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Fragen über Fragen ???


jeanne

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Salve allerseits,

ich habe hier ein paar Fragen, für die ich mir Antworten von im Kirchenrecht versierten Leuten erhoffe.

1. Wenn ein Paar kirchlich heiratet, sich scheiden lässt und wieder heiratet, ohne andere Partner dazwischen gehabt zu haben, gelten die jenigen dann eigentlich als wiederverheiratet oder ist dies eine Scheidungsannullierung?

2. Darf ein katholischer Priesteramtskandidat eine von Abschiebung bedohte Frau standesamtlich heiraten, um ihre Abschiebung zu verhindern? Darf er dann noch katholischer Priester werden (nach der standesamtlichen Scheidung) ? P.S. Die Frage ist nicht auf meinem Mist gewachsen, aber ich fand sie sehr interessant ...

3. Fall. Frau aus Osteuropa oder z.B. Phillipinen heiratet hier einem deutschen. Bekommt Kinder. Er will sie iregndwann nicht mehr und zwingt sie unter Argumenten wie "die Kinder bekommst du nie" zur Scheidung und die Frau kennt sich auch nicht genügend mit den Rechtsformen etc. aus und stimmt unter diesem zwang zu. Gilt diese Ehe als gültig?

Bin gespannt auf die Antworten

MfG, jeanne

Verum ubi veritas

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Hallo Jeanne,

 

die Antwort auf Frage 1 ist einfach. Da es keine Scheidung einer sakramentalen Ehe gibt, sind die Partner auch während der Trennung und zivilrechtlichen Scheidung nach dem Kirchenrecht verheiratet. Deswegen gilt jede neue Partnerschaft Geschiedener mit oder ohne staatlichen Trauschein ja auch als Ehebruch. Die (zivilrechtliche) Wiederheirat ist kirchenrechtlich irrelevant - die Kirche freut sich natürlich, daß die Partner wieder zu der Ehe zurückfinden, zu der Gott sie im Sakrament berufen hat.

 

Frage 2: Verflixter Fall - keine Ahnung.

 

Frage 3: Eine gültige sakramentale Ehe kann nicht geschieden werden. Wenn die Frau diese Ehe also freiwillig und in ehrlicher Absicht eingegangen ist und der Mann ebenso, bleiben die beiden kirchenrechtlich auch bei ziviler Scheidung verheiratet.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn dem Mann nachzuweisen wäre, daß er die Ehe nur eingegangen ist, um beispielsweise die Kinder in die Welt zu setzen und dann der Frau "abzunehmen". Dann hätte der ehrliche Ehewille auf seiner Seite gefehlt, und zwar von Anfang an - damit ist die Ehe von Anfang an nichtig - sie hat also kirchenrechtlich nie bestanden.

 

Merke: Eine gültige sakramentale Ehe bleibt immer eine bis zum Tod - ob man einer zivilrechtlichen Scheidung der "schuldige" oder unschuldige Teil ist, spielt keine Rolle.

 

Liebe Grüße

 

Thomas

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Zitat von ThomasBloemer am 18:08 - 2.Juli.2001

Merke: Eine gültige sakramentale Ehe bleibt immer eine bis zum Tod - ob man einer zivilrechtlichen Scheidung der "schuldige" oder unschuldige Teil ist, spielt keine Rolle.


 

Lieber Thomas,

 

vernünftigerweise ist der Gesetzgeber von der "Schuldfrage" abgerückt und beschränkt sich auf das Zerrüttungsprinzip.

 

Jetzt aber eine Frage:

 

Wie verhält es sich nach einer Scheidung, wenn die oder der Partner aus der Kirche austritt.

 

Welche Stellung bezieht hier die kath. Kirche und welche Auswirkungen hat dies auf die betroffenen Personen?

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Mensch, Pedrino - immer noch nicht verstanden? Eine gültige sakramentale Ehe bleibt eine, bis einer von beiden stirbt. Punkt.Amen.

 

Die Umstände, die zur Trennung und Scheidung führten, ändern daran nichts - sie sind aber natürlich für die pastorale Betreuung der entsprechenden Menschen wichtig.

 

Lieben Gruß

 

Thomas

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"2. Darf ein katholischer Priesteramtskandidat eine von Abschiebung bedohte Frau

                    standesamtlich heiraten, um ihre Abschiebung zu verhindern? Darf er dann noch

                    katholischer Priester werden (nach der standesamtlichen Scheidung) ? P.S. Die Frage

                    ist nicht auf meinem Mist gewachsen, aber ich fand sie sehr interessant ... "

 

Das weiß ich nicht, aber ich weiß, daß eine solche Ehe eine sog. Scheinehe ist, die nach deutschem Recht nichtig ist. Die Frau wird also auf jeden Fall abgeschoben.

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Die Ehe ist auch kirchenrechtlich nichtig, da die Voraussetzungen fehlen. In diesem Fall sicher die freie und bedingungslose Entscheidung der beiden füreinander und der Wille, eine unauflösliche Ehe einzugehen. Der Priesteramtskandidat baut sich damit auf jeden Fall ein Weihehindernis. Ich vermute, der Bischof würde sich die Haltung des Kandidaten zur Ehe sehr genau ansehen, bevor er von diesem Hindernis dispensiert (die Nichtigkeit der Ehe müßte vorher sowieso formell erklärt sein). Schließlich hat ein Priester Trauvollmacht und soll Paare auf eine christliche Ehe mit vorbereiten.

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Zitat von ThomasBloemer am 18:33 - 2.Juli.2001

Mensch, Pedrino - immer noch nicht verstanden? Eine gültige sakramentale Ehe bleibt eine, bis einer von beiden stirbt. Punkt.Amen.

 

Is ja gut, lieber Thomas, jetzt "bell" mich doch nicht so an. Aber eine andere Frage, die natürlich nicht hierher gehört:

 

Ist ein Getaufter aus der Kirche ausgetreten, dann verweigert ihm die kath. Kirche ein kirchliches Begräbnis.

 

Widerspricht sich das nicht?

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Nein, denn der Gnadenstand der Taufe kann durch jede schwere Sünde verloren gehen.

Daher gibt es auch die Beichte (= "Neutaufe" unter Tränen).

Daher spricht die Taufe nicht dagegen, sie verleiht nicht auf ewig die Kirchenmitgliedschschaft, sondern nur bis zur nächsten schweren Sünde. Die schwere Sünde schließt aus der Kirche aus. Die Beichte führt wieder in die Gemeinschaft zurück.

Die Taufe unterschiedet sich also von der unauflöslichen Ehe.

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Zitat von Steffen am 19:07 - 2.Juli.2001

Die schwere Sünde schließt aus der Kirche aus. Die Beichte führt wieder in die Gemeinschaft zurück.

Die Taufe unterschiedet sich also von der unauflöslichen Ehe.

 

Lieber Steffen,

 

lasse dies aber keine kirchensteuerzahlenden Christen lesen. Sonst verlangen die Meisten ihre jahrlang einbezahlen Kirchenbeiträge zurück, denn aus der Sicht der Kirche dürfte die wiederholte praktizierte Empfängnisverhütung eine wiederholte schwere Sünde darstellen, die den automatischen Ausschluß aus der Kirche bedingt und ich vermute, dass die Wenigsten diese schwere Sünde regelmäßig, wenn überhaupt, beichten.

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Die Kirche ist doch nicht blöd, Pedrino!

 

Bei schweren Sünden gibt's kein Geld zurück. Nur der Kirchenaustritt entbindet von der Kirchensteuerpflicht. Deshalb ist der Kirchenaustritt auch die schwerste Sünde, eine Sünde, die nicht vergeben werden kann (es sei denn, durch Wiedereintritt).

 

Gruß

Cano

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Zitat von Cano am 19:43 - 2.Juli.2001

Die Kirche ist doch nicht blöd, Pedrino!

Bei schweren Sünden gibt's kein Geld zurück.

 

Tja, auch bei der Kirche gilt: "Geld stinkt nicht und hat weder Moral noch Anstand oder Charakter".

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Zitat von Cano am 19:43 - 2.Juli.2001

Deshalb ist der Kirchenaustritt auch die schwerste Sünde, eine Sünde, die nicht vergeben werden kann (es sei denn, durch Wiedereintritt).


 

Lieber Cano,

 

ich gehe mal davon aus, daß Du es besser weißt, deshalb mehr als Klarstellung für "unbedarftere" Leser: Kokolores!

 

Die Frage, ob Du "Vereinsmitglied" bist, ist nur insofern interessant, als der "Austritt" natürlich schon ein recht gewichtiges Anzeichen dafür ist, daß Du mit der Kirche nichts mehr zu tun haben willst. Wenn Du das irgendwann bedauerst, aus praktischen Grünen aber nicht mehr dazu kommst, das auch umzusetzen (etwa weil der Weg von der Intensivstation zum nächsten Pfarramt zu weit ist), hat die Kirche dann aber keine Probleme damit, Dich hübsch katholisch mit Musik zu verstecken. Ob das dann noch in Deine Lohnsteuerkarte eingetragen wird, ist ihr dann eher schnurz.

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Guten Morgen - natürlich schließt die schwere Sünde nicht aus der Kirche aus, sie beeinträchtigt aber die Gemeinschaft mit Christus. Daher lehrt die Kirche, daß vor dem Empfang des Leibes des Herrn gebeichtet werden soll - ist das aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich, reicht ehrliche Reue und der Vorsatz, sobald wie möglich zu beichten.

 

Mit dem kirchlichen Begräbnis hat das alles gar nichts zu tun - es gibt kein Hindernis, jemanden kirchlich zu beerdigen, der in Sünde starb oder aus der Kirche ausgetreten ist. Es weiß ja niemand, ob dieser Mensch nicht vor seinem Tod noch bereut hat. Ist also nix mit Euren Vorurteilen.

 

Früher wurden Selbstmörder nicht kirchlich beerdigt - der Grund dafür war die Tatsache, daß der Selbstmord, so albern das klingt, die einzige Todsünde ist, die nicht bereut werden kann (jedenfalls wenn der Suicid gelingt). Heute ist man von dieser Praxis abgewichen - die Kirche fühlt sich im Regelfall nicht berufen, zu entscheiden, ob es sich wirklich um einen freiwilligen Selbstmord (im Sinne einer bewußten Entscheidung gegen Gott) handelt oder um die Verzweiflungstat eines von Schmerzen geplagten oder psychisch kranken Menschen, die anders zu beurteilen ist als eine wirklich bewußte, freiwillige Selbsttötung.

 

Der einzige Grund, von einer kirchlichen Beerdigung abzusehen, besteht darin, daß der Verstorbene dies erkennbar nicht gewünscht hat.

 

Was das Kirchensteuer-Theater angeht: Die Kirche ist eine Glaubensgemeinschaft und kein Dienstleistungsbetrieb zur Verschönerung von Familienfeiern.

 

Liebe Grüße

 

Thomas

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Zitat von jeanne am 15:15 - 2.Juli.2001

Salve allerseits,

ich habe hier ein paar Fragen, für die ich mir Antworten von im Kirchenrecht versierten Leuten erhoffe.

1. Wenn ein Paar kirchlich heiratet, sich scheiden lässt und wieder heiratet, ohne andere Partner dazwischen gehabt zu haben, gelten die jenigen dann eigentlich als wiederverheiratet oder ist dies eine Scheidungsannullierung?

2. Darf ein katholischer Priesteramtskandidat eine von Abschiebung bedohte Frau standesamtlich heiraten, um ihre Abschiebung zu verhindern? Darf er dann noch katholischer Priester werden (nach der standesamtlichen Scheidung) ? P.S. Die Frage ist nicht auf meinem Mist gewachsen, aber ich fand sie sehr interessant ...

3. Fall. Frau aus Osteuropa oder z.B. Phillipinen heiratet hier einem deutschen. Bekommt Kinder. Er will sie iregndwann nicht mehr und zwingt sie unter Argumenten wie "die Kinder bekommst du nie" zur Scheidung und die Frau kennt sich auch nicht genügend mit den Rechtsformen etc. aus und stimmt unter diesem zwang zu. Gilt diese Ehe als gültig?

Bin gespannt auf die Antworten

MfG, jeanne

Verum ubi veritas


 

 

Liebe Jeanne!

 

Zu Deinen Fragen:

1. Die Ehe wurde kirchenrechtlich nie geschieden, daher besteht sie fort.

2. Rein Kirchenrechtlich gibt es keine Moral. Das Kirchenrecht stellt nur die Fakten fest! Der Priesteramtskandidat darf sie heiraten, er hat noch keine Gelübde der Keuschheit abgelegt. Die Ehe ist kirchenrechtlich nichtig, da es sich um eine sog. "Totalsimulation" handelt. Im deutschen Staatsrecht ist die Ehe ebenfalls nichtig.

Denkbar wäre aber der Fall, daß ein Priesteramtskandidat eine Frau heiratet, die in ihrer Heimat verfolgt wird, aber nicht ausreisen darf. Durch die gestellte Heirat dürfte sie es...Dann hätte wohl niemand etwas dagegen, kirchenrechtlich bliebe es eine Totalsimulation. Was der Bischof mit dem Kerl macht ist keine kirchenrechtliche Frage, sondern eine Frage ob er den Kandidaten noch immer für geeignet hält.

 

3. Unter den geschilderten Umständen reicht es wohl nicht für eine Nichtigkeit. Vielleicht, wenn Du ausführlicher berichtest, kann man noch "arglistige Täuschung" oder den "bedingten Ehewillen" geltend machen. Wenn die Frau beweisen kann, daß der Mann von Anfang an keine Kinder will, oder daß er von Anfang an keine "ganzheitliche Lebensgemeinschaft" will, so schließt er einen wesentlichen Aspekt der Ehe aus, er will damit keine Ehe, damit ist die Ehe ungültig, weil der Ehewille des Mannes fehlte.

 

Liebe Grüße

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