strafe ihr Kind nicht ausschließen, sondern zum Umdenken und zur Besserung bewegen, so geht es m.El auch hier um Umkehr und Besinnung, welche durch die "Exkommunikation" als starkes Mittel erreicht werden soll. In diesem Thread kommen wir mit gläubigem Gelaber nicht weiter. Hier ist Sachkunde gefragt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 (bearbeitet) Also bei Wikipedia finde ich die Exkommunikation als Beugestrafe wieder, nicht als endgültigen Ausschluß. In der Regel ist die E. eine Tatstrafe, die mit dem Vergehen eintritt. Beugestrafe ist die E. dann, wenn sie durch ausdrücklichen Urteilsspruch des Papstes oder eines Bischofs erfolgt. Derartiges geschieht üblicherweise aber nur, wenn der zu Exkommunizierende öffentliches Ärgernis erregt. Ob die E. endgültig oder nicht endgültig ist, hängt vom Eintritt bestimmter Umstände ab. Wenn diese Umstände nicht eintreten, dann ist die E. endgültig. Von Rechts wegen gehört auch der Exkommunizierte noch zur Kirche. Nach der Enzyklika "Mystici Corporis" (Pius XII.) ist er aber nicht mehr tatsächlich Glied der Kirche, des mystischen Leibes Christi, bis er wieder losgesprochen ist. bearbeitet 20. Januar 2005 von Cano Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Mariamante Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 (bearbeitet) Also bei Wikipedia finde ich die Exkommunikation als Beugestrafe wieder, nicht als endgültigen Ausschluß. Sie kann verschieden schwere Grade haben und der Ausschluß von der Eucharistie ist einer davon. Es heißt für die Kirche nur, daß sich der betreffende Mensch im Augenblick nicht im Stande der Gnade befindet. Sobald der Hinderungsgrund beseitigt ist, wird das schwarze Schaf wieder in die Gemeinschaft aufgenommen. Ich hatte die Frage Baumfällers als die nach einem endgültigen Ausschluß verstanden. Das ist gut beobachtet! Die Kirche schließt niemand "endgültig" aus- das tut höchstens der Mensch selbst. So wie liebevolle Eltern durch die Strafe ihr Kind nicht ausschließen, sondern zum Umdenken und zur Besserung bewegen, so geht es m.El auch hier um Umkehr und Besinnung, welche durch die "Exkommunikation" als starkes Mittel erreicht werden soll. In diesem Thread kommen wir mit gläubigem Gelaber nicht weiter. Hier ist Sachkunde gefragt. Im Leben kommt man mit aggressiven Herabsetzungen anderer auch nicht weiter- wenn du glaubst, dass Du in diesem Thread damit Erfolg hast- bitte sehr- wieder einer Deiner Irrtümer. Bist du mein Vormund geworden oder der von Platona, weil ich nicht mehr auf Barbaras Aussage positiv reagieren darf? und als sachliche Informationsquelle: http://www.padre.at/exkomm.htm Die Exkommunikation ist zunächst im Sinne aller Zensuren eine Strafsanktion des positiven kirchlichen Rechtes - mit insbesondere heilsamem Zwecke und zur Entgegnung sehr schwerer Delikte - deren unteilbaren Effekte in einem Ausübungsverbot von Rechten und Pflichten bestehen, im Falle der Exkommunikation in Übereinstimmung mit den Normen des CIC 1983 (Cann. 1331; 171 § 1, 3°; 316; 915; 996 § 1 und 1109) von solcher Art, daß es sich um einen (fast) totalen Ausschluß von den geistlichen Heilsgütern der Kirche handelt.(1) Der uns interessierende Can. 1331 beginnt nun mit den Worten "excommunicatus vetatur", ohne die Exkommunikation oder den Exkommunizierten näher zu definieren. Der § 1 trifft daher mit seinen Untersagungen jeden Exkommunizierten. Zum § 2, dem wir in dieser kleinen Behandlung nicht weiter Beachtung schenken werden, kann rein sprachlich noch angemerkt werden, daß die Formulierung "Quod si excommunicatio irrogata vel declarata sit, reus ..." insofern als unlogisch angesehen werden kann, als eine Strafe non irrogata keinen Effekt haben dürfte. Es hätte daher besser heißen können: "Die Strafe erzeugt die folgenden Effekte: 1° ..., 2° ..., 3° ..., etc. - die noch nicht erklärte Strafe latae sententiae jedoch erzeugt nur die folgenden Effekte: 1° ..., 2° ..., etc."(2) Mit V. De Paolis muß aber gesagt werden: "... poena dicitur irrogata in modo loquendi Codicis. Agitur de modo loquendi fortasse non omnino recto et perspicuo, sed talis est et ergo tenendus."(3) II. DIE WIRKUNGEN IM EINZELNEN DER NICHT FESTGESTELLTEN EXKOMMUNIKATION (UND DAMIT IM FUNDAMENT ALLER EXKOMMUNIKATIONEN) Zunächst ist sofort festzuhalten, daß die Wirkungen des § 1 ("vetatur") nicht die Gültigkeit betreffen. Der Gesetzgeber hätte dies gemäß Can. 10 ausdrücklich erwähnen müssen. Der Grund für die nicht gewählte "Verungültigung" liegt im favor animarum, wie man z. B. auch dem Can. 1335 entnehmen kann.(4) Die Thematik jedoch, wann die unter schwerer Sünde einzuhaltenden Verbote ausgesetzt sind, wird hier nicht weiter behandelt. II./1. Zum Can. 1331 § 1, 1° "vetatur ullam habere participationem ministerialem in celebrandis Eucharistiae Sacrificio vel quibuslibet aliis cultus caerimoniis" Der Canon spricht von ministerieller Teilnahme, diensthafter Partizipation. Im Vergleich zum CIC 1917 (Can. 2259), der von aktiver Assistenz sprach, ist dies eine völlig neue Formulierung. Gemäß den alten Kommentatoren wurde unter aktiver Assistenz die Funktion des Lektors, Akolythen, Zeremoniärs, Subdiakons, Kantors und des Trauzeugen verstanden.(5) Im Schema von 1973 hatte man die Partizipation noch nicht mit einem Adjektiv spezifiziert, was daher eine Rechtsverschärfung dargestellt hätte. Die aktive Assistenz wiederum des alten Codex hätte in Richtung verpflichtend passiver Teilnahme gedeutet werden können, was zumindest rein wörtlich im Widerspruch zur Liturgiekonstitution des Vatikanum II gestanden wäre.(6) Was aber bedeutet nun participatio ministerialis? Für F. Aznar und R. A. Strigl ist darunter weiterhin aktive Partizipation zu verstehen. Gemäß A. Borras jedoch muß auch dieser Canon aufgrund von Can. 18 natürlich strikt interpretiert werden, also kann es sich nur um die Beteiligung derer handeln, die zu einem Dienst gerufen werden durch Institutio (Beauftragung) oder durch hl. Weihe, d. h. es sind gemeint die "Laienminister" (Lektor, Akolyth gemäß Can. 230) und die "Klerikerminister". Schließlich ist die aktive Teilnahme als Gläubiger zu unterscheiden von der aktiven Teilnahme als "Minister", und daher ist deutsche Übersetzung der Nummer 1° gelungen: "(Dem Exkommunizierten ist untersagt) jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern". Der Dienst allerdings als Laie ohne Institutio kann mit der Nummer 1° aufgrund der strikten Interpretation nicht ausgeschlossen werden, jedoch ist er durch die Nummer 3° dann sehr wohl ausgeschlossen.(7) ____________________- und aus dem KKK: 1463 Bestimmte besonders schwere Sünden werden mit der Exkommunikation, der strengsten Kirchenstrafe, belegt. Sie untersagt den Empfang der Sakramente und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen. Die Lossprechung von ihr kann infolgedessen gemäß dem Kirchenrecht nur durch den Papst, den Ortsbischof oder durch einen von ihnen dazu ermächtigten Priester erteilt werden [Vgl. CIC, cann. 1331; 1354-1357; CCEO, cann. 1431; 1434; 1420]. Im Fall von Todesgefahr kann allerdings jeder Priester, selbst wenn er die Beichtvollmacht nicht besitzt, von jeder Sünde [Vgl. CIC, can. 976; CCEO, can. 725] und jeder Exkommunikation lossprechen (Vgl. dazu auch 982). bearbeitet 20. Januar 2005 von Mariamante Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Also bei Wikipedia finde ich die Exkommunikation als Beugestrafe wieder, nicht als endgültigen Ausschluß. Sie kann verschieden schwere Grade haben und der Ausschluß von der Eucharistie ist einer davon. Das ist schlichtweg falsch. Wiederverheiratete Geschiedene sind keinesfalls von der Feier der Eucharistie ausgeschlossen, sondern ausdrücklich aufgerufen, daran und am Gemeindeleben überhaupt teilzunehmen. Sei dürfen aber, sofern sie sich nicht sexueller Aktivitäten enthalten, nicht die Kommunion empfangen, weil der Kommunionempfang voraussetzt, daß man nicht mit einer schweren Sünde belastet ist. Das hat mit einer "Strafe" überhaupt nichts zu tun. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Ich weiss, dass Kueng nicht exkommuniziert wurde, i Nicht nur das, er ist auch immer noch Priester und darf zelebrieren (bei Drewermann bin ich da nicht sicher.) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 und als sachliche Informationsquelle:... Überaus informativ! Vor allem, wenn man im Besitz eines Latein-Lexikons ist. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Platona Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Wiederverheiratete Geschiedene sind keinesfalls von der Feier der Eucharistie ausgeschlossen, sondern ausdrücklich aufgerufen, daran und am Gemeindeleben überhaupt teilzunehmen. Sei dürfen aber, sofern sie sich nicht sexueller Aktivitäten enthalten, nicht die Kommunion empfangen, weil der Kommunionempfang voraussetzt, daß man nicht mit einer schweren Sünde belastet ist. Das hat mit einer "Strafe" überhaupt nichts zu tun. Also die perfekte Umschreibung des Begriffs "Strafe". Ein wesentlicher Teil des Ehelebens wird bei wiederverheirateten Paaren unter den Begriff "Sünde" gefasst und wenn man sich einfach nur normal in einer Ehe verhält wird man exkommuniziert. Die Spitzfindigkeit läßt grüßen Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Noch einmal: nach katholischer Aufassung ist Sex in einer zweiten Ehe Ehebruch, da die erste noch besteht. Deshalb ist der/die Betreffende - wie jede®, der sich im Stand einer schweren Sünde befindet - nicht fähig, die Kommunion zu empfangen. Das hat mit Exkommunikation nichts zu tun, auch wenn Platone das weiterhin behauptet. Wiederverheiratete Geschiedene gehören zur Kirche und sind gerufen, die Eucharistie mitzufeiern und sich am Gemeindeleben zu beteiligen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Wo wir gerade so schön im Kirchenrecht wühlen: Can. 1366 — Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden. Soll mir das sagen Eltern, die ihre Kinder orthodox/altkatholisch/anglikanisch/lutherisch taufen lassen werden unter Umständen als Beugestrafe exkommuniziert? Was ist denn wenn die Eltern selbst nicht katholisch sind? In anbetracht der Tatsache, daß die Taufe "im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes" doch immer anerkannt wird finde ich diesen Passus extremst seltsam. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Was ist denn wenn die Eltern selbst nicht katholisch sind? Dann unterstehen sie nicht der Jurisdiktion der katholischen Kirche und können nicht exkommuniziert werden, da sie nicht kommuniziert sind. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 (bearbeitet) KKK 1385: Um dieser Einladung zu entsprechen, müssen wir uns auf diesen so hohen, so heiligen Moment vorbereiten. Der hl. Paulus fordert zu einer Gewissenserforschung auf: „Wer unwürdig von dem Brot ißt und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn. Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken. Denn wer davon ißt und trinkt, ohne zu bedenken, daß es der Leib des Herrn ist, der zieht sich das Gericht zu, indem er ißt und trinkt" (1 Kor 11,27—29). Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, muß das Sakrament der Buße empfangen, bevor er die Kommunion empfängt. 1650 In vielen Ländern gibt es heute zahlreiche Katholiken, die sich nach den zivilen Gesetzen scheiden lassen und eine neue, zivile Ehe schließen. Die Kirche fühlt sich dem Wort Jesu Christi verpflichtet: „Wer seine Frau aus der Ehe entläßt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entläßt und einen anderen heiratet" (Mk 10,11—12). Die Kirche hält deshalb daran fest, daß sie, falls die Ehe gültig war, eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann. Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben. 1651 Den Christen, die in dieser Situation leben und oft den Glauben bewahren und ihre Kinder christlich erziehen möchten, sollen die Priester und die ganze Gemeinde aufmerksame Zuwendung schenken, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, an deren Leben sie sich als Getaufte beteiligen können und sollen. „Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Meßopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Unternehmungen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen" (FC 84). Das alles hat - es wird ja gerade betont, daß die Betreffenden nicht von der Kirche getrennt sind - mit Exkommunikation nichts zu tun. bearbeitet 20. Januar 2005 von ThomasBloemer Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Mariamante Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 und als sachliche Informationsquelle:... Überaus informativ! Vor allem, wenn man im Besitz eines Latein-Lexikons ist. Was soll das Gelaber? Wenn du schon so gescheit tust, wird es eine Leichtigkeit für Dich sein das zu übersetzen. Und Latein ist nun mal die Sprache der Kirche Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Wo wir gerade so schön im Kirchenrecht wühlen: Can. 1366 — Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden. Soll mir das sagen Eltern, die ihre Kinder orthodox/altkatholisch/anglikanisch/lutherisch taufen lassen werden unter Umständen als Beugestrafe exkommuniziert? Das soll es nicht sagen, denn hier ist von Exkommunikation keine Rede. Bei der Exkommunikation landen wir, wenn wir eine Nummer höher gehen (Can. 1367). Nach dieser Bestimmung hat das Wegwerfen von Hostien die E. zur Folge. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Cano Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Wenn du schon so gescheit tust, wird es eine Leichtigkeit für Dich sein das zu übersetzen. Und Latein ist nun mal die Sprache der Kirche Ich tu nicht nur so, aber da nicht alle so gescheit sind wie ich, wäre es hilfreich, die Sprache der Kirche in die Sprache der Forumsteilnehmer zu übersetzen. Dann haben alle etwas davon. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elima Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 (bearbeitet) und als sachliche Informationsquelle:... Überaus informativ! Vor allem, wenn man im Besitz eines Latein-Lexikons ist. Was soll das Gelaber? Wenn du schon so gescheit tust, wird es eine Leichtigkeit für Dich sein das zu übersetzen. Und Latein ist nun mal die Sprache der Kirche Sei nicht so überheblich (wie war das im Demutsthread???)! Ich war zwar Lateinlehrerin, deswegen ist mir die Sprache (noch!) vertraut, aber wenn jemand, auch wenn er einmal "gut in Latein" war, Jahre oder Jahrzehnte sich nicht damit befasst hat, entstehen eben Lücken. Und eine falsche Übersetzung führt auch nicht zur richtigen Erkenntnis. Elisabeth bearbeitet 20. Januar 2005 von Elima Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Januar 2005 Melden Share Geschrieben 20. Januar 2005 Von Rechts wegen gehört auch der Exkommunizierte noch zur Kirche. Nach der Enzyklika "Mystici Corporis" (Pius XII.) ist er aber nicht mehr tatsächlich Glied der Kirche, des mystischen Leibes Christi, bis er wieder losgesprochen ist. Hab die Enzyklika leider nicht auf deutsch gefunden, der Vatikan hält sie nur in englisch, frz, it, spanisch und Latein vor, ich bin zu faul dieses elend lange Dokument darin zu lesen. Inhaltlich halte ich diese Aussage ("nicht mehr Glied der Kirche, des mystischen Leibes Christi") aber für Unsinn (wobei ich mir durchaus vorstellen kann, dass die Enzyklika das aussagt) Es besteht ja denke ich Einigkeit darüber, dass die "Kirche" des Credo, also eben dieser mystische Leib Christi, nicht identisch mit der römisch-katholischen Kirche ist. Wäre beides identisch, wären ja Orthodoxe und sämtliche Nicht-Katholiken nicht Glieder der "una sancta ecclesia", und das behauptet hier denke ich keiner. Somit kann eine Exkommunikation logischerweise auch nicht dazu führen, dass der Betroffene irgendwie automatisch kein Glied des mystischen Leibes Christi mehr ist. Ich denke mal, wer ein Glied diese Leibes ist und wer nicht weiß nur der Herr allein, wenn ein Papst sich zu einer Aussage darüber hinreißen ließe, daß er es entscheiden könnte, hielte ich das für zumindest extrem anmaßend. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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